merkel-titelDas Kanzleramt und viele weitere Ministerien beziehen Strom, der besonders billig ist und überdurchschnittlich viel CO2 verursacht. Diese Nachricht, die heute in der taz steht, zeigt wieder einmal, was für ein großartiges Instrument europaweite Ausschreibungen sind, um damit auf Themen aufmerksam zu werden. Bei der Recherche war diesmal leider wieder einmal eine Klage vor dem Verwaltungsgericht notwendig, um den Preis und den CO2-Ausstoß des Kanzleramtsstroms zu erfahren. Daher dauerte es auch sieben Monate von meiner ersten Anfrage bis zur Veröffentlichung.
Aber der Reihe nach: Behörden sind ja verpflichtet, größere Einkäufe von Waren oder Dienstleistungen europaweit auszuschreiben. Auf der Webseite der Europäischen Union, wo all diese Ausschreibungen veröffentlicht werden, kann man sich eine automatische Suche mit individuellen Kriterien einrichten und wird bei jedem Treffer per Mail benachrichtigt (zur Nutzung der Webseite siehe auch diese Dokumentation meines Workshops auf der Jahreskonferenz des Netzwerk Recherche).
So war ich über eine Ausschreibung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gestolpert, die auf diesem Wege Stromlieferanten suchte. Es ging dabei laut Auftragsbeschreibung (PDF) um die „Lieferung elektrischer Energie für ca. 160 Abnahmestellen – Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, verschiedene Bundesbehörden und Zuwendungsempfänger – in den Landesgrenzen der Stadt Berlin“. Insgesamt sollten 178 Millionen kWh pro Jahr geliefert werden – aufgeteilt auf mehrere Lose, also Unterausschreibungen. 3 Millionen kWh sollten aus Erneuerbaren Energien kommen. Für die restlichen 175 Millionen kWh suchte die Anstalt Lieferanten für Strom „ohne vorgegebene Herkunft“.
22. Mai 2009: Ich frage erstmals bei der Bundesanstalt an: Für welche Behörden wird der Strom eingekauft, was kostet er und wie viel CO2-Ausstoß verursacht er?
27. Mai: Die Bundesanstalt antwortet und listet auf, für wen sie Ökostrom und für wen sie den Strom ohne besondere Herkunft einkauft. Der Ökostrom geht an das Bundesverkehrsministerium. Der Egalstrom gehe an das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt, die Bundesministerien für Justiz, Bildung, Ernährung, Arbeit, Gesundheit, Wirtschaft, an das Presse- und Informationsamt, an die Bundespolizei, die Bundesnetzagentur, an viele Landesvertretungen und weitere Behörden. Die Bundesanstalt weigert sich allerdings, den Preis für den Strom zu nennen: „Aus vergaberechtlichen Gründen ist mir leider nicht möglich, Ihnen die nachgefragten Auftragswerte bekannt zu geben.“ Außerdem behauptete die Bundesanstalt, ihr sei nicht bekannt, aus welchen Energiequellen wie der Egalstrom erzeugt wurde: Weil „Strom ohne vorgegebene Herkunft nachgefragt wurde, verfügt die Bundesanstalt naturgemäß über keine diesbezüglichen Informationen; dies gilt auch in Bezug auf die Angabe bestimmter Erzeugungsarten und der CO2-Emissionen“.
8. Juni: In einem Brief an die Bundesanstalt erläutere ich den Umfang der Auskunftspflicht nach dem Pressegesetz und bitte um erneute Überprüfung.
18. Juni: Die Bundesanstalt beharrt darauf, dass sie die Strompreise nicht nennen könne. Die EU-rechtlichen Vergabevorschriften würden einem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehen. Der Inhalt der Angebote und insbesondere die Preisgestaltung unterliege gemäß der Artikel 6, 35 Abs. 4 und 41 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG zur Vergabe öffentlicher Aufträge dem Gebot der vertraulichen Behandlung. Außerdem müssten die Stromlieferanten darauf vertrauen können, dass die Bundesanstalt Informationen, die üblicherweise vertraulich behandelt werden, nicht an die Presse gibt.
21. Juni: Ich antworte, die Vertraulichkeitsklausel in der EU-Richtlinie würde bereits dem Wortlaut nach nur „nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts“ gelten. Die EU habe mit dieser Richtlinie also nicht die Auskunftspflicht von deutschen Behörden gegenüber der Presse einschränken wollen. Es müsse auch das Grundrecht der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes berücksichtigt werden. Es gebe auch keinen Vertrauensschutz für die Stromlieferanten. Denn die wüssten doch, dass die Bundesanstalt eine Behörde ist. Die Stromlieferanten könnten nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bundesanstalt ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachkäme. Und falls sie doch davon ausgehen, so sei dieser Irrtum jedenfalls nicht schützenswert. Die Bundesanstalt solle daher innerhalb der nächsten zwei Wochen die Auskunft erteilen.
13. Juli: Die Bundesanstalt teilt mit, „dass Vertragsinhalte grundsätzlich als Geschäftsgeheimnis der hiesigen Vertragspartner zu werten sind“. Bei Geschäftsgeheimnissen handele es sich um ein „schutzwürdiges privates Interesse“ (und dies ist im Pressegesetz ausdrücklich als Ausnahme von der Auskunftspflicht genannt). Die Bundesanstalt: „Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch ist damit zu verneinen.“
Am gleichen Tag schicke ich die Klage auf Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln (das ist für die in Bonn sitzende Bundesanstalt zuständig). Ich argumentiere: Es gebe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft, wie teuer der von der Bundesanstalt eingekaufte Strom sei. Die Bundeskanzlerin habe in ihren Reden im Bundestag und in Gastbeiträgen für Zeitungen wiederholt betont, dass der Klimaschutz eines der wichtigsten Themen für ihr Kabinett sei. Die Öffentlichkeit habe ein großes Interesse daran, zu erfahren, warum die Bundeskanzlerin und Teile ihrer Regierung trotz der nach außen postulierten Ansprüche für die eigenen Liegenschaften keinen Ökostrom einkaufen. In der Regel werde dies damit begründet, dass Ökostrom zu teuer sei. Damit jeder Bürger sich dazu eine eigene Meinung bilden könne, müsse der genaue Preisunterschied bekannt sein. Auch ganz allgemein gebe es immer ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an allen staatlichen Aufgaben. Es handele sich schließlich um Steuergeld, das die Allgemeinheit aufgebracht habe. Bei der Frage, ob die Auskunft ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt, komme es auf eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse der Unternehmen auf Geheimhaltung an. Die Auskunft greife nicht sonderlich tief in die Interessen der Stromlieferanten ein. Aus dem Preis sei weder die interne Preiskalkulation ersichtlich noch der Fakt, ob ein Unternehmen Gewinne oder Verluste macht. Man könne daran höchstens sehen, welche Preise für Großverbraucher auf dem Markt gelten. Es gebe zwar ein gewisses Interesse, diese Preise für Großverbraucher gegenüber dem Privatverbraucher geheim zu halten (weil der höhere Preise zahlen muss). Im Vergleich zum hohen öffentlichen Informationsinteresse sei dieses Geheimhaltungsinteresse der Stromlieferanten aber nicht schützenswert. Das Gericht solle die Bundesanstalt daher verurteilen, die Auskunft zu geben.
Das Gericht setzt der Bundesanstalt eine Frist bis zum 27. August, um auf die Klage zu antworten.
14. August: Die Bundesanstalt hat die Großkanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier eingeschaltet, die nun eine Fristverlängerung beantragt. Der Anwalt, der den Fall bearbeitet, sei gerade erst aus dem Urlaub zurückgekehrt, betreue auch zahlreiche andere Verfahren. Man wolle daher erst bis zum 24. September antworten – drei Tage vor der Bundestagswahl. Das Gericht gewährt die Fristverlängerung.
23. September: Ein Tag vor Ablauf der Frist bittet die Rechtsanwaltskanzlei um eine weitere Fristverlängerung um vier Wochen bis zum 22. Oktober 2009. Bei der Bearbeitung der Klage habe sich herausgestellt, dass „eine Rücksprache mit verschiedenen weiteren Beteiligten erforderlich ist“. Man werde sich bemühen, die Fristverlängerung „nicht auszuschöpfen, sondern so zügig wie möglich die Klageerwiederung vorzulegen“. Das Gericht gewährt die erneute Fristverlängerung.
19. Oktober: Drei Tage vor Ablauf der Frist schickt die Kanzlei ihren nächten Brief – und teilt die Preise mit, die der Strom in den einzelnen Teilen der Ausschreibung kostet. Anstatt vor Gericht gegenzuhalten, ist die Bundesanstalt also eingeknickt und gibt nun doch die Informationen.
27. Oktober: Ich schreibe, dass ich mich über die Auskunft freue und damit die Klage nahezu erledigt ist. Jetzt habe ich noch ein paar Nachfragen, mit denen es ermöglicht werden soll, den Durchschnittspreis für den Billigstrom zu berechnen. Außerdem frage ich nochmal nach, ob die Bundesanstalt wirklich nicht weiß, wie viel CO2 der Billigstrom verursacht. Schließlich sind Stromlieferanten gemäß § 42 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet, in ihren Rechnungen und in ihrem Werbematerial den Anteil der einzelnen Energieträger und den CO2-Ausstoß pro Kilowattstunde bekannt zu geben.
25. November: Die Bundesanstalt beantwortet alle Fragen. Auch die Informationen über den CO2-Ausstoß, die zuvor der Behörde angeblich überhaupt nicht vorlagen, erhalte ich jetzt. Der Billigstrom verursacht 674 Gramm CO2 pro Kilowattstunde (der Bundesdurchschnitt liegt bei 541 Gramm). Der Ökostrom, der keinen CO2-Ausstoß verursacht, ist dafür im Schnitt 14 Prozent teurer. Nach gut sechs Monaten sind damit alle Fragen beantwortet, die ich am 22. Mai gestellt hatte. Jetzt geht es darum, die einzelnen Bundesministerien anzufragen, warum sie Ökostrom bzw. keinen Ökostrom eingekauft haben.
16. Dezember: Der Text erscheint in der taz und wird dort auch zum Titelthema auf Seite 1.
Den Schriftverkehr von der ersten Anfrage über die Klage bis zur ersten Auskunft gibt es auch zum Download als PDF (dabei sind die Namen der Behördenmitarbeiter und Rechtsanwälte geschwärzt; meine Mailadresse ist zum Spamschutz verändert).
Siehe auch
So kann man in europaweiten Ausschreibungen recherchieren
Auskunftsklage gegen die Freie Universität Berlin: Die wollte zunächst nicht mitteilen, wie viel Geld sie damit verdient, dass sie besonders leistungsstarke Studierende auswählt und denen Werbebriefe von McKinsey und BostonConsulting schickt.
Reader: Auskunftsrechte kennen und nutzen (PDF) mit Beispielen, wie Journalisten bei der Recherche das Pressegesetz, das Informationsfreiheitsgesetz, das Umweltinformationsgesetz oder die Grundbuchauskunft benutzen können.

7 Comments

  1. Nun so viel zum Thema Umweltschutz.

  2. Stellt sich nun die Frage, ob der Strom auch so mweltschonend produziert wird, wie die liebe Frau Merkel in ihren Ratgeber zur Bundestagswahl versprochen hat.

  3. Gut gemacht! Gratuliere! 🙂

  4. Sehr geehrter Herr Cornelius,
    die kostenlose Webseite ted.europa.eu hat folgende Vorzüge:
    – ich kann dort ein individuelles Suchprofil einstellen, in dem ich beliebige Felder kombiniere
    – ich kann mit die Treffer entweder täglich oder wöchentlich oder zweiwöchentlich oder monatlich per Mail schicken lassen
    – ich kann die Treffer auch per RSS-Feed abonnieren
    – ich kann alle Ausschreibungen der vergangenen fünf Jahre durchsuchen
    Ihr Angebot kostet ab 1.000 Euro pro Jahr. Bieten Sie auch all diese Vorzüge, die die kostenlose Webseite ted.europa.eu bietet? Welche weiteren Vorzüge bietet ihr Dienst?
    Mit freundlichen Grüßen
    S. Heiser

  5. Sehr geehrter Herr Heiser,
    ich kenne die Einschränkungen in den Veröffentlichungen von Ausschreibungsergebnissen. Es ist hier sicher immer eine Frage, wie dies ausgelegt wird und es gibt auch viele negative Beispiele. Aber Sie haben ja den Fall mit dem Argument der journalistischen Recherche über Monate dann auch positiv durchgefochten. Ich bezweifle auch nicht, dass Sie inzwischen die Möglichkeiten und Grenzen von ted.europa.eu sehr genau kennen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es noch andere Möglichkeiten gibt. Einer der Anbieter dieser anderen Möglichkeiten, die dann aber nicht, wie beim Amt für Veröffentlichungen kostenlos sind, bin ich.
    Ich würde mich freuen, wenn ich über weitere Veranstaltungen Ihres Journalisten-Netzwerkes informiert werde – ich werde mich auch einmal die Dokumentation Ihrer Tagung vom Juni ansehen.

  6. Sehr geehrter Herr Cornelius,
    in diesem Fall gab es nach der Ausschreibung noch eine Korrektur der Ausschreibung und dann das Ausschreibungsergebnis. Der Name der Auftragnehmers und der Auftragswert müssen gemäß Richtlinie 2004/18/EG, Art. 35 Abs. 4 nicht veröffentlicht werden, “wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde”. In diesem Fall wurden zwar die Namen der Stromlieferanten veröffentlicht, aber nicht die Preise. Der CO2-Ausstoß des eingekauften Stroms wird ohnehin nicht veröffentlicht. Ich benutze für die Suche in den Ausschreibungen immer die EU-Webseite ted.europa.eu
    Mit freundlichen Grüßen
    S. Heiser

  7. Sehr geehrter Herr Heiser,
    ich bin auf Ihren Artikel heute durch eine automatische ALERT-Benachrichtigung über GOOGLE aufmerksam geworden und habe den Artikel mit großem Interesse gelesen. Wenn alle Verfahren erfüllt werden, dann wird bei einer öffentlichen Auschreibung neben einer Vorinformation mit der Ankündigung des Verfahrens die eigentliche Ausschreibung, aber auch das Ausschreibungsergebnis veröffentlicht. Daneben gibt es auch noch Veröffentlichungen zu Änderungen und Ergänzungen, die Fristverlängerungen oder inhaltliche Änderungen beinhalten können oder auch Aufhebungen der Ausschreibung.
    Neben der Recherche selbst auf dem Server des Amtes für Veröffentlichungen der EU in drei unterschiedlichen Ebenen des Schwierigkeitsgrades und auch den Möglichkeiten der automatischen Lieferungen gibt es auch noch rund 150 Lizenznehmer des Amtes für Amtliche Veröffentlichungen, die entsprechende Dienstleistungen anbieten.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *