Kategorie: Allgemein

  • Journalismus & Recherche » Suchmaschinen

    Der trivialste, mithin aber der schwierigste Schritt einer Online-Recherche, ist die Auswahl der Suchbegriffe. Damit steht und fällt die Effizienz der Recherche: Ist ein falscher Begriff dabei, der in den gesuchten Seiten nicht vorkommt, finde ich diese nicht; sind zu wenige oder zu wenig treffende Begriffe dabei, ertrinke ich in der Vielzahl von Treffern.

    Eine universelle Lösung für dieses Problem habe ich nicht, aber eine Reihe von Regeln und Tipps:

    1.) Möglichst viele Suchbegriffe verwenden, Anzahl der Treffer reduzieren. Solange ich damit keine gewünschten Treffer ausschließe, kann und sollte ich weitere Suchbegriff hinzufügen. Beispiel: Auf der Suche nach dem Originaltext aus Shakespeares Hamlet kann ich dem Kernzitat [„to be or not to be“] problemlos alle weiteren Wörter aus dem Hamlet-Monolog hinzufügen, also: [„to be or not to be – that ist he question“]

    Im Beispiel reduziert sich die Anzahl der Treffer von 1 777 000 auf 704 000.

    2.) Was sind gute Suchbegriffe? Eigennamen von Personen, Werken, Orten, Gebäuden, Organisationen sind sehr gute Suchbegriffe. Solange es sich sinnvoll vermeiden lässt, sollten diese allerdings nicht als Phrase in Anführungszeichen gesucht werden! Die Anführungszeichen verhindern eine Suche nach anderen Schreibweisen, eingeschobenen weiteren Begriffen und anderen Abweichungen. (Am Beispiel einer Personensuche habe ich das hier ausführlich an einem Beispiel erklärt.)

    Im Zweifelsfall kurz die Ergebnisse mit und ohne Anführungszeichen vergleichen!

    3.) Wo finde ich gute Suchbegriffe?

    a) in der Trefferumgebung
    Beispiel: Nach der Eingabe von „to be or not to be“ kann ich, noch bevor ich eine der Trefferseiten aufrufe, weitere Suchbegriffe in der Ergebnisliste der Suchmaschine finden und mit ihnen meine Suchbegriffe ergänzen. In meinem Beispiel etwa die Begriffe [shakespeare hamlet] und die Ergänzung des Zitats (siehe 1.)

    b) in der Wikipedia Zum Einlesen ist sie immer geeignet – vor allem, wenn ich mit dem Thema nicht vertraut bin oder aber in einer Fremdsprache recherchiere. Mit dem Wörterbuch einen Suchbegriff treffend zu übersetzen, gelingt in der Regel nicht.

    Beispiel: ich habe mal lange mit dem Suchbegriff [sects] für Sekten gesucht – die Übersetzung ist zwar treffend, aber aus Gründen der political correctness verwenden die Amerikaner statt [sects] lieber den neutraleren Begriff [religious groups]

    4.) Zwei Ansätze: Nehme ich Suchbegriffe aus der Überschrift oder aus dem Inhalt? Paul Myers (BBC) verwendet die nachfolgende Analogie, wenn er erklärt, wie man an die Auswahl der Suchbegriffe herangehen kann: Gute Sachbücher haben ein Inhaltsverzeichnis und einen Index: Während ich im Index alle relevanten Fundstellen für einen Begriff finde, taucht der Suchbegriff im Inhaltsverzeichnis vielleicht nur an einer Stelle auf, dafür führt er dort zu einem sehr relevanten Eintrag.

    Wer in unserem Beispiel nach [berühmte Zitate Shakespeare] sucht, mag fündig werden, schließt aber alle Treffer aus, die für [berühmt] oder [Zitat] einen anderen Begriff verwenden, etwa auf Englisch.

    Pauls Beispiel zeigt diesen Denkansatz noch besser. Wer nach einer Liste ermordeter Prominenter sucht, kann natürlich überlegen, was jemand, der eine solche Liste erstellt, in die Überschrift schreibt. Schon nach ersten Überlegungen und nur auf Deutsch kommt dabei eine komplexe aber unzureichende Suchanfrage zustande:

    [(Liste OR Verzeichnis OR Übersicht) (ermordet OR getötet OR umgebracht OR erschossen) (Prominenter OR Politiker OR Stars OR Künstler)]

    Eine solche Schnittmengensuche mit Hilfe des Operators OR kann sinnvoll sein (dazu in einer späteren Folge mehr), in diesem Fall ist sie es nicht, da es zu viele Synonyme gibt, und ich diese zudem in 3-4 Sprachen berücksichtigen sollte.

    Zielführender ist hier die Frage: Welche Namen sollten auf der Liste auftauchen?

    [John F. Kennedy] sollte dabei sein. Wer noch? Statt nun weitere ermordete amerikanischen Präsidenten hinzugefügt werden, sollte überlegt werden, welche Namen möglichst einen größeren Zugewinn für diese Suche bringen. Etwa: [John Lennon] gut, ein Künstler, kein Politiker, aber auch USA [Gandhi] gut, anderer Kontinent (und nebenbei gleich 3 Ermordungen: Mahatma Gandhi, sowie Nehrus Tochter Indira Gandhi und deren Sohn Rajiv Gandhi] [Benazir Bhutto] gleicher Kontinent wie Gandhi, aber eine Ermordung, die noch nicht solange zurück liegt, damit werden inaktuelle Listen ausgeschlossen; (damit könnte man Gandhi wieder als Suchbegriff entfernen)

    [Caesar] gute Ergänzung, wenn die Liste, denn auch die ältere Geschichte abdecken soll.

    5.) Aus dem Beispiel unter 4. folgt der allgemeine Rat:
    Stell Dir das Dokument vor, dass Du suchst! Was steht da drauf? Welche Begriffe werden für das, was ich suche, verwendet?
    Tückisch sind viele Behördenseiten. So wird z.B. in Gesetzen und Verordnungen nicht von Prozentsätzen gesprochen, sondern von „von Hundert-Sätzen“ (v.H.) – der Suchbegriff [„v.H.“] ist daher auf der Suche z.B. nach Steuersätzen ein guter und erklärt, warum der Suchbegriff [Prozent OR %] oft weniger gut geeignet ist. Aber Achtung, das Bundesfinanzministerium verwendet in Pressemitteilungen durchaus Prozentangaben. Lösung: [„v.H.“ OR Prozent OR %].

    6.) Und sonst noch: Über Suchbegriffe a) Reihenfolge matters: bei 2 oder 3 Suchbegriffen macht die Reihenfolge einen Unterschied im Ranking der Treffer (nicht in der Anzahl. Beispiel zum Ausprobieren und Merken: [Hilton Paris] vs. [Paris Hilton] b) Synonyme berücksichtigen und mit [OR] verbinden! c) Substantive sind besser als Verben! d) Solange ich kein [+] oder [„“] benutze findet Google auch andere Schreibeweisen und trunkiert meine Suchbegriffe!

    z.B. [photographie] findet sowohl „Fotografie“ als auch „fotografisch“ oder „photographischen“

  • Journalismus & Recherche » Presserecht

    Was hat die Amtskette des Bürgermeisters von Dormagen mit Subventionen für eine Müllverbrennungsanlage bei Hannover und den Briefen von George W. Bush an Papa Bush zu tun? Unser Blog-Autor Manfred Redelfs, seines Zeichens Recherche-Chef bei Greenpeace und Experte des Netzwerks Recherche fürs Informationsfreiheitsgesetz, weiß es und hat es beim Netzwerk-Recherche-Jahrestreffen 2007 seinen Workshop-Teilnehmern erklärt.

    Seine Präsentation zu Auskunftsrechten für Journalisten und den Vor- und Nachteilen einzelner Gesetze – von journalistischem Auskunftsanspruch nach den Landespressegesetzen, den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) der La?nder und des Bundes, über Umweltinformationsgesetz (UIG), bis zu den Informationsrechten auf Registerauskunft (Handelsregister, Grundbuch, Melderegister) – steht jetzt online: Manfred Redelfs, Auskunftsrecht (PDF, 1,1 MB).

  • Journalismus & Recherche » Google-Basics

    Ja, ich bleibe dabei – die meisten Journalisten sollten erstmal eine Suchmaschine verstehen und bedienen lernen bevor sie versuchen, durch die Nutzung mehrerer Suchmaschinen zu (besseren) Ergebnissen zu kommen.

    Bislang habe ich die Nutzung verschiedener Suchmaschinen immer dann empfohlen, wenn man „alles über“-Rechercheren macht, sprich wenige Treffer, ein überschaubares Thema und ein großes Interesse an den Ergebnissen.

    Gerade bei Treffern abseits der wichtigsten Seiten, die wohl jede Suchmaschine indiziert, lohnt sich das, denn die Überschneidungen zwischen den Suchmaschinen, die überhaupt eigene Indizes haben (Yahoo, Google, MSN, Seekport, Ask.com ehemals Teoma), sind minimal. Diese schöne Begründung verdanke ich Dirk Lewandowsky, dem ich in einem Seminar zuhören durfte (Präsentation hier).

    Erfreulich auch seine Erfahrung, dass yahoo manches besser macht, als google. Ich gebe zu, die nachfolgenden Punkte sind selten relevant, aber über die Ergebnisse bei google habe ich mich dann doch zu oft geärgert – jetzt weiß ich, yahoo kann das besser!

    ODER-Suche

    Die Oder-Suche funktioniert bei Google nicht ordentlich, wobei am ärgerlichsten ist, dass dies nur schwer und selten auf Anhieb zu erkennen ist.

    Synonyme wider Willen

    Google findet bei der Suche nach „Stefan Mayer“ auch Stephan Meier und andere vermeintliche Synonyme. Das heißt, trotz Anführungszeichen ist keine Phrasensuche möglich.

    Das schlimmste an diesen Fehler ist, dass man die Funktionalität der Operatoren bei google bezweifeln muss – eine Verunsicherung, die ganz schön am Lack des Marktführers kratzt.

    Noch ein Tipp: Für Firefox gibt es die Erweiterung Customize Google, damit lassen sich identische Suchanfragen nacheinander bei verschiedenen Suchmaschinen stellen. Die Einstellungen erlauben es leider nicht, dies auf die Maschinen mit eigener Datenbasis (s.o.) zu beschränken.

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » PR in der Wikipedia

    Bei der nr-Fachkonferenz PR und Journalismus – zwischen Konfrontation und Kooperation an der Universität Hamburg habe ich zum Thema Wikipedia, Blogs, Foren : die PR-Profis schreiben mit. Quellenkritik im Internet vorgetragen.

    Die um Links ergänzten Folien habe ich gerade auf meinem Server publiziert [PDF, 28 S., 175 KB]. Sie sind eine Ergänzung zu meinen früheren Ausführungen über Quellenkritik im Netz.

    Nach einem kurzen Blick in die VR China, wo es im Rahmen der Zensurmaßnahmen eine Art Regierungs-PR gibt (die „Fünf-Groschen-Partei“, so der Spottname) ging es um PR im Web 2.0 allgemein, insbesondere aber um PR in der Wikipedia und darum, wie leicht man solchen Spuren folgen kann.

    Die Tagung wurde zusammen mit der Rudolf-Augstein-Stiftungsprofessur für Praxis des Qualitätsjournalismus veranstaltet. Die Tagungsdokumentation ist in Vorereitung, ich werde einen Beitrag dazu liefern.

    Tags: Öffentlichkeitsarbeit, PR, Quellenkritik, Rublic Relations, Web 2.0, Wikipedia

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?

    Die neue Message – Internationale Zeitschrift für Journalismus ist frisch am Kiosk. In jeder Message gibt es eine Beilage namens „Werkstatt“, die auf besonders praxisnahe Weise journalistisches Handwerk vermitteln soll. Die aktuelle Ausgabe steht unter der Überschrift

    KEINE SPUREN HINTERLASSEN!
    Wie Sie als Journalist Ihre Recherche und Ihre Informanten online wie offline vor dem Zugriff des Staates oder privater Detektive schützen können, zeigt Ihnen unsere aktuelle Message-Werkstatt.

    Die Texte sind gekürzte Fassungen der Beiträge des Buches “Unerkannt im Netz – Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet“ von Peter Berger, in dem auch ein Beitrag von mir erschienen ist – zum Thema „Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?“ Der Verlag, UVK, hat mir erlaubt, den Text im Blog zu veröffentlichen. Was ich hiermit mache. Das soll natürlich niemanden daran hindern, die neue Message und/oder das Buch zu kaufen. Denn da steht ja noch viel mehr Interessantes drin.

    Na dann: Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?

    Die meisten Journalisten kennen die Situation nur aus den Medien: Es klingelt, vor der Tür stehen Polizisten mit einem Durchsuchungsbefehl (in der Fachsprache Durchsuchungsbeschluss oder -anordnung genannt). Der Schreck ist groß, und er ist ein schlechter Ratgeber. Daher sollte man sich darauf vorbereiten, damit man nicht in jede Falle tappt, die sich bietet. Davon gibt es einige.

    Morgenstund hat Gold im Mund – aber besser keine unbedachten Aussagen

    Durchsuchungen finden meist im Morgengrauen statt; in den meisten Fällen liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor. Oft beginnen sie zwischen 7 und 8 Uhr, manchmal auch schon um 6 Uhr. Der frühe Morgen ist eine gute Gelegenheit, Beschuldigten Dinge zu entlocken, die sie nicht verraten wollen. In der Nacht darf nicht durchsucht werden. Nacht ist von April bis September zwischen 21 bis 4 Uhr und  von Oktober bis März zwischen 21 bis 6 Uhr, so steht’s tatsächlich im Gesetz (§ 104, Absatz 3 StPO). Allerdings gilt: bei Gefahr im Verzug darf auch nachts durchsucht werden.

    Wichtig: Erklären sie sich nie mit einer Durchsuchung einverstanden, auch nicht im Gespräch, etwa indem sie sagen: „Kommen sie rein, suchen sie ruhig.“ Im Gegenteil, im Protokoll der Durchsuchung sollte deutlich vermerkt sein, dass sie der Durchsuchung widersprochen haben. Es gibt auf dem Protokoll ein Kästchen dafür, das man ankreuzen kann. Udo Vetter, Anwalt in Düsseldorf und Betreiber des viel gelesenen Lawblogs, rät, zu deutlicheren Mitteln zu greifen: „Schreiben sie quer über das Blatt ‚der Durchsuchung wurde widersprochen’, dann kann nicht geschummelt werden“, etwa indem das Kästchen nachträglich angekreuzt wird. Und: Unterschreiben sie nichts. Sie müssen nichts unterschreiben, auch nicht das Protokoll.

    Warum das alles? Damit es nicht so aussieht, als hätten sie der Durchsuchung zugestimmt. Denn immer kann sich nachträglich heraus stellen, dass die Durchsuchung nicht rechtens war, etwa weil keine Gefahr im Verzug angenommen wird oder kein hinreichender Anfangsverdacht vorlag. In einen solchen Fall hätte man dennoch die Durchsuchung legitimiert, wenn man sich mit ihr einverstanden erklärt.

    Das alltägliche Ärgernis: die Formulare. „Die sehen aus wie Bestellungen für ein Premiere-Abo, mit einem unklaren Preismodell“, scherzt Vetter. Kreuzchen könnten auch nachträglich gemacht werden, es gibt viele Felder, man muss der Durchsuchung und der Beschlagnahme an unterschiedlichen Stellen widersprechen und ähnliches mehr. Zu allem Überfluss füllen die Polizisten die Formulare häufig auch noch selber aus und legen sie zur Unterschrift vor. „Da sind also gerade Polizisten früh morgens durch ihre Privatsphäre getrampelt und sagen nun zu ihnen: ‚Sie müssen das unterschreiben’“, schildert Vetter die Situation, in der sich viele die Formulare gar nicht durchlesen, sondern gleich unterschreiben. Keine gute Idee.

    Lassen Sie sich nicht verbieten, ihren Anwalt anzurufen

    Häufig würde in einer derartigen Lage wohl der Rat eines Anwalts helfen. Daher sollte man ihn sich holen. Denn wenn durchsucht wird, bedeutet das nicht, dass man nicht telefonieren darf oder in der Wohnung festgesetzt ist – man kann auch gehen. Dass man unbedingt die eigene Wohnung verlassen will, die gerade von der Polizei durchsucht wird, ist wohl unwahrscheinlich. Zu wissen, dass die Polizei nicht verbieten kann zu telefonieren, ist schon allein deshalb wichtig, weil Polizisten durchaus versuchen, mit verschiedenen Mitteln einen bestimmten Eindruck zu erwecken, der ihnen dazu dient, ans Ziel zu kommen. Wer seine Rechte nicht kennt, den kann man im Zweifel schon mit einer absichtlich unpräzise formulierten Bemerkung verunsichern. So darf man auch jederzeit seinen Rechtsbeistand anrufen, das darf nicht verboten werden.

    Häufig, berichtet Vetter, könnte man bei einer Durchsuchung denken, man ist in den Ausflug eines Kegelvereins geraten. Das diene der Verführung an Ort und Stelle. Die Beamten arbeiten dabei mit verschiedenen Mitteln: dem Überraschungseffekt, dem Rechtfertigungsdruck, kumpelhaftem Verhalten („Erzählen sie ruhig mal, dann wird alles halb so schlimm“). Zusagen, die die Polizei in derartigen Situationen gibt, sind unwirksam. Vor allem sollte man sich nicht hinreißen lassen zu Gesprächen wie „Tja, Herr K., sie wissen ja, warum wir hier sind.“ „Ja klar weiß ich das…“ Vetter: „Sie dürfen die Verführungssituation vor Ort nicht unterschätzen.“

    Im Gegenteil, nehmen sie sich das Recht zu schweigen. Wenn sie Fragen gestellt bekommen („woher ist diese Festplatte“ etc.), sollten sie antworten: „Auch das wäre eine Aussage von mir, bitte respektieren sie, das ich nichts aussagen will.“ Beschuldigte und Zeugen müssen nichts sagen, nicht mal piep – Polizisten weigern sich gern, das zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen als Zeuge nur aussagen, wenn sie schriftlich vom Staatsanwalt vorgeladen werden.

    Wann darf die Polizei durchsuchen?

    Erst einmal muss es dazu kommen, dass die Polizei vor der Tür steht. Um eine Hausdurchsuchung genehmigt zu bekommen, braucht die Polizei in der Regel einen hinreichenden Anfangsverdacht, der durch tatsächliche Anhaltspunkte, kriminalistische Erfahrung oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt sein muss. Die Realität sieht für dieBeschuldigten trübe aus. Vetter: „Nach zehnjähriger Erfahrung kann ich sagen, dass ein Anfangsverdacht ausreicht, der so gering ist, dass jeder, der einen PC mit Anschluss ans World Wide Web hat, damit zugleich Objekt einer Hausdurchsuchung werden kann.“

    Dennoch bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte – es reicht nicht aus, wenn jemand das Gefühl hat es sei eine Straftat begangen worden. Allerdings werde dann alles, was nicht unter Logik oder Naturwissenschaft fällt, mit „kriminalistischer Erfahrung“ begründet. Nach Vetters Erfahrung könne mit diesem Kriterium die Polizei die Bedingung, tatsächliche Anhaltspunkte vorweisen zu müssen, komplett aushebeln.

    Auch müssen Durchsuchungen zwar grundsätzlich müssen durch einen Richter genehmigt sein. Wenn allerdings „Gefahr im Verzug“ ist, darf auch Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Durchsuchung anordnen. Das führt in der Praxis dazu, dass bei einem konkreten Anlass oft auch ohne Beschluss durchsucht wird, berichtet Udo Vetter. Zwar haben die höchsten deutschen Gerichte entschieden, dass es nicht hinnehmbar ist, sich extensiv auf die Gefahr im Verzug zu berufen. Dennoch werde das weiter getan, oft mit hanebüchenen Begründungen, etwa „Der Beschuldigte fährt morgen in den Urlaub, oder im Zweifel: der Kriminalbeamte fährt morgen in den Urlaub“, so Vetter. Bei einem Drittel der Polizisten hätten sich die Urteile inzwischen herumgesprochen, bei den anderen nicht. Ihm sei ein Falle bekannt, bei dem jemand eine unbeschriftete DVD in der Tasche hatte, so dass die Durchsuchung als „begründete Ermittlungen wegen Raubkopierens“ vorgenommen wurde.

    Widerstand ist zwecklos. Oder?

    Keinen Sinn hat es, den Polizisten die Tür vor der Nase zuzuschlagen. Sie dürfen sich mit Gewalt Zugang zur Wohnung, zu verschlossenen Schränken oder auch Safes verschaffen. Wer versucht, die Beamten mit Tricks hinters Licht zu führen oder Beweismittel zu vernichten, riskiert ein Ermittlungsverfahren. Wobei es von der konkreten Situation abhängt, ob man lieber das Verfahren riskieren will, als der Polizei bestimmte Unterlagen zu überlassen. Nur wird man in der Regel auch keine Gelegenheit mehr haben, diese Unterlagen zu vernichten, wenn die Ermittler schon in der Tür stehen.

    Vetter berichtet allerdings vom Fall eines Mandanten, der der Polizei sagte, er wolle nur schnell ein Backup seiner Computerdateien machen, was ihm die Polizei erstaunlicherweise erlaubte. Also setzte er sich an den Computer und fing an zu tippen. Später habe der Staatsanwalt bei ihm angerufen, so Vetter, und ganz erbost gefragt, warum denn auf der Festplatte keine Daten zu finden seien.

    Genau hinschauen, genau dokumentieren

    Unbedingt sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und genau durchlesen. Er muss eine Beschreibung des Tatverdachts enthalten, die aber, wie oben erläutert, sehr unbestimmt sein kann. Außerdem ist der Durchsuchungsumfang anzugeben. Dabei falle ihm auf, so Vetter, dass sich in einigen Bundesländern die Ermittlungsrichter dadurch auszeichnen, dass sie ihren Job nicht machen wollten. Im Beschluss stünden dann Sätze wie: „Der Beschuldigte ist einer Straftat hinreichend verdächtig. Die Durchsuchung soll zur Auffindung belastender Indizien durchgeführt werden.“ Zwar muss der Tatvorwurf dargelegt werden, um feststellen zu können, ob das, was die Beamten machen, vom Beschluss gedeckt ist. Diese Regel werde durch derartig nichts sagende Formulierungen aber oft ad absurdum geführt.

    Wenn dann also durchsucht wird, sollte derjenige, bei dem durchsucht wird, den Beschluss lesen und eine Kopie verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschuldigte das Recht hat, eine Kopie des Beschlusses ausgehändigt zu bekommen. Wenn die Polizisten sagen, sie haben aber keine Kopie dabei, dann müsse man eben entgegnen: drüben im Tabakladen steht ein Faxgerät, so Vetter.

    Alle Beweise können verwertet werden

    Das, was bei der Durchsuchung gefunden wird, kann verwertet werden – selbst dann, wenn etwas auf rechtswidrige Weise sichergestellt wurde. Es gibt kein Beweisverwertungsverbot. Was in US-Krimis gezeigt wird, hat mit der deutschen Realität wenig zu tun.

    Ausgenommen sind Aussagen, die jemand gegenüber Ermittlungsbeamten gemacht hat,  ohne vorher über das Schweigerecht belehrt worden zu sein. Das kann bei diesen Aussagen dazu führen, dass sie nicht als Beweis verwertet werden dürfen. Auch hier gilt jedoch, dass es mitunter schwer fallen wird nachzuweisen, dass man nicht über das Schweigerecht belehrt wurde.

    Helfen können dabei Zeugen, die bei einer Durchsuchung immer hinzu gezogen werden müssen, es sei denn, ein Richter oder Staatsanwalt ist mit dabei: „Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.“ (§ 105 StPO) In den meisten Fällen bringt die Polizei diese Zeugen selber mit, etwa Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Polizisten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen keine Zeugen sein.

    Das Problem an derartigen Hinweisen ist allerdings, dass es fast nie Sanktionen nach sich zieht, wenn die Polizei gegen Regeln verstößt, etwa keine Kopie des Beschlusses aushändigt. Vetter: „Das wird leider bei uns recht lax gehandhabt. Die deutsche Rechtssprechung sagt praktisch: die Schutzvorschriften müssen beachtet werden, aber wenn sie nicht beachtet werden, führt das nicht zu einem Verwertungsverbot.“ Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Verstoß „schlicht unerträglich“ ist. Staatsanwälte und Polizei verhalten sich entsprechend. „Viele Polizisten kennen sich mit der Strafprozessordnung nicht aus, weil sie ohnehin egal ist“, so Vetter sarkastisch. Wenn jedoch offensichtlich gegen Bestimmungen verstoßen wurde, sähen die Richter das schon als Problem und bieten unter Umständen einen Handel an.

    Mit gefangen, mit gehangen?

    Was, wenn man in eine Durchsuchung hinein gerät, etwa weil man sich bei einem Bekannten aufhält, bei dem durchsucht wird? Durchsucht und beschlagnahmt wird beim Beschuldigten, daher sollte man darauf drängen, dass etwa das eigene Notebook nicht mitgenommen wird. Vetter berichtet von einem Fall, bei dem die Freundin des Beschuldigten den Polizisten sagte, dass das Notebook ihr gehöre. Die Polizisten seien dann auf die „kreative Idee“ gekommen, sich von der Frau anhand der Daten auf dem Computer – Urlaubsfotos und Firmendaten – zeigen zu lassen, dass es tatsächlich ihr Notebook sei. In einem vergleichbaren Fall rät Vetter, in die Offensive zu gehen und sich eventuell sogar ähnlich zu verhalten: „Wenn der PC weg ist, bekommen sie ihn erst in einem Dreivierteljahr zurück.“

    Sollten Gegenstände eines Dritten beschlagnahmt worden sein, muss dieser Dritte dem widersprechen einlegen, nicht der Beschuldigte selber.

    Was wird durchsucht und beschlagnahmt?

    Bei Hardware und Daten ist es inzwischen in Privathaushalten der Regelfall, dass alles mitgenommen wird, selbst Drucker. Es ist erlaubt, Sicherungskopien oder Kopien von Papieren zu machen, wenn das am Ort möglich ist. In einer Firma werden üblicherweise Server, Datenträger und Kopien von Unterlagen mitgenommen.

    Wenn der Computer läuft und der verschlüsselte Ordner oder das Volume aktiviert ist, hätten die Beamten allerdings Zugriff auf die Daten, die sich darin befinden. Sollte es sich um Daten handeln, die man schützen will, kann man den PC ausschalten oder den Stecker ziehen. Vetter ist überzeugt, dass einem das nicht als Vernichten von Beweismaterial ausgelegt werden könne, da die Daten nicht vernichtet würden. Sie seien ja noch vorhanden, nur eben verschlüsselt.

    Etwas anderes ist es, wenn Daten gelöscht werden. Dann kann es darauf ankommen, ob es sich nachweisen lässt, dass sie gelöscht wurden, wenn die Durchsuchung bereits begonnen hat. Will man ein Programm zu diesem Zweck verwenden („Eraser“ oder ähnliches), sollte man in jedem Fall darauf achten, dass die Protokollfunktion abgeschaltet ist.

    „Mein Passwort? Das behalte ich lieber für mich.“

    Wichtig: Es gibt keine Mitwirkungspflicht bei Verschlüsselung und externer Datensicherung! Wenn Daten verschlüsselt vorliegen, sagen sie einfach nicht das Passwort.

    Wenn sie davon ausgehen müssen, dass die Beamten Beweismittel ohnehin finden würden, sollten sie sich überlegen, ob sie die nicht einfach selbst herausgeben. Denn dann kann es sein, dass die Durchsuchung abgebrochen wird.

    Journalisten sind insofern privilegiert, als es in jedem Fall von einem Richter genehmigt sein muss, wenn eine Redaktion, ein Verlag, eine Druckerei oder eine Rundfunkanstalt durchsucht werden soll – also auch bei Gefahr im Verzug. Bei Privaträumen, etwa der Wohnung eines Journalisten, kommt die Polizei bei Gefahr im Verzug aber – wie bei anderen Privatpersonen auch – ohne richterlichen Beschluss aus.

    Jede Beschlagnahme von Beweismitteln muss richterlich betätigt werden. Dabei gibt es keine besondere Rücksichtspflicht auf wirtschaftliche Interessen, sondern es wird nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entschieden: wenn es wichtig ist, dass die Unterlagen, der Computer und ähnliches beschlagnahmt bleiben, um die Straftat aufzuklären, dann ist das eben so. In der Regel sollte der Zeitraum zwei Monate betragen, aber, so Vetter, „wir sind ja alle alt genug um uns vorstellen zu können, wie diese Abwägung ausgehen wird“. Der Regelfall seien heute eher sechs bis neun Monate.

    Nicht unter Druck setzen lassen

    Es kommt vor, dass mit U-Haft und ähnlichem gedroht wird, um Druck auszuüben und Aussagen zu entlocken. In den meisten Fällen ist das Unsinn und ein Einschüchterungsversuch, denn dafür brachen die Beamten entweder einen Haftbefehl oder einen „dringenden Tatverdacht“. Die Mitnahme auf die Wache ist allerdings zulässig, aber es gibt keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Seiner Ansicht nach sei es besser, keine Aussage zu machen, so Vetter, und eine Nacht auf der Wache zu verbringen. Vor allem: Niemals das Einverständnis zur Datenspeicherung und -verwendung geben. Es gibt keine Pflicht zur Teilnahme an einer Vernehmung, etwa auf der Wache. In jedem Fall müssen die Haftgründe müssen genannt werden. Im schlimmsten Fall darf man bis 24 Uhr des Folgetages festgehalten werden.

    Wenn die Polizei einlädt

    Ebenfalls gut zu wissen ist, wie man mit einer Einladung umgeht, die man als Zeuge oder Beschuldigter von den Ermittlern bekommen kann. Mit dem so genannten Anhörungsbogen wird ein Beschuldigter aufgefordert, bei der Polizei zu erscheinen und Stellung zu nehmen zu bestimmten Vorwürfen. Auch hier ist zwar festgelegt, dass der Beschuldigte über das Vergehen, das ihm vorgeworfen wird, informiert werden muss. Das wird aber in vielen Fällen so unbestimmt getan, dass es keine hilfreichen Rückschlüsse mehr zulässt darüber, um was es geht. So kann etwa im Anhörungsbogen stehen: „Sie sollen als Beschuldigter angehört werden wegen Internetkriminalität.“

    Wer auf diese Art zur Vernehmung eingeladen wird, muss nicht kommen. Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, auch wenn auf dem Briefbogen das Wort Vorladung steht – und entgegen der Darstellung in Krimis. Wenn die Vorladung kommt, sollte man allerdings gut überlegen, was als nächstes zu tun ist. Denn was anschließend ins Haus flattern kann, ist ein Strafbefehl oder ein Strafverfahren. Man muss nicht mehrmals gemahnt oder aufgefordert werden zu kommen, bevor das passiert. Es ist also sicher kein dummer Gedanke, einen Anwalt einzuschalten, sobald die Vorladung auf dem Tisch liegt.

    Wichtige Rechtsnormen

    Strafprozessordnung (StPO)

    § 98

    (1) 1Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

    § 102

    Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

    § 103

    (1)

    1 Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

    2 Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

    (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

    § 104

    (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

    (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

    (3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

    § 10

    (1)

    1 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

    2 Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

    (2)

    1 Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.

    2 Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

    (3)

    1 Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht.

    2 Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt.

    3 Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

    § 106

    (1)

    1 Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen.

    2 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

    (2)

    1 Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. 2 Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in §

    § 107

    1 Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß.

    2 Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

    § 108

    (1)

    1 Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen.

    2 Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

    (2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.

    (3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

    § 109

    Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

    § 110

    (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

    (2)

    1 Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt.

    2 Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

    (3)

    1 Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist.

    2 Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

    Tags: durchsuchungsbefehl, durchsuchungsbeschluss, Hausdurchsuchung, matthias spielkamp, Passwort, Passwörter, peter berger, Polizei, staatsanwalt, stpo, strafprozessordnung, Udo Vetter, unerkannt im netz, vorladung

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » Kurz notiert: Google Alerts verbessert

    Google Alerts bietet seit kurzem eine zusätzliche Auswahl an – nämlich, ob man „alle Ergebnisse“ oder aber nur die „relvantesten“ haben möchte.
    Bislang habe ich an der Alerts ja bemängelt, dass eben nicht alle Treffer aus dem Index gezeigt werden, sondern nur die – gefühlt – top 200 bis 250. Bei einer Google-Suche zu einem vorhandenen Alert konnte man bislang noch nicht von Google per Alert gemeldete Seiten finden.

    Wichtig: Für alle vorhandenen Alerts muss man die Einstellung auf „alle“ ändern, sonst hat man nicht von dieser Verbesserung.

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » Gezieltes Nichtwissen als Taktik

    Rezension von Oliver Hochadel in der NZZ: Nichtwissensgesellschaft : Studien zur gezielten Produktion von Ignoranz. Besprochen wird das von Robert Proctor und Londa Schiebinger herausgegebene Buch Agnotology: The Making and Unmaking of Ignorance. Thema sind ‘wissenschaftliche’ Studien, deren Zweck darin besteht, mittels Fear, Uncertainty and Doubt (FUD) gezielt Verwirrung zu stiften und Entscheidungen zu verhindern oder zu verzögern. Das scheint eine lohnende Lektüre für Journalisten zu sein, die mit wissenschaftlichen Studien zu tun haben.

    Agnotology: The Making and Unmaking of Ignorance (Hardcover) by Robert Proctor (Editor), Londa Schiebinger (Editor) Stanford University Press; illustrated edition edition (May 13, 2008) 312 pages ISBN-10: 080475652X

    ISBN-13: 978-0804756525

    (gefunden bei Hal Faber im WWWW)

  • Journalismus & Recherche » Einmaleins

    Matthias Döpfner hat Springer Aktien von Friede Springer gekauft – für 52,3 Millionen Euro. Das Handelsblatt berichtet online:

    „Zum Kaufpreis von 52,3 Millionen Euro käme die Schenkungssteuer hinzu, die Döpfner entrichten müsse, weil er einen Vorzugspreis bekommen habe. Die Steuer müsse auf die Differenz zwischem dem Börsenkurs der Aktie am Tag des Vertragsabschlusses (104 Euro) und dem Kaufpreis (77 Euro) entrichtet werden. Die Schenkungssteuer belaufe sich auf 18,36 Millionen Euro.“

    Ich schlucke, Mist so’n Geschenk bei der Steuer. Das kann natürlich nicht sein und es ist auch nicht so. Und egal, ob Springer-Sprecherin Edda Fels das so gesagt hat, wie der Konjunktiv hier suggeriert, das Handelsblatt hätte drauf kommen können müssen, dass das nicht stimmt. Alle mal mittmachen, Taschenrechner raus!

    Textaufgabe, fünfte Klasse. Matthias war brav und bekommt von Tante Friede zur Belohnung 680 000 Aktien. Die Aktien sind 104 Euro wert, doch Tante Friede will dafür nur 77 Euro. Wie groß ist das Geschenk von Tante Friede?

    (104 € ? 77 €) × 680 000 = 27 € × 680 000 = 18 360 000 € = 18,36 Mio.

    Nun soll ja laut Handelsblatt bzw. Edda Fels die Schenkungssteuer 18,36 Millionen betragen. Demnach läge der Steuersatz bei 100 Prozent, so dass Beschenkte Ihre Geschenke vollständig beim Staat abliefern müssten.

    Das ist natürlich Unsinn. Online findet sich die Info recht schnell beim Finanzministerium.

    Allen Spöttern zum Trotz besteht ja kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Springer und Döpfner, weswegen Herr Döpfner in Steuerklasse III fällt und nur einen Freibetrag von 5 200 Euro hat.

    Für Erbschaften und Geschenke zwischen 12,783 Millionen Euro und 25,565 Millionen Euro liegt der Steuersatz in dieser Klasse bei 41 Prozent.

    Demnach muss Döpfner folgenden Betrag zahlen:

    (18 360 000 € ? 5 200 €) × 41% = 7 525 468 € = 7,53 Mio €

    Schön für den Staat und immer noch ein gutes Geschäft für Döpfner, auch wenn er es über Kredite finanziert hat.

    Nachtrag, 20. Juli, 20:10 Uhr

    Die Pressesprecherin des Springer-Verlags hat auf Anfrage von Journalismus & Recherche mitgeteilt, dass der Fehler vom Handelsblatt gemacht worden sei. Sie habe den Betrag richtig als zu versteuernden Vorteil bezeichnet.

    Der Aktienkurs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag nach Springer-Angaben bei 104,10 Euro.
    Damit verändern sich unsere Berechnungen minimal:

    (104,10 € ? 77 €) × 680 000 = 27,10 € × 680 000 = 18 428 000 € = 18,43 Mio.

    Allerdings stimmt dann die Springer-Zahl nicht mehr …

    21.40 Uhr:

    Die Spekulationen über Verwandtschaftsverhältnisse reißen nicht ab. Oder wie soll man die Netzeitung verstehen, die schreibt:

    „Der Satz der Schenkungssteuer beträgt zwischen zwei und 60 Prozent und ist unter anderem vom Grad der Verwandtschaft abhängig.“

    Der Grad der Verwandschaft kann ja keine Rolle spielen. Und der Steuersatz variiert auch für Verwandte nur zwischen 7 und 50 Prozent. Sind Schenkender und Beschenkter nicht verwandt, hängt der Steuersatz von der Höhe der Schenkung ab. Sicherheitshalber würde ich an dieser Stelle noch einen Steuerberater oder das Finanzministerium anrufen. Selbst Blogger können irren…

    Nachtrag, 21. Juli: Das Handelsblatt hat den Satz entfernt – ohne darauf hinzuweisen oder den Zeitstempel zu korrigieren. Wir haben natürlich einen Screenprint.

    Wir weisen darauf hin, dass wir zwei Tippfehler korrigiert haben, nachdem Thorsten darauf hingewiesen hat.

  • Journalismus & Recherche » CAR

    Tuesday, April 6th, 2010

    Hacks 4 Democracy – Open Data Hackday ist die Überschrift, unter der das Open Data Network seine Veranstaltung ankündigt, die einem BarCamp bzw. Hackathon ähnlich sein soll. Es wird darum gehen, Daten zu erschließen, auszuwerten, zu visualisieren und mit anderen Informationen zu mischen. „So entstehen neue Webseiten, Anwendungen und Prototypen für Transparenz und Partizipation“, wie es auf der Website heißt. Und weiter:

    Mit dem Opendata Hackday “Apps 4 Democracy” wollen wir einen Beitrag dazu leisten Daten aus Politik und Verwaltung öffentlich zugänglich zu machen.

    Die Veranstaltung soll dabei in erster Linie praxisorientiert sein:

    Der Ideenwettbewerb ist eröffnet: Wer hat die besten Ideen für Webseiten / Apps / Visualisierungen / Mashups um die Daten der öffentlichen Verwaltung zugänglich zu machen und so dazu beizutragen Verwaltung und Regierung offen, transparent und bürgernah zu gestalten?

    Und, wie der Gründer des Open Data Networks, Daniel Dietrich, in seiner Ankündigungsmail schreibt: „Caution: This event is „hands on“ – if you prefer to talk about what could be done by others you might get lonely ;)“

    Hacks 4 Democracy – Open Data Hackday:
    http://opendata.hackday.net/

    Am 17. & 18. April 2010

    Samstag, 17. April, in der Kalkscheune Johannisstr. 2

    10117 Berlin

    Sonntag, 18. April, im Upstream – Agile Adalbertstrasse 7-8

    10999 Berlin

    Der Open Data Hackday wird gefolgt vom Open Democracy Camp, das am on 8. & 9. Mai stattfinden wird, ebenfalls in Berlin.

    Da kann man gespannt sein, welche neue Dynamik das Thema jetzt bekommen wird, welche Daten zur Verfügung stehen und was damit gemacht werden kann.

    Thursday, July 9th, 2009 Sunday, June 7th, 2009

    Um ehrlich zu sein: die beiden Workshops von Paul Myers haben erfahrenen Internet-Rechercheuren nicht viel Neues gebracht. Dennoch konnte man hören, wie begeistert viele Teilnehmer waren, die sich nicht so intensiv mit dem Thema beschäftigt hatten. Insofern waren seine Präsentationen ein großer Erfolg.

    Auf drei Beispiele möchte ich aufmerksam machen, die auch für mich sehr interessant waren:

    • Domaintools bietet eine WHOIS-Historie an. Das wusste ich nicht, kann es auch nicht oft nutzen, weil es sehr teuer ist – aber wenn man es wirklich mal braucht, ist es sehr gut, das zu kennen.
    • Man kann das Verzeichnis des Open Directory Projects mit der Way Back Machine durchsuchen. Das ist eigentlich selbstverstädnlich, nur muss man auch darauf kommen. Myers hat es am Beispiel der Website Saddam Husseins gezeigt, indem er erst die Seite zum Irak im aktuellen Verzeichnis herausgesucht, dann die Adresse in die Way Back Machine eingegeben hat (die ja noch immer keine Volltextsuche besitzt), um zum alten Verzeichnis zu kommen – und sich dann Saddams Website aufzurufen (die im Unterverzeichnis Government liegt). Clever.
    • Was für Nerds ist die Seite zu „Google dorks“. Dazu gibt’s keine Erklärung, weil es erstens zu lange dauern würde und ich zweitens den größten Teil selber nicht verstehe. 🙁 Aber ich arbeite dran.

    Sunday, April 19th, 2009

    Vom 29. Juni bis 10. Juli 2009 bietet die Mittweida Summer CommuniCy 2009 (MSC2009) die Möglichkeit, praktische Kenntnisse der Social Network Analysis (SNA) zu erlernen. Als Form des Computer-Assisted Reporting geht es bei SNA um die Recherche, Beschreibung, Analyse und Visualisierung von Strukturen. Im ersten Modul der dritten Sommerschule der Hochschule Mittweida geht es um das „Recherchieren in Netzwerken“:

    (more…)

    Monday, February 2nd, 2009

    Bereits im November 2008 wurde bekannt, daß Google in einem ‘Flu Trends’ Projekt seine erhaltenen Suchanfragen in den USA zur Vorhersage von lokalen Ausbrüchen von Grippe einsetzt (Googleblog). Dazu wurde der Zusammenhang zwischen räumlicher Häufung von Suchanfragen zum Thema Grippe in verschiedenen Zeitintervallen untersucht und auf Korrelation mit bekannten lokalen Grippeausbrüchen getestet und als Vorhersageinstrument erfolgreich verprobt. Dies erfolgte für die Google-Benutzer natürlich anonym, weil es bei Epidemien eben gerade nicht um Individuen sondern um Mengeneffekte geht (kann mensch sich etwa so vorstellen: wieviele Nutzer haben in der Region New York Anfang Juni mittels Google nach Grippethemen gesucht; in welchem Verhältnis steht das zu anderen Monaten; gab es dort zu der Zeit eine bekannte Grippehäufung).

    Überraschend daran ist vielleicht, daß es über diese Art von Data-Mining keinen Aufschrei der Empörung gab, zu gut ist wohl das Motiv der Grippevorhersage. Dagegen kann niemand etwas haben? Irgendwie erinnert das an die Argumentation mittels Kinderporn. Niemand hat bei ‘Flu Trends’ laut Vorratsdatenspeicherung oder Rasterfahndung gerufen. Wäre ich Werbetreibender oder Politiker, könnte mir die eine oder andere interessante Frage einfallen, die mit demselben Verfahren zu beantworten wäre. Hurra, CAR ist salonfähig geworden und niemand hats bemerkt und keiner kann etwas dagegen haben, also auch nicht gegen das Aufheben der Daten bei Google. Mission accomplished.

    Saturday, January 31st, 2009

    Endlich mal was richtig Sinnliches im Recherche-Blog: tolle Beispiele dafür, wie KollegInnen Daten anschaulich dargestellt haben. Die Beispiele stammen aus dem Beitrag 5 Best Data Visualization Projects of the Year des Blogs Flowing Data. Das können doch nicht nur die angelsächsischen KollegeInnen, oder? Ich würde mich sehr über Beispiele aus Deutschland freuen. Kommentare, bitte!

    Ich habe aus den angeblich fünf besten noch einmal drei rausgesucht, die ich unter journalistischen Gesichtspunkten für interessant halte. Das schönste ist meiner Ansicht nach dieses hier aus der New York Times:

    Man muss sich die originale, interaktive Grafik anschauen (Klick aufs Bild), um es zu vestehen. Sehr anspruchsvoll, auch für die Leser. Ein kleines Meisterwerk.

    Ebenfalls aus der NYT der Entscheidungsbaum:

    Und am schönsten, aber journalistisch meiner Ansicht nach weniger interessant, weil es eher um Unterhaltung geht, sind die Beispiele aus der BBC:

    Friday, January 16th, 2009

    Ein Flugzeug stürzt in den Hudson River. Alarm in allen Nachrichtenredaktionen. Woher Informationen nehmen, die über das hinaus gehen, was Augenzeugen und Rettungskräfte zu sagen haben?

    Investigative Reporters & Editors hat auf einer Webseite die Ressourcen zusammen gefasst, die in den USA dafür zur Verfügung stehen. Vorbildlich.

  • Journalismus & Recherche » Reihen

    Nichts ist peinlicher für Journalisten: Falsche Namen und fehlerhafte Zahlen, auf die Leser sie aufmerksam machen. Mit systematischem Factchecking lassen sich zumindest die gröbsten Pannen vermeiden. Die Überprüfung von Fakten kann zudem vor juristischen Niederlagen schützen. Zehn Tipps für Rechercheure und Redakteure.

    Ist es nicht egal, ob ein nepalesischer Flughafen, auf dem eine Maschine mit deutschen Touristen abgestürzt ist, 140 oder 300 Kilometer östlich der Hauptstadt Kathmandu liegt? Journalisten sollte das nicht egal sein. Denn 300 Kilometer östlich Kathmandus gibt es keine nepalesischen Flughäfen, dort ist man bereits in Indien – ein ARD-Korrespondent hatte die falsche Entfernung zwischen dem Flughafen Lukla und Kathmandu trotzdem in seiner Meldung gebracht. Er steht damit nicht allein. Faktenfehler unterlaufen auch anderen renommierten Medien, vermutlich täglich, vermutlich auf jeder Zeitungsseite.
    Journalismus ist der Wahrheit verpflichtet und die beginnt in den Details. Wenn Leser nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein Journalist Namen und Orte richtig schreibt – wie sollen sie ihm dann vertrauen, wenn er große Neuigkeiten verkündet und Missstände anprangert? Fehler vor ihrer Verbreitung zu finden und zu beseitigen, darum geht es beim Factchecking. Factchecking ist Kern jeder Recherche und damit wichtig für jeden Autor, der peinliche Fehler vermeiden will. Der aus Amerika kommende Fachbegriff steht üblicherweise für das kontrollierende Überprüfen von Fakten durch jemand anderen als den Autor selbst. Für das handwerkliche Überprüfen der Fakten gelten aber dieselben Prinzipien – egal, wer kontrolliert. Hier die wichtigsten Regeln fürs Schreiben (Punkt 1 bis 6) und fürs redaktionelle Überprüfen (Punkt 7 bis 10).

    1. Fakten präzise einarbeiten, Quellen dokumentieren, unklare Stellen kontinuierlich markieren!
    Factchecking beginnt beim Rechercheur, also bei demjenigen, der die Information zusammenträgt. In der Regel ist das der Autor. Überall, wo Tatsachen behauptet werden sollten sie unmittelbar anhand des vorhandenen Materials (zum Beispiel Visitenkarten, Archivartikel, Dokumente aller Art) überprüft werden: Schreibt sich der Name wirklich so? Stimmt die Zahl? Habe ich das aus guten Quellen? Für den Schreibfluss ist es hilfreich, unklare Fakten und fehlende Belege zu markieren und erst später zu recherchieren. Zumindest bei umfangreichen, (juristisch) heiklen Recherchen oder Teamarbeit, muss die Quellenlage nachvollziehbar protokolliert und dokumentiert werden.

    Typische Fehlerquelle: das eigene Gehirn, in dem fehlerhafte Fakten abgespeichert sind. Hier kann das Gegenlesen helfen. Sicher ist aber nur das systematische Verifizieren. Sonst trägt man dazu bei, dass populäre Irrtümer durch permanente Wiederholung kaum noch aus der Welt zu schaffen sind: etwa die vermeintliche Tatsache, dass Spinat besonders viel Eisen enthalte.

    2. Auch verdeckte Fakten und Zitate überprüfen! Aus juristischer Sicht sind auch Tatsachenbehauptungen, die nur zwischen den Zeilen oder in Zitaten stehen, zu überprüfen. Auch für solche Fehler trägt der Autor die Verantwortung. Reine Meinungsäußerungen bleiben außen vor – jedoch hat das meiste, was wir Journalisten für eine Meinungsäußerung halten, sogenannte Tatsachenkerne, die wiederum faktisch überprüft werden können. Hier schützt nur der Gegencheck, nicht aber eine Formulierung wie „meint/glaubt/fürchtet, dass…“.

    Selbst die Dokumentare des Spiegels in der wohl weltgrößten Factchecking-Abteilung können nicht jeden Fakt bis auf die wirklich beste Quelle checken. Also müssen Prioritäten gesetzt werden: Juristisch relevante Fakten haben oberste Priorität. Ist ein Rechtsstreit zu befürchten, sollten alle Tatsachenbehauptungen überprüft werden, da es Methode hat, dass Presseanwälte auch Ungenauigkeiten bei Nebensächlichkeiten angreifen und Erfolge dort als gewonnene Prozesse feiern. Danach folgt die Überprüfung von Namen, Ortsangaben, Beschreibungen sowie, weil besonders fehlerträchtig, aller im Beitrag genannten Zahlen.

    Wer schreibt, bei ein Operation habe der Arzt die Halsschlagader verletzt und anschließend sei der Patient verstorben, suggeriert einen kausalen Zusammenhang. Wenn es eine andere Todesursache gab, muss das gesagt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das im Text des Journalisten steht oder aber in einem Zitat von Angehörigen.

    3. So nah wie möglich an die Originalquelle ran! Die erste Frage, die sich der Autor stellt, lautet: Gibt es eine Quelle für diese Information? Die zweite Frage muss lauten: Wie gut ist diese Quelle? Einfach und gängig ist der Umgang mit sogenannten privilegierten Quellen: Aussagen von Amtsträgern, Behörden, Ministerien und Nachrichtenagenturen dürfen Journalisten vertrauen, ohne dass sie durch den Verzicht auf eine zweite Quelle ihre Sorgfaltspflicht verletzen. Trotzdem ist gerade die Überprüfung solcher Aussagen oft eine Recherche wert.

    Wann aber ist man am nächsten an der Originalquelle, der besten Quelle? Schon aus Effizienzgründen kann nicht jedes Mal eine Originalquelle herangezogen werden. In der Praxis geht es also um die beste verfügbare Quelle zum Thema, wobei wichtig ist, ob der fragliche Fakt der Kern oder ein Nebenaspekt der Geschichte ist.

    Typischer Fall: Das Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie kann man von Nachrichtenagenturen, den Verfassern der Studie, aus der Kurzfassung der Studie oder aber aus der Studie selbst übernehmen. Jeder Schritt in dieser Reihenfolge führt zu einer besseren Quelle. Ob das, was in der Studie behauptet wird, stimmt, ist dann noch nicht geklärt. Aber es ist schon einmal sicher, was wirklich in der Studie steht.

    4. Zwei unabhängige Quellen befragen!
    Zu einem Thema „alle verfügbaren Quellen“ heranzuziehen, ist eine niemals zu lösende Sysiphos-Aufgabe. Schon die oft geforderten zwei von einander unabhängigen Quellen für einen Fakt, gibt es seltener als gedacht.

    Typischer Fall: Viele Journalisten meinen, die Zwei-Quellen-Regel sei erfüllt, wenn zwei Zeitungsartikel dasselbe besagen. Dass zwei Zeitungsartikel selten zwei von einander unabhängige Quellen sind, liegt nahe: In der Regel greifen sie auf ein und dieselbe Quelle zurück, etwa eine Pressekonferenz, eine Agenturmeldung oder denselben Experten.

    „Voneinander unabhängig“ meint: Zwei Augenzeugen, die ihre Beobachtungen nicht miteinander besprochen und einander angeglichen haben. Oder aber: Zahlen und Informationen, die nachvollziehbar nicht auf dieselbe Quelle (Studie, Pressemitteilung, Expertenaussage) zurückgehen. Wer die Unabhängigkeit seiner Quellen überprüft hat, kann guten Gewissens auf eine Quellenangabe verzichten – oft wird sie aber gerade dann hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass man mit Augenzeugen gesprochen, Originaldokumente vorliegen hat, eine Studie im Original gelesen hat.

    Für viele Informationen, etwa in der Unternehmensberichterstattung, gibt es nur wenige für Journalisten zugängliche zweite Quellen – hier liegt die Arbeit des Journalisten darin, die Plausibilität – mit Hilfe von Dritten zu überprüfen, Zweifel anzumerken oder mit einem genauen Blick in veröffentlichte Bilanzen (Primärquelle) infrage zu stellen.

    5. Fakten, die nicht verifiziert werden können, fliegen raus, werden modifiziert oder transparent gemacht!
    Es ist letztlich eine Frage der Effizienz und der Transparenz, wie ein Journalist mit nicht verifizierten Tatsachen umgeht. Zwischen „Fehler riskieren“ und „Fakt weglassen“ gibt es eine ganze Reihe von Zwischenlösungen. Manche Details sind aber vielleicht auch gar nicht so relevant, dass sie unbedingt in einer Meldung oder einem Bericht aufgeführt werden müssen.

    Beispiel: Für eine Auslandsmeldung, die in Deutschland verbreitet wird, ist es nicht relevant, ob der Absturzort eines Flugzeugs 140 oder 300 Kilometer östlich der Hauptstadt Kathmandu liegt – Zahl und Himmelsrichtung können also weggelassen werden. Man kann die Angabe aber auch leicht auf das reduzieren, was man genau weiß: „im Osten des Landes“, in der Region des Mount Everest“, „auf einem Provinzflughafen“, „auf einem Flughafen, der eine knappe halbe Flugstunde entfernt ist“. So bleibt die Meldung in jedem Fall richtig.

    Bei Angaben, die Interpretationsspielraum bieten, aber nicht mit einer zweiten Quelle bestätigt werden können, ist der schnelle, aber lautere Ausweg, die Quelle zu nennen: „nach Angaben des Ministeriums Y“, „heißt es auf der Internetseite des Unternehmens X“, „behauptet der Verband Z in einer Pressemitteilung“. Das ist selbst dann noch eine Information, wenn die Quelle anonym bleiben will, weil es der Leser nachvollziehen kann, wie gut oder schlecht die Information abgesichert ist.

    Zweifel und Widersprüche, die vor der Veröffentlichung nicht mehr geklärt werden können, sollten transparent gemacht werden: „während die Gewerkschaften von 1.500 Arbeitsplätzen sprechen, geht es nach Unternehmensangaben um weniger als 1 000 Jobs“. Oder: „will nach eigenen Angaben“, „Belege dafür blieb der Verband schuldig“. Das ist eine saubere, transparente Lösung – gerade im tagesaktuellen Geschäft oder unter Zeitdruck.

    6. Wikipedia, Google und Co: Online hilft! Die Onlinerecherche erleichtert das Factchecking. Noch nie waren so viele Primärquellen so schnell erreichbar – und das weltweit, rund um die Uhr. Für die Onlinerecherche, für die die gleichen Regeln wie für Offline gelten, bieten sich zwei effiziente Methoden an: Erstens: Gute Quellen über Quellen und Links in Wikipedia finden: Wikipedia selbst ist keine Quelle (es sei denn, es ginge um die Genesis der Texte dort). Ein Verzicht wäre aber töricht, denn in vielen Artikeln dort sind die Belege angegeben und verlinkt. Als schneller Weg zu ansonsten nur schwer zu findenden Dokumenten ist die Wikipedia unentbehrlich.

    Zweitens: Eine gute Quelle gezielt befragen: Homepages von Ministerien, Verbänden, Unternehmen lassen sich gezielt befragen. Dabei wird mit dem Site-Befehl die Suche (bei Google, Bing, Yahoo und Co) auf eine Domain eingeschränkt.

    Typische Falle: Wer online recherchiert, bleibt gerne für die ganze Factchecking online und vergisst, dass es noch Telefon, Handarchiv, Bibliothek und andere Mittel gibt.

    7. Die andere Seite anhören!
    Werden Aussagen über Dritte getroffen, die nicht selbst Quelle sind, so sollen sie angehört werden. In juristisch heiklen Geschichten ist das unerlässlich. Das ist fair und zudem auch eine effiziente Methode, um fragwürdige oder umstrittene Fakten herauszuarbeiten. Presserechtlich erschwert der eingearbeitete Widerspruch des Beschuldigten übrigens sehr gut eine Gegendarstellung.

    Aus Angst vor einstweiligen Verfügungen werden konfrontative Anfragen oft kurz gefasst oder aber unterbleiben ganz. Wenn sich aus der Fragestellung ableiten lässt, was berichtet werden soll, ist das tatsächlich möglich. Daher sollte man offen fragen. Nicht „Stimmt es dass Sie 2005 Schmiergeldzahlungen von Unternehmen A erhalten haben?“ sondern „Sind Ihnen Schmiergeldzahlungen bekannt, insbesondere im Zusammenhang mit XY?“

    8. Stichproben machen und Plausibilität kontrollieren! Abnehmende Redakteure sollten zumindest stichprobenartig die vom Autor in dem Beitrag eingearbeiteten Fakten überprüfen: Namen, Orte, Zahlen … So können auch Texte, die ausschließlich auf einer Quelle beruhen, schnell überführt werden. Außerdem kommt ein Fehler selten allein – weil der Journalist mit dem Thema nicht vertraut ist, dem falschen Experten vertraut hat, unter Zeitdruck stand, mit Zahlen fremdelt etc. Findet sich ein Fehler bei einer Stichprobe, muss weiter gecheckt werden.

    Nächster Anhaltspunkt sind für das redaktionelle Controlling sind Ungenauigkeiten und Widersprüche. Die Formulierung „immer mehr“ deutet in der Regel auf eine Geschichte ohne gute Datenbasis hin. Factchecker sollten aber vor allem fragen: Ist das wirklich plausibel?

    Beispiel: Kann es sein, dass Springer-Vorstandsvorsitzender Mathias Döpfner auf den Preisnachlass von 18,43 Millionen Euro, den ihm Friede Springer beim Kauf von 680.000 Aktien gewährt hat, 18,36 Millionen Euro Schenkungssteuer bezahlt? Ein solches Geschäft wäre nahezu unsinnig und hätte nur den Finanzminister gefreut – dennoch wurde es bei Handelsblatt Online so berichtet. Darüber hätte jeder Factchecker stolpern müssen. Wenn man Kaufpreis (77 Euro) und Börsenkurs zum Kaufdatum (104,10 Euro) kennt, dann lässt sich der Preisnachlass leicht errechnen und dann dazu die gültigen Steuersätze und Freibeträge lassen sich schnell online finden.

    9. Fakten nicht in der redaktionellen Bearbeitung verändern! Fehler entstehen auch im weiteren redaktionellen Produktionsprozess: beim Redigieren, beim Texten von Überschriften, Teasern, Bildzeilen und Zwischenüberschriften. Wenn etwas gekürzt, gestrichen, umformuliert oder weiter zugespitzt wird, wenn Zahlen gedreht oder umgerechnet werden, dann kommt es schnell zu Faktenfehlern.

    Davor schützt nur ein redaktioneller Ablauf, bei dem der Autor seinen Text noch mal zu sehen bekommt, bevor der Text in den Druck geht. Oder aber: Der Schlussredakteur bespricht mit dem Autor alle faktensensible Änderungen.

    Wer die Aussage, ein bestimmter Preis sei heute 30% höher als noch vor 10 Jahren, umformulieren willl, darf eben nicht schreiben, vor zehn Jahren sei der Preis 30% niedriger gewesen. Abseits der Prozentrechnung gibt es aber ähnliche weitere Fallen: nahezu überall wo es auf genaue Formulierungen ankommt, etwa in Wissenschaft oder Juristerei.

    10. Factchecking bringt Mehrwert!
    Factchecking schützt nicht nur vor peinlichen Fehlern, sondern kann sogar publizistischen Mehrwert bringen. Durch das Erschließen tiefer liegender Quellen wird meist nicht nur der Beleg für einen Fakt gefunden, sondern eine Vielzahl an Details, an Zusatzinformationen gefunden, die wiederum den Text bereichern. Mehr noch: Factchecking liefert neue Themen: Wer überprüft, ob Spinat wirklich so viel Eisen enthält wie stets behauptet wird, findet die Geschichte eines Abschreibfehlers, der über Jahrzehnte nicht korrigiert sondern immer weiter abgeschrieben wurde.

    Am 27. März 2010 hob die Süddeutsche Zeitung die Geschichte auf den Titel, dass der Rhein deutlich kürzer ist als in den gängigen Lexika und Schulbüchern steht (1.230 statt 1.320 Kilometer) – vermutlich ein Zahlendreher in den 60-er Jahren.

    Ich unterrichte am 19. und 20. Mai Fact-Checking an der Akademie für Publizistik in Hamburg. Es gibt noch freie Plätze. Das Seminar kostet 310 Euro. http://www.akademie-fuer-publizistik.de/seminare/liste/alle-medien/details/fact-checking/

    Ergänzung: Dieser Text ist meine Urfassung zum Thema Factchecking, die dann für die Veröffentlichung im Journalist (online hier: http://www.journalist.de/ratgeber/handwerk-beruf/redaktionswerkstatt/faktenchecken-fuer-journalisten-10-fallen.html) verändert wurde. Für die Didaktik halte ich die Regeln hier für angemessener als die 10 Fallen im Journalist.