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Februar 20th, 2013

Von Sebastian Heiser, Redakteur bei der taz
Der Bundesvorsitzende des Deutschen Journalistenverbandes, Michael Konken, kommentiert das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt: „Mit dem Richterspruch können Bundesbehörden Informationen zurückhalten und kritische Recherchen blockieren.“ Das Urteil lade „alle Bundesbehörden geradezu ein, bei unbequemen Fragen künftig zu mauern“.
Um es kurz zu machen: Das Gegenteil ist richtig.
Der Auskunftsanspruch für Journalisten ergab sich bisher aus den 16 Landespressegesetzen. Die Formulierung ist bundesweit meist ähnlich, als Beispiel sei hier auf § 4 des Berliner Pressegesetzes verlinkt. Für Bundesbehörden galt nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung das Pressegesetz des Landes, in dem die Behörde ihren Hauptsitz hat.
Die Frage, ob sich die Auskunftspflicht für Behörden auch direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz ergibt, wurde bisher in der Rechtsprechung verneint. So auch ausdrücklich in den Achtzigerjahren vom Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht und auch 1990 vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal: