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	<title>Journalismus &#38; Recherche &#187; durchsuchungsbeschluss</title>
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	<description>Tipps, Tricks und Fundsachen zu journalistischer Recherche und computer-assisted reporting</description>
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		<title>Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Oct 2008 08:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die neue Message - Internationale Zeitschrift f&#252;r Journalismus ist frisch am Kiosk. In jeder Message gibt es eine Beilage namens &#8222;Werkstatt&#8220;, die auf besonders praxisnahe Weise journalistisches Handwerk vermitteln soll. Die aktuelle Ausgabe steht unter der &#220;berschrift KEINE SPUREN HINTERLASSEN! Wie Sie als Journalist Ihre Recherche und Ihre Informanten online wie offline vor dem Zugriff des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue <a href="http://www.message-online.com/">Message - Internationale Zeitschrift f&#252;r Journalismus</a> ist frisch am Kiosk. In jeder Message gibt es eine Beilage namens &#8222;<a href="http://www.message-online.com/werkstatt.htm">Werkstatt</a>&#8220;, die auf besonders praxisnahe Weise journalistisches Handwerk vermitteln soll. Die aktuelle Ausgabe steht unter der &#220;berschrift</p>
<blockquote><p><strong>KEINE SPUREN HINTERLASSEN!</strong><br />
Wie Sie als Journalist Ihre Recherche und Ihre Informanten online wie offline vor dem Zugriff des Staates oder privater Detektive sch&#252;tzen k&#246;nnen, zeigt Ihnen unsere aktuelle Message-Werkstatt.</p></blockquote>
<p>Die Texte sind gek&#252;rzte Fassungen der Beitr&#228;ge des Buches &#8220;<a href="http://unerkannt-im-netz.de/">Unerkannt im Netz - Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet</a>&#8220; von <a href="http://www.medienstrategen.de/">Peter Berger</a>, in dem auch ein Beitrag von mir erschienen ist - zum Thema &#8222;Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?&#8220; Der Verlag, UVK, hat mir erlaubt, den Text im Blog zu ver&#246;ffentlichen. Was ich hiermit mache. Das soll nat&#252;rlich niemanden daran hindern, die neue Message und/oder das Buch zu kaufen. Denn da steht ja noch viel mehr Interessantes drin.</p>
<p>Na dann: Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?<span id="more-323"></span></p>
<p>Die meisten Journalisten kennen die Situation nur aus den Medien: Es klingelt, vor der T&#252;r stehen Polizisten mit einem Durchsuchungsbefehl (in der Fachsprache Durchsuchungsbeschluss oder -anordnung genannt). Der Schreck ist gro&#223;, und er ist ein schlechter Ratgeber. Daher sollte man sich darauf vorbereiten, damit man nicht in jede Falle tappt, die sich bietet. Davon gibt es einige.</p>
<p><strong>Morgenstund hat Gold im Mund - aber besser keine unbedachten Aussagen</strong></p>
<p>Durchsuchungen finden meist im Morgengrauen statt; in den meisten F&#228;llen liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor. Oft beginnen sie zwischen 7 und 8 Uhr, manchmal auch schon um 6 Uhr. Der fr&#252;he Morgen ist eine gute Gelegenheit, Beschuldigten Dinge zu entlocken, die sie nicht verraten wollen. In der Nacht darf nicht durchsucht werden. Nacht ist von April bis September zwischen 21 bis 4 Uhr und  von Oktober bis M&#228;rz zwischen 21 bis 6 Uhr, so steht&#8217;s tats&#228;chlich im Gesetz (§ 104, Absatz 3 StPO). Allerdings gilt: bei Gefahr im Verzug darf auch nachts durchsucht werden.</p>
<p>Wichtig: Erkl&#228;ren sie sich nie mit einer Durchsuchung einverstanden, auch nicht im Gespr&#228;ch, etwa indem sie sagen: „Kommen sie rein, suchen sie ruhig.&#8220; Im Gegenteil, im Protokoll der Durchsuchung sollte deutlich vermerkt sein, dass sie der Durchsuchung widersprochen haben. Es gibt auf dem Protokoll ein K&#228;stchen daf&#252;r, das man ankreuzen kann. Udo Vetter, Anwalt in D&#252;sseldorf und Betreiber des viel gelesenen Lawblogs, r&#228;t, zu deutlicheren Mitteln zu greifen: „Schreiben sie quer &#252;ber das Blatt ‚der Durchsuchung wurde widersprochen&#8217;, dann kann nicht geschummelt werden&#8220;, etwa indem das K&#228;stchen nachtr&#228;glich angekreuzt wird. Und: Unterschreiben sie nichts. Sie m&#252;ssen nichts unterschreiben, auch nicht das Protokoll.</p>
<p>Warum das alles? Damit es nicht so aussieht, als h&#228;tten sie der Durchsuchung zugestimmt. Denn immer kann sich nachtr&#228;glich heraus stellen, dass die Durchsuchung nicht rechtens war, etwa weil keine Gefahr im Verzug angenommen wird oder kein hinreichender Anfangsverdacht vorlag. In einen solchen Fall h&#228;tte man dennoch die Durchsuchung legitimiert, wenn man sich mit ihr einverstanden erkl&#228;rt.</p>
<p>Das allt&#228;gliche &#196;rgernis: die Formulare. „Die sehen aus wie Bestellungen f&#252;r ein Premiere-Abo, mit einem unklaren Preismodell&#8220;, scherzt Vetter. Kreuzchen k&#246;nnten auch nachtr&#228;glich gemacht werden, es gibt viele Felder, man muss der Durchsuchung und der Beschlagnahme an unterschiedlichen Stellen widersprechen und &#228;hnliches mehr. Zu allem &#220;berfluss f&#252;llen die Polizisten die Formulare h&#228;ufig auch noch selber aus und legen sie zur Unterschrift vor. „Da sind also gerade Polizisten fr&#252;h morgens durch ihre Privatsph&#228;re getrampelt und sagen nun zu ihnen: ‚Sie m&#252;ssen das unterschreiben&#8217;&#8220;, schildert Vetter die Situation, in der sich viele die Formulare gar nicht durchlesen, sondern gleich unterschreiben. Keine gute Idee.</p>
<p><strong>Lassen Sie sich nicht verbieten, ihren Anwalt anzurufen</strong></p>
<p>H&#228;ufig w&#252;rde in einer derartigen Lage wohl der Rat eines Anwalts helfen. Daher sollte man ihn sich holen. Denn wenn durchsucht wird, bedeutet das nicht, dass man nicht telefonieren darf oder in der Wohnung festgesetzt ist - man kann auch gehen. Dass man unbedingt die eigene Wohnung verlassen will, die gerade von der Polizei durchsucht wird, ist wohl unwahrscheinlich. Zu wissen, dass die Polizei nicht verbieten kann zu telefonieren, ist schon allein deshalb wichtig, weil Polizisten durchaus versuchen, mit verschiedenen Mitteln einen bestimmten Eindruck zu erwecken, der ihnen dazu dient, ans Ziel zu kommen. Wer seine Rechte nicht kennt, den kann man im Zweifel schon mit einer absichtlich unpr&#228;zise formulierten Bemerkung verunsichern. So darf man auch jederzeit seinen Rechtsbeistand anrufen, das darf nicht verboten werden.</p>
<p>H&#228;ufig, berichtet Vetter, k&#246;nnte man bei einer Durchsuchung denken, man ist in den Ausflug eines Kegelvereins geraten. Das diene der Verf&#252;hrung an Ort und Stelle. Die Beamten arbeiten dabei mit verschiedenen Mitteln: dem &#220;berraschungseffekt, dem Rechtfertigungsdruck, kumpelhaftem Verhalten („Erz&#228;hlen sie ruhig mal, dann wird alles halb so schlimm&#8220;). Zusagen, die die Polizei in derartigen Situationen gibt, sind unwirksam. Vor allem sollte man sich nicht hinrei&#223;en lassen zu Gespr&#228;chen wie „Tja, Herr K., sie wissen ja, warum wir hier sind.&#8220; „Ja klar wei&#223; ich das&#8230;&#8220; Vetter: „Sie d&#252;rfen die Verf&#252;hrungssituation vor Ort nicht untersch&#228;tzen.&#8220;</p>
<p>Im Gegenteil, nehmen sie sich das Recht zu schweigen. Wenn sie Fragen gestellt bekommen („woher ist diese Festplatte&#8220; etc.), sollten sie antworten: „Auch das w&#228;re eine Aussage von mir, bitte respektieren sie, das ich nichts aussagen will.&#8220; Beschuldigte und Zeugen m&#252;ssen nichts sagen, nicht mal piep - Polizisten weigern sich gern, das zur Kenntnis zu nehmen. Sie m&#252;ssen als Zeuge nur aussagen, wenn sie schriftlich vom Staatsanwalt vorgeladen werden.</p>
<p><strong>Wann darf die Polizei durchsuchen?</strong></p>
<p>Erst einmal muss es dazu kommen, dass die Polizei vor der T&#252;r steht. Um eine Hausdurchsuchung genehmigt zu bekommen, braucht die Polizei in der Regel einen hinreichenden Anfangsverdacht, der durch tats&#228;chliche Anhaltspunkte, kriminalistische Erfahrung oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt sein muss. Die Realit&#228;t sieht f&#252;r dieBeschuldigten tr&#252;be aus. Vetter: „Nach zehnj&#228;hriger Erfahrung kann ich sagen, dass ein Anfangsverdacht ausreicht, der so gering ist, dass jeder, der einen PC mit Anschluss ans World Wide Web hat, damit zugleich Objekt einer Hausdurchsuchung werden kann.&#8220;</p>
<p>Dennoch bedarf es tats&#228;chlicher Anhaltspunkte - es reicht nicht aus, wenn jemand das Gef&#252;hl hat es sei eine Straftat begangen worden. Allerdings werde dann alles, was nicht unter Logik oder Naturwissenschaft f&#228;llt, mit „kriminalistischer Erfahrung&#8220; begr&#252;ndet. Nach Vetters Erfahrung k&#246;nne mit diesem Kriterium die Polizei die Bedingung, tats&#228;chliche Anhaltspunkte vorweisen zu m&#252;ssen, komplett aushebeln.</p>
<p>Auch m&#252;ssen Durchsuchungen zwar grunds&#228;tzlich m&#252;ssen durch einen Richter genehmigt sein. Wenn allerdings „Gefahr im Verzug&#8220; ist, darf auch Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Durchsuchung anordnen. Das f&#252;hrt in der Praxis dazu, dass bei einem konkreten Anlass oft auch ohne Beschluss durchsucht wird, berichtet Udo Vetter. Zwar haben die h&#246;chsten deutschen Gerichte entschieden, dass es nicht hinnehmbar ist, sich extensiv auf die Gefahr im Verzug zu berufen. Dennoch werde das weiter getan, oft mit haneb&#252;chenen Begr&#252;ndungen, etwa „Der Beschuldigte f&#228;hrt morgen in den Urlaub, oder im Zweifel: der Kriminalbeamte f&#228;hrt morgen in den Urlaub&#8220;, so Vetter. Bei einem Drittel der Polizisten h&#228;tten sich die Urteile inzwischen herumgesprochen, bei den anderen nicht. Ihm sei ein Falle bekannt, bei dem jemand eine unbeschriftete DVD in der Tasche hatte, so dass die Durchsuchung als „begr&#252;ndete Ermittlungen wegen Raubkopierens&#8220; vorgenommen wurde.</p>
<p><strong>Widerstand ist zwecklos. Oder?</strong></p>
<p>Keinen Sinn hat es, den Polizisten die T&#252;r vor der Nase zuzuschlagen. Sie d&#252;rfen sich mit Gewalt Zugang zur Wohnung, zu verschlossenen Schr&#228;nken oder auch Safes verschaffen. Wer versucht, die Beamten mit Tricks hinters Licht zu f&#252;hren oder Beweismittel zu vernichten, riskiert ein Ermittlungsverfahren. Wobei es von der konkreten Situation abh&#228;ngt, ob man lieber das Verfahren riskieren will, als der Polizei bestimmte Unterlagen zu &#252;berlassen. Nur wird man in der Regel auch keine Gelegenheit mehr haben, diese Unterlagen zu vernichten, wenn die Ermittler schon in der T&#252;r stehen.</p>
<p>Vetter berichtet allerdings vom Fall eines Mandanten, der der Polizei sagte, er wolle nur schnell ein Backup seiner Computerdateien machen, was ihm die Polizei erstaunlicherweise erlaubte. Also setzte er sich an den Computer und fing an zu tippen. Sp&#228;ter habe der Staatsanwalt bei ihm angerufen, so Vetter, und ganz erbost gefragt, warum denn auf der Festplatte keine Daten zu finden seien.</p>
<p><strong>Genau hinschauen, genau dokumentieren</strong></p>
<p>Unbedingt sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und genau durchlesen. Er muss eine Beschreibung des Tatverdachts enthalten, die aber, wie oben erl&#228;utert, sehr unbestimmt sein kann. Au&#223;erdem ist der Durchsuchungsumfang anzugeben. Dabei falle ihm auf, so Vetter, dass sich in einigen Bundesl&#228;ndern die Ermittlungsrichter dadurch auszeichnen, dass sie ihren Job nicht machen wollten. Im Beschluss st&#252;nden dann S&#228;tze wie: „Der Beschuldigte ist einer Straftat hinreichend verd&#228;chtig. Die Durchsuchung soll zur Auffindung belastender Indizien durchgef&#252;hrt werden.&#8220; Zwar muss der Tatvorwurf dargelegt werden, um feststellen zu k&#246;nnen, ob das, was die Beamten machen, vom Beschluss gedeckt ist. Diese Regel werde durch derartig nichts sagende Formulierungen aber oft ad absurdum gef&#252;hrt.</p>
<p>Wenn dann also durchsucht wird, sollte derjenige, bei dem durchsucht wird, den Beschluss lesen und eine Kopie verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschuldigte das Recht hat, eine Kopie des Beschlusses ausgeh&#228;ndigt zu bekommen. Wenn die Polizisten sagen, sie haben aber keine Kopie dabei, dann m&#252;sse man eben entgegnen: dr&#252;ben im Tabakladen steht ein Faxger&#228;t, so Vetter.</p>
<p><strong>Alle Beweise k&#246;nnen verwertet werden</strong></p>
<p>Das, was bei der Durchsuchung gefunden wird, kann verwertet werden - selbst dann, wenn etwas auf rechtswidrige Weise sichergestellt wurde. Es gibt kein Beweisverwertungsverbot. Was in US-Krimis gezeigt wird, hat mit der deutschen Realit&#228;t wenig zu tun.</p>
<p>Ausgenommen sind Aussagen, die jemand gegen&#252;ber Ermittlungsbeamten gemacht hat,  ohne vorher &#252;ber das Schweigerecht belehrt worden zu sein. Das kann bei diesen Aussagen dazu f&#252;hren, dass sie nicht als Beweis verwertet werden d&#252;rfen. Auch hier gilt jedoch, dass es mitunter schwer fallen wird nachzuweisen, dass man nicht &#252;ber das Schweigerecht belehrt wurde.</p>
<p>Helfen k&#246;nnen dabei Zeugen, die bei einer Durchsuchung immer hinzu gezogen werden m&#252;ssen, es sei denn, ein Richter oder Staatsanwalt ist mit dabei: „Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Gesch&#228;ftsr&#228;ume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn m&#246;glich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.&#8220; (§ 105 StPO) In den meisten F&#228;llen bringt die Polizei diese Zeugen selber mit, etwa Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Polizisten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft d&#252;rfen keine Zeugen sein.</p>
<p>Das Problem an derartigen Hinweisen ist allerdings, dass es fast nie Sanktionen nach sich zieht, wenn die Polizei gegen Regeln verst&#246;&#223;t, etwa keine Kopie des Beschlusses aush&#228;ndigt. Vetter: „Das wird leider bei uns recht lax gehandhabt. Die deutsche Rechtssprechung sagt praktisch: die Schutzvorschriften m&#252;ssen beachtet werden, aber wenn sie nicht beachtet werden, f&#252;hrt das nicht zu einem Verwertungsverbot.&#8220; Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Versto&#223; „schlicht unertr&#228;glich&#8220; ist. Staatsanw&#228;lte und Polizei verhalten sich entsprechend. „Viele Polizisten kennen sich mit der Strafprozessordnung nicht aus, weil sie ohnehin egal ist&#8220;, so Vetter sarkastisch. Wenn jedoch offensichtlich gegen Bestimmungen versto&#223;en wurde, s&#228;hen die Richter das schon als Problem und bieten unter Umst&#228;nden einen Handel an.</p>
<p><strong>Mit gefangen, mit gehangen?</strong></p>
<p>Was, wenn man in eine Durchsuchung hinein ger&#228;t, etwa weil man sich bei einem Bekannten aufh&#228;lt, bei dem durchsucht wird? Durchsucht und beschlagnahmt wird beim Beschuldigten, daher sollte man darauf dr&#228;ngen, dass etwa das eigene Notebook nicht mitgenommen wird. Vetter berichtet von einem Fall, bei dem die Freundin des Beschuldigten den Polizisten sagte, dass das Notebook ihr geh&#246;re. Die Polizisten seien dann auf die „kreative Idee&#8220; gekommen, sich von der Frau anhand der Daten auf dem Computer - Urlaubsfotos und Firmendaten - zeigen zu lassen, dass es tats&#228;chlich ihr Notebook sei. In einem vergleichbaren Fall r&#228;t Vetter, in die Offensive zu gehen und sich eventuell sogar &#228;hnlich zu verhalten: „Wenn der PC weg ist, bekommen sie ihn erst in einem Dreivierteljahr zur&#252;ck.&#8220;</p>
<p>Sollten Gegenst&#228;nde eines Dritten beschlagnahmt worden sein, muss dieser Dritte dem widersprechen einlegen, nicht der Beschuldigte selber.</p>
<p><strong>Was wird durchsucht und beschlagnahmt?</strong></p>
<p>Bei Hardware und Daten ist es inzwischen in Privathaushalten der Regelfall, dass alles mitgenommen wird, selbst Drucker. Es ist erlaubt, Sicherungskopien oder Kopien von Papieren zu machen, wenn das am Ort m&#246;glich ist. In einer Firma werden &#252;blicherweise Server, Datentr&#228;ger und Kopien von Unterlagen mitgenommen.</p>
<p>Wenn der Computer l&#228;uft und der verschl&#252;sselte Ordner oder das Volume aktiviert ist, h&#228;tten die Beamten allerdings Zugriff auf die Daten, die sich darin befinden. Sollte es sich um Daten handeln, die man sch&#252;tzen will, kann man den PC ausschalten oder den Stecker ziehen. Vetter ist &#252;berzeugt, dass einem das nicht als Vernichten von Beweismaterial ausgelegt werden k&#246;nne, da die Daten nicht vernichtet w&#252;rden. Sie seien ja noch vorhanden, nur eben verschl&#252;sselt.</p>
<p>Etwas anderes ist es, wenn Daten gel&#246;scht werden. Dann kann es darauf ankommen, ob es sich nachweisen l&#228;sst, dass sie gel&#246;scht wurden, wenn die Durchsuchung bereits begonnen hat. Will man ein Programm zu diesem Zweck verwenden („Eraser&#8220; oder &#228;hnliches), sollte man in jedem Fall darauf achten, dass die Protokollfunktion abgeschaltet ist.</p>
<p><strong>„Mein Passwort? Das behalte ich lieber f&#252;r mich.&#8220;</strong></p>
<p>Wichtig: Es gibt keine Mitwirkungspflicht bei Verschl&#252;sselung und externer Datensicherung! Wenn Daten verschl&#252;sselt vorliegen, sagen sie einfach nicht das Passwort.</p>
<p>Wenn sie davon ausgehen m&#252;ssen, dass die Beamten Beweismittel ohnehin finden w&#252;rden, sollten sie sich &#252;berlegen, ob sie die nicht einfach selbst herausgeben. Denn dann kann es sein, dass die Durchsuchung abgebrochen wird.</p>
<p>Journalisten sind insofern privilegiert, als es in jedem Fall von einem Richter genehmigt sein muss, wenn eine Redaktion, ein Verlag, eine Druckerei oder eine Rundfunkanstalt durchsucht werden soll - also auch bei Gefahr im Verzug. Bei Privatr&#228;umen, etwa der Wohnung eines Journalisten, kommt die Polizei bei Gefahr im Verzug aber - wie bei anderen Privatpersonen auch - ohne richterlichen Beschluss aus.</p>
<p>Jede Beschlagnahme von Beweismitteln muss richterlich bet&#228;tigt werden. Dabei gibt es keine besondere R&#252;cksichtspflicht auf wirtschaftliche Interessen, sondern es wird nach dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entschieden: wenn es wichtig ist, dass die Unterlagen, der Computer und &#228;hnliches beschlagnahmt bleiben, um die Straftat aufzukl&#228;ren, dann ist das eben so. In der Regel sollte der Zeitraum zwei Monate betragen, aber, so Vetter, „wir sind ja alle alt genug um uns vorstellen zu k&#246;nnen, wie diese Abw&#228;gung ausgehen wird&#8220;. Der Regelfall seien heute eher sechs bis neun Monate.</p>
<p><strong>Nicht unter Druck setzen lassen</strong></p>
<p>Es kommt vor, dass mit U-Haft und &#228;hnlichem gedroht wird, um Druck auszu&#252;ben und Aussagen zu entlocken. In den meisten F&#228;llen ist das Unsinn und ein Einsch&#252;chterungsversuch, denn daf&#252;r brachen die Beamten entweder einen Haftbefehl oder einen „dringenden Tatverdacht&#8220;. Die Mitnahme auf die Wache ist allerdings zul&#228;ssig, aber es gibt keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Seiner Ansicht nach sei es besser, keine Aussage zu machen, so Vetter, und eine Nacht auf der Wache zu verbringen. Vor allem: Niemals das Einverst&#228;ndnis zur Datenspeicherung und -verwendung geben. Es gibt keine Pflicht zur Teilnahme an einer Vernehmung, etwa auf der Wache. In jedem Fall m&#252;ssen die Haftgr&#252;nde m&#252;ssen genannt werden. Im schlimmsten Fall darf man bis 24 Uhr des Folgetages festgehalten werden.</p>
<p><strong>Wenn die Polizei einl&#228;dt</strong></p>
<p>Ebenfalls gut zu wissen ist, wie man mit einer Einladung umgeht, die man als Zeuge oder Beschuldigter von den Ermittlern bekommen kann. Mit dem so genannten Anh&#246;rungsbogen wird ein Beschuldigter aufgefordert, bei der Polizei zu erscheinen und Stellung zu nehmen zu bestimmten Vorw&#252;rfen. Auch hier ist zwar festgelegt, dass der Beschuldigte &#252;ber das Vergehen, das ihm vorgeworfen wird, informiert werden muss. Das wird aber in vielen F&#228;llen so unbestimmt getan, dass es keine hilfreichen R&#252;ckschl&#252;sse mehr zul&#228;sst dar&#252;ber, um was es geht. So kann etwa im Anh&#246;rungsbogen stehen: „Sie sollen als Beschuldigter angeh&#246;rt werden wegen Internetkriminalit&#228;t.&#8220;</p>
<p>Wer auf diese Art zur Vernehmung eingeladen wird, muss nicht kommen. Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, auch wenn auf dem Briefbogen das Wort Vorladung steht - und entgegen der Darstellung in Krimis. Wenn die Vorladung kommt, sollte man allerdings gut &#252;berlegen, was als n&#228;chstes zu tun ist. Denn was anschlie&#223;end ins Haus flattern kann, ist ein Strafbefehl oder ein Strafverfahren. Man muss nicht mehrmals gemahnt oder aufgefordert werden zu kommen, bevor das passiert. Es ist also sicher kein dummer Gedanke, einen Anwalt einzuschalten, sobald die Vorladung auf dem Tisch liegt.</p>
<p> </p>
<p><strong>Wichtige Rechtsnormen</strong></p>
<p>Strafprozessordnung (StPO)</p>
<p>§ 98</p>
<p>(1) 1Beschlagnahmen d&#252;rfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den R&#228;umen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.</p>
<p>§ 102</p>
<p>Bei dem, welcher als T&#228;ter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Beg&#252;nstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd&#228;chtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer R&#228;ume sowie seiner Person und der ihm geh&#246;renden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, da&#223; die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln f&#252;hren werde.</p>
<p>§ 103</p>
<p>(1)</p>
<p>1 Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenst&#228;nde und nur dann zul&#228;ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie&#223;en ist, da&#223; die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden R&#228;umen befindet.</p>
<p>2 Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verd&#228;chtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen R&#228;umen auch zul&#228;ssig, wenn diese sich in einem Geb&#228;ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, da&#223; sich der Beschuldigte in ihm aufh&#228;lt.</p>
<p>(2) Die Beschr&#228;nkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht f&#252;r R&#228;ume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er w&#228;hrend der Verfolgung betreten hat.</p>
<p>§ 104</p>
<p>(1) Zur Nachtzeit d&#252;rfen die Wohnung, die Gesch&#228;ftsr&#228;ume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.</p>
<p>(2) Diese Beschr&#228;nkung gilt nicht f&#252;r R&#228;ume, die zur Nachtzeit jedermann zug&#228;nglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Gl&#252;cksspiels, des unerlaubten Bet&#228;ubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.</p>
<p>(3) Die Nachtzeit umfa&#223;t in dem Zeitraum vom ersten April bis drei&#223;igsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddrei&#223;igsten M&#228;rz die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.</p>
<p>§ 10</p>
<p>(1)</p>
<p>1 Durchsuchungen d&#252;rfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.</p>
<p>2 Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.</p>
<p>(2)</p>
<p>1 Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Gesch&#228;ftsr&#228;ume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn m&#246;glich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.</p>
<p>2 Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen d&#252;rfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.</p>
<p>(3)</p>
<p>1 Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgeb&#228;ude oder einer nicht allgemein zug&#228;nglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchf&#252;hrung ersucht.</p>
<p>2 Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt.</p>
<p>3 Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von R&#228;umen vorzunehmen ist, die ausschlie&#223;lich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.</p>
<p>§ 106</p>
<p>(1)</p>
<p>1 Der Inhaber der zu durchsuchenden R&#228;ume oder Gegenst&#228;nde darf der Durchsuchung beiwohnen.</p>
<p>2 Ist er abwesend, so ist, wenn m&#246;glich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angeh&#246;riger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.</p>
<p>(2)</p>
<p>1 Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den F&#228;llen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. 2 Diese Vorschrift gilt nicht f&#252;r die Inhaber der in §</p>
<p>§ 107</p>
<p>1 Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen mu&#223;.</p>
<p>2 Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenst&#228;nde, falls aber nichts Verd&#228;chtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hier&#252;ber zu geben.</p>
<p>§ 108</p>
<p>(1)</p>
<p>1 Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenst&#228;nde gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Ver&#252;bung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen.</p>
<p>2 Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.</p>
<p>(2) Werden bei einem Arzt Gegenst&#228;nde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzul&#228;ssig.</p>
<p>(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenst&#228;nde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zul&#228;ssig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im H&#246;chstma&#223; mit mindestens f&#252;nf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.</p>
<p>§ 109</p>
<p>Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenst&#228;nde sind genau zu verzeichnen und zur Verh&#252;tung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.</p>
<p>§ 110</p>
<p>(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.</p>
<p>(2)</p>
<p>1 Im &#220;brigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt.</p>
<p>2 Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie f&#252;r geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschlie&#223;en ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.</p>
<p>(3)</p>
<p>1 Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon r&#228;umlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist.</p>
<p>2 Daten, die f&#252;r die Untersuchung von Bedeutung sein k&#246;nnen, d&#252;rfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.</p>
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