Kategorie: Allgemein

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » 5. Digitales Aikido: Zensur umgehen

    Die German Privacy Foundation (GPF) lädt zum fünften Mal zu ihrer lehrreichen Seminarreihe „Digitales Aikido“. Am Do., 16.07.2009 ab 19:30 Uhr geht es bei dotplex (Gotenstr. 21, 10829 Berlin) um Zugangserschwernis Zensur und wie man sie umgeht. Um Anmeldung wird gebeten.

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » Online-Recherche: Suchmaschinen-Syntax (2/4)

    Heute nun Teil zwei der Suchmaschinen-Syntax: die Funktionen, die über die erweiterte Suche nicht zur Verfügung stehen bzw. zum Teil auch gar nicht dokumentiert sind sowie die beiden Funktionen von Google (related und link), die nicht mit anderen Operatoren kombinierbar sind.

    Beim Ausprobieren ist mir klar geworden, dass (bis auf einen) all diese Operatoren bei Google, nicht aber bei Bing funktionieren. Die Ausnahme ist der schöne Operator [ip:] mit dem sich alle Seiten auf einem Server mit der angegebenen IP-Adresse finden lassen – das funktioniert aber nur bei Bing und nicht bei Yahoo.

    Die Übersicht habe ich im gleichen Layout wie den ersten Teil gestern erstellt und sie findet sich jetzt hier (pdf).

    Am Wochenende gibt es dann den Rest zu den erweiterten Suchen und eine Sammlung der bis dahin vergessenen Hinweise zur Suchmaschinen-Handhabung. Ab Montag startet dann eine Reihe über Suchstrategien – erstmal für eine Woche.

    Ergänzungen, Fehlerhinweise etc gerne!

  • Journalismus & Recherche » Harald Schmidt

    Der Fehler liegt nicht bei der Quelle, sondern bei dem, der nicht richtig recherchiert. Und das ist keine Frage des Internets. Das ist eine Frage der journalistischen Sorgfalt

    Gefunden habe ich das bei DWDL.de, wo unter dem Titel Recherche? „FAZ“ fällt auf falschen Schmidt rein die jüngste Online-Ente beschrieben wird.

    Die FAZ hat ernsthaft über eine vorgebliche Pressekonferenz berichtet, die angeblich Harald Schmidt auf Twitter gegeben hat. In dem entsprechenden Twitter-Account bedankt man sich auch artig für deren Berichterstattung: Lese gerade die FAZ und bin auf Seite 33. Vielen Dank für die Berichterstattung zur gestrigen Twitter-PK. Grüße !

    (more…)

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » Verwaltungsgericht Berlin stärkt Auskunftsanspruch

    Wenn ein Unternehmen zu mehr als 50 Prozent in Besitz der öffentlichen Hand ist, dann hat es gegenüber Journalisten die gleichen Auskunftspflichten wie eine Behörde. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin nach meiner Klage gegen die Berlin Partner GmbH. Bisher gab es nur Urteile, die solche Auskunftspflichten bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 70 oder 80 Prozent vorsahen (jedenfalls habe ich nur solche Urteile in Urteilsdatenbanken gefunden). Das bedeutet: Der Auskunftsanspruch von Journalisten wird durch die Entscheidung nun auch ausgeweitet auf alle Public-Private-Partnerships, bei denen der Staat eine knappe Mehrheit hält.

    Das Verwaltungsgericht Berlin beruft sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das erst im vergangenen Jahr ergangen war. Das höchste deutsche Gericht entschied damals über die Frage, ob im Empfangsgebäude des Frankfurter Flughafens Demonstrationen von Fluglärmgegnern grundsätzlich erlaubt werden müssen (wie auf öffentlichem Gelände) oder nicht (wie auf Privatgelände). Das Verfassungsgericht erlaubte die Demonstrationen, weil dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt zusammen knapp mehr als die Hälfte der Anteile an der Flughafengesellschaft „Fraport AG“ gehören. Diese Entscheidung über die Reichweite der Versammlungsfreiheit wandte das Verwaltungsgericht Berlin jetzt auch auf die Reichweite der Pressefreiheit und damit auf das Presseauskunftsrecht an.

    In der Entscheidung heißt es wörtlich über die Berlin Partner GmbH: „Die Beklagte ist hier Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Pressegesetz Berlin. Den Landespressegesetzen ist ein eigenständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH erfasst, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, wobei es ausreicht, dass die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Hand beherrscht wird.“

    Inhaltlich ging es bei meiner Klage um die Frage, welche Unternehmen das Hoffest des Regierenden Bürgermeisters im Jahr 2008 mit welchen Beträgen gesponsert haben. Bei diesen Partys feiern jährlich in den Innenhöfen des Roten Rathauses einige tausend geladene Gäste: Politiker, Verbandsvertreter, Schauspieler, Unternehmer, Sänger, Designer, Sportler, Prominentenfriseure und sonstige Bekanntheiten. Im Jahr 2008 gab es eine Tarifauseinandersetzung im öffentlichen Dienst, und Ver.di-Mitglieder hatten vor den Toren des Hoffestes demonstriert. Unter dem Motto „Wasser statt Wein“ forderten Mäßigung beim Feiern und stattdessen mehr Geld für die Beschäftigten. Wowereit reagierte mit dem Hinweis, dass für das Fest kein Steuergeld fließe, sondern dass es vollständig von Sponsoren bezahlt werden. Auch in der Pressemitteilung der Senatskanzlei hieß es, für das Fest würden „keine öffentlichen Mittel aufgewandt. Stattdessen engagieren sich rund 90 Sponsoren aus der Wirtschaft“. Mich interessierte, ob diese Aussage stimmt.

    Meine Klage auf Auskunft richtete sich nicht gegen die Senatskanzlei. Denn die warb die Sponsoren gar nicht selbst ein, sondern hatte diese Aufgabe an die Berlin Partner GmbH ausgelagert, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landes Berlin, an der auch Privatunternehmen beteiligt sind. Die Berlin Partner GmbH fand jedoch, dass es sich bei der Höhe des Sponsorings um Betriebsgeheimnisse der Sponsoren handele. Und berief sich auf § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Landespressegesetzes, in dem es heißt: Auskünfte können verweigert werden, „soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde“.

    Das Gericht hatte nun über das Wort „schutzwürdig“ zu entscheiden – mit folgendem Ergebnis: „Im Übrigen sind etwa berechtigte Interessen besagter Sponsoren an der Geheimhaltung ihrer Namen bzw. Firmen sowie der Art und des Umfangs ihrer Leistungen auch nicht schutzwürdig. (…) Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus. (…) Der Kläger hat hier nachvollziehbar ein großes Interesse der Öffentlichkeit an den erstrebten Informationen zum Sponsoring des Festes dargelegt. (…) Das Fest und seine Finanzierung sind bereits Gegenstand einer öffentlich ausgetragenen politischen Auseinandersetzung gewesen. Beschaftigte des offentlichen Dienstes, die sich seinerzeit in einer Tarifauseinandersetzung mit dem Land Berlin befanden, protestierten am Rande des Festes unter anderem mit der Forderung „Wasser statt Wein“. Der Regierende BUrgermeister reagierte auf diese Proteste mit der schon oben sinngemäß wiedergegebenen Aussage. Sowohl über die Proteste als auch über diese Aussage wurde in mehreren Zeitungen berichtet. Vor diesem Hintergrund ist von einem breiten öffentlichen Interesse an Informationen darüber, welche Personen das Fest mit welchen Geldbetragen sponserten, auszugehen, zumal besagte Informationen für eine politische Bewertung der Richtigkeit der erwähnten Aussage des damaligen und heutigen Regierungschefs des Landes Berlin, eines großen Teilen der Bevolkerung bekannten Politikers, relevant sein könnten.“

    Leider dauerte es von meiner Klage, die ich im Januar 2009 einreichte, bis zu dieser Entscheidung knapp dreieinhalb Jahre. Aber die vollständige Sponsorenliste (PDF) war auch nach so langer Zeit noch noch interessant. Der größte Sponsor des Hoffestes, für das nach Angaben von Klaus Wowereit „kein Steuergeld“ floss, waren mit 14.900 Euro die Berliner Stadtreinigungsbetriebe, eine zu hundert Prozent dem Land Berlin gehörende Anstalt des öffentlichen Rechts. Jeweils mehrere tausend Euro zahlten auch die Berliner Verkehrsbetriebe (landeseigene Anstalt des öffentlichen Rechts), Degewo und Gewobag (zwei landeseigene Wohnungsbaugesellschaften), die Berliner Wasserbetriebe und die Berlinwasser Holding (gehören beide zu knapp der Hälfte dem Land) sowie die Berliner Flughafengesellschaft (Aufsichtsratsvorsitzender: Klaus Wowereit). In der taz schrieb ich daraufhin: „Manche Lügen haben lange Beine“ und „Wowereit macht den Wulff“.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, es gibt sie hier im Volltext.

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » Falschmeldung aufgrund mangelnder Quellenprüfung

    Über eine Falschmeldung der dpa berichten BildBlog und Meedia. Angeblich hatte es am 10.09.09 um 08:00 MESZ in Bluewater, Kalifornien, einen Selbstmordanschlag gegeben. Einige Online-Medien übernahmen den Hoax. Bemerkenswert ist, dass die via Netz verfügbaren „Quellen“ (im Web, auf Youtube und Twitter) augenscheinlich nicht auf Echtheit geprüft wurden.

    Wie in Bluewater einmal nichts passierte
    Ronnie Grob. – Bildblog, 10.09.2009

    Bluewater-Fiasko: Filmemacher blamiert dpa
    ga/ax. – Meedia, 10.09.2009

    dpa entschuldigt sich im Fall Bluewater
    Alexander Becker. – Meedia, 10.09.2009

    Tags: Bluewater, Falschmeldung, Hoax, Quellenpüfung

  • Journalismus & Recherche » Blog Archive » Bundesverwaltungsgericht stärkt Auskunftsanspruch

    Von Sebastian Heiser, Redakteur bei der taz

    Der Bundesvorsitzende des Deutschen Journalistenverbandes, Michael Konken, kommentiert das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt: „Mit dem Richterspruch können Bundesbehörden Informationen zurückhalten und kritische Recherchen blockieren.“ Das Urteil lade „alle Bundesbehörden geradezu ein, bei unbequemen Fragen künftig zu mauern“.

    Um es kurz zu machen: Das Gegenteil ist richtig.

    Der Auskunftsanspruch für Journalisten ergab sich bisher aus den 16 Landespressegesetzen. Die Formulierung ist bundesweit meist ähnlich, als Beispiel sei hier auf § 4 des Berliner Pressegesetzes verlinkt. Für Bundesbehörden galt nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung das Pressegesetz des Landes, in dem die Behörde ihren Hauptsitz hat.

    Die Frage, ob sich die Auskunftspflicht für Behörden auch direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz ergibt, wurde bisher in der Rechtsprechung verneint. So auch ausdrücklich in den Achtzigerjahren vom Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht und auch 1990 vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal:

    Was die Rechtsgrundlage der Informationsbeschaffung im Pressewesen angeht, so hat der erkennende Senat entschieden, daß ein Anspruch der Presse auf Information in seiner Ausprägung als Auskunftsanspruch gegen Behörden unmittelbar aus dem Grundgesetz nicht herzuleiten ist (BVerwGE 70, 310 [311 ff.]). Die Frage, wann und wo es zur Verwirklichung der Pressefreiheit im Bereich der Beschaffung publizistischer Informationen einer rechtlichen Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Auskunft bedarf, kann weder mit einem – von der Verfassung vermeintlich vorgegebenen – einfachen Ja noch auf Grund einer allein am Einzelfall orientierten Betrachtung beantwortet werden. Das Grundgesetz hat es vielmehr den Gesetzgebern von Bund und Ländern überlassen, in Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen mit dem publizistischen Informationsinteresse zu regeln, ob und unter welchen – generell und abstrakt zu umschreibenden – Voraussetzungen ein Informationsrecht der Presse in der Form des Anspruchs auf Auskunft behördlicher Stellen besteht.

    Heute ist das Bundesverwaltungsgericht von dieser Linie abgerückt. Es kam zu dem Ergebnis, dass für den Bundesnachrichtendienst die Landespressegesetze nicht gelten, weil dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung hat. Und dann kommt diese Aussage:

    Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Hieraus folgt die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften. Fehlt es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, ist ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Information zuerkennt, soweit ihm nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt sind.

    Das ist eine frohe Botschaft in mehrfacher Hinsicht. Denn es bedeutet:

    1. Ein Bundesland kann die Auskunftspflicht jetzt nicht mehr einfach so abschaffen. Das war die Gefahr, die bisher immer bestand: Dass irgendwo, irgendwann mal eine Landeskoalition auf die Idee kommt, dass diese Journalisten mit ihren Enthüllungsgeschichten über Behördenskandale ziemlich nerven und man ihnen diese Rechercheinstrument besser abnehmen sollte. Das geht jetzt nicht mehr. Ein Bundesland kann zwar die Auskunftspflicht aus dem Landespressegesetz streichen. Aber, ätsch, sie ergibt sich auch direkt aus dem Grundgesetz und gilt damit weiter.

    2. Laut Bundesverwaltungsgericht gibt es einen „Minimalstandard“ für die Auskunftspflicht. Heute wird in vielen Blogs und Artikeln kritisiert, dass es lediglich so einen läppischen Minimalstandard gibt und es wird gefragt, wo genau denn der liegen soll. Dabei wird übersehen, dass dieser Minimalstandard vom Bundesverwaltungsgericht definiert wird. Die Auskunftspflicht gilt demnach im Prinzip für alle Informationen, eine Ausnahme gibt es nur, wenn „berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt sind“. Sprich: Der Minimalstandard ist der jetzige Zustand. Und das bedeutet für die Zukunft: Der Gesetzgeber kann diesen Minimalstandard, der sich direkt aus dem Grundgesetz ergibt, natürlich erweitern. Er kann ihn aber nicht im einem wesentlichen Teil einschränken – denn das wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.

    Es bleibt nur noch zu hoffen, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht dieser Rechtsprechung anschließt!

    Wie wir bei der taz mal dank des Auskunftsrechtes erklagt haben, wie klimaschädlich der Strom für das Bundeskanzleramt ist, steht im Reader „Auskunftsrechte kennen und nutzen – so kommt man an Aktenschätze“.

  • Journalismus & Recherche » MWSt

    … merkwürdig nur, dass das dennoch soviele Journalisten schrieben – von der taz bis hin zur FAZ.

    Wir meinen: ein klarer Fall für Taschenrechner assisted reporting …

    Hätten die Kollegen recht, so müsste jetzt auf den Kassenbons und Rechnungen überall eine Mehrwertsteuer von 16,48 Prozent ausgewiesen werden. Habe ich aber noch nicht gesehen. Vielleicht in der Taz-Kantine?

    Quizfrage: Um wievel Prozent ist denn die Mehrwertsteuer tatsächlich gestiegen?

    Wenn einer der Kollegen, die es zum Jahreswechsel falsch schrieben, die Lösung weiß, spendiere ich dem ersten ein Exemplar von „Zwei Nullen sind keine Acht. Falsche Zahlen in der Tagespresse“ (gibt es nicht mehr neu, was wohl nicht auf den großen Erfolg sondern auf das Desinteresse an Zahlen hindeutet.)

    Ein paar Beispiele, unzählige weitere sind leicht zu finden. Wobei nicht jedes Ergebnis einer Suche mit Mehrwertsteuer "um 3 Prozent" site:zudurchsuchendesmedium.de auch ein Treffer ist. Da gibt es auch Löhne, die um drei Prozent steigen dürfen im gleichen Artikel mit der Mehrwertsteuer …

    02.01.07 Wirtschaft Die Wirtschaftstermine des Jahres 2007

    1. Januar – Berlin. Die Mehrwertsteuer steigt um 3 Prozent, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 6,5 auf 4,2 Prozent. …

    F.A.Z.
  • Journalismus & Recherche » Monopol

    Wolfgang Sander-Beuermann weist im Newsletter des SuMa e.V. und in dessen Blog auf den aktuellen Stand bei der Nutzung der Suchmaschinen hin:
    die grossen Drei (Google, Yahoo, MSN) haben mit ihren Suchmaschinen zusammen 98% Marktanteil. Dazu kommt als 4-te amerikanische Firma „Ask“ mit 0,5%. In den Nischen der restlichen 1,5% tummeln sich alle anderen noch nicht insolvent gewordenen oder die wenigen Newcomer.

    Als Ursache dafür nennt er:
    Es ist das Ergebnis beispielloser Ignoranz in der Wissenschafts- und Förderpolitik. Anstatt in realitätsnahe Zukunftstechnologien der IT zu investieren, die von den Nutzern gebraucht werden, wurden Unsummen an Fördergeldern für abgehobene Wolkenkuckucksvisionen sinnlos verbrannt. Denn das Ganze ist eine Frage des Geldes: es ist völlig naiv, zu glauben, dass technisch gute neue Ideen ausreichen würden, um neue Maßstäbe zu setzen. Nur dann, wenn solch gute neue Ideen mit ausreichend Startkapital versorgt werden, kann etwas Konkurrenzfähiges daraus werden. Solange jedoch die Wissenschafts- und Medienpolitik weiter im Tiefschlaf vor sich hin googelt, wird sich hieran nichts ändern.

    Mehmet Toprak greift das Thema auf zwei Seiten in eWeekEurope auf: Google: Der stille Skandal (S. 2).

    Sander-Beuermanns Stimme hat Gewicht: Er ist Mitentwickler der ersten deutschen Metasuchmaschine metager und Vorsitzender des SuMa e.V., „Gemeinnützigen Vereins zur Förderung der Suchmaschinen-Technologie und des freien Wissenszugangs“.

    Es wird Zeit, dass – wie derzeit im Finanzsektor – die „Kräfte des freien Marktes“ Thema einer politischen Diskussion werden!

  • Journalismus & Recherche » Reihen

    Der Freitag schreibt auf seiner Webseite:

    Eigentlich sollte hier ein Interview mit der MDR-Redakteurin Meike Götz stehen. Das Gespräch fand am Dienstag vor acht Tagen in Berlin statt. Es dauerte 75 Minuten bei laufendem Aufnahmegerät (…) Eine Autorisierung hat der MDR, trotz anders lautender Ansagen, bis Redaktionsschluss hinausgezögert. Rechtlich besteht diese Möglichkeit; den Text trotzdem abzudrucken, obwohl er den Wortlaut der Unterhaltung wiedergibt, könnte indes Kosten verursachen, die für den Freitag zu hoch sind.

    Dieser Glaube ist im Journalismus weit verbreitet. Aber er ist falsch. Man darf Interviews drucken, die nicht autorisiert wurden. Es drohen dann keinerlei Kosten.

    Es gibt zwar keinen Paragrafen, in dem man das nachlesen kann. Aber den braucht es ja auch nicht: In Deutschland ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Wenn ein Interviewpartner vor Gericht gegen das abgedruckte Interview vorgehen wollte, müsste er eine juristische Grundlage dafür nennen. Doch die wird er nicht finden. Es gibt keinen Paragrafen, der Journalisten verbietet, die Wahrheit zu berichten.

    Welche Szenarien sind denkbar? Wie könnte der Interviewpartner versuchen, ein Verbot des Abdrucks und/oder eine Schadensersatzzahlung durchzusetzen?

    Er könnte natürlich behaupten, die Zitate wären falsch und er hätte das nie gesagt. Die Zeitung muss dann beweisen, dass die Zitate wirklich gefallen sind. Dank des Tonbands wird das problemlos gelingen. Natürlich darf die Zeitung dann nur Zitate drucken, die im Gespräch ganz genau so gesagt wurden. Das übliche Redigieren eines Interviews ist dann nicht möglich. Ein Wort für Wort wiedergegebenes Gespräch liest sich aber nicht so gut. Daher bietet es sich an, einen normalen Fließtext zu schreiben, in dem man dann die Aussagen des Interviewten wiedergibt. So, wie sie auf Tonband sind.

    Der Interviewte könnte alternativ versuchen, darauf zu verweisen, dass die Autorisierung aber versprochen wurde. Auch damit hätte er aber vor Gericht keinen Erfolg. Es gibt keinen Paragrafen, der es verbietet, Versprechen zu brechen. Manche juristisch besonders bewanderte Interviewpartner schließen daher einen schriftlichen Vertrag, in dem die Autorisierung vereinbart wird, und vereinbaren darin eine Strafzahlung bei Vertragsbruch. Wenn der Journalist vor einem Interview solch einen Vertrag unterschreibt, dann – und nur dann – muss er hinterher den vereinbarten Betrag zahlen. Sonst nicht.

    In der taz haben wir zum Beispiel mal bei einem Interview mit der Fußball-Nationalspielerin Lira Bajramaj das Gespräch in der autorisierten Fassung abgedruckt – und unten drunter zusätzlich einige ausdrücklich nicht autorisierte Zitate. So erfuhren die Leser, was Bajramaj über Uli Hoeneß gesagt hatte: „Der weiß doch noch nicht einmal, dass dieses Jahr Frauen-WM ist.“ Wir druckten zusätzlich auch die Begründung ihres Managements ab, warum dieses Zitat nicht gedruckt werden darf: „Über den FC Bayern darf man nichts sagen.“ Bei einem anderen nicht autorisierten Zitat sprach Bajramaj über Zinedine Zidanes Kopfstoß beim WM-Finale: „Wenn man schon Rot kriegt, dann würde ich ihm auch gleich richtig die Nase brechen.“ Die von uns mit abgedruckte Begründung des Managements, warum diese Aussage nicht hätte erscheinen dürfen: Das würde eine Lady nie sagen.

    Eine Klage von Bajramaj gegen den Abdruck der Zitate wäre juristisch aussichtslos gewesen. Sie hat es auch gar nicht erst versucht. Beim Medium Magazin gibt es weitere Beispiele für Redaktionen, die so gehandelt haben.

    Soweit die reine Betrachtung der Rechtslage. Das ist aber noch keine Empfehlung für die Praxis. Man muss ja nicht immer alles machen, was auch erlaubt ist.

    Grundsätzlich gilt: Es sollte für jeden Journalisten eine selbstverständliche Ehrensache sein, sich an seine Versprechen zu halten. Die Autorisierung ist sinnvoll für beide Seiten. Sie ermöglicht es Journalisten, ein Interview umfangreich zu bearbeiten, es also zum Beispiel stark zu kürzen und es verständlich zu machen. Das geht natürlich nur, wenn der Gesprächspartner am Ende nochmal die Möglichkeit hat, draufzuschauen und sicherzustellen, dass er richtig wiedergegeben wird und dass nichts aus dem Zusammenhang gerissen wird. Deshalb vereinbare auch ich Autorisierungen. Ich schicke die Texte vorab an meine Gesprächspartner und verhandele regelmäßig und reibungslos über die Formulierungen mit jenen, die dabei das gleiche Anliegen haben wie ich: Das Gespräch verständlich und fachlich korrekt wiederzugeben.

    Es gibt aber auch Interviewpartner, die sich an diesen Sinn der Autorisierung nicht halten. Sie missbrauchen sie, um das Gespräch völlig neu zu schreiben, um eindeutig gefallene Aussagen zu streichen oder um sogar das gesamte Interview zurückzuziehen. Wenn ein Gesprächspartner in solch gravierender Weise die Regeln bricht, dann frage ich mich, warum ich mich an die Vereinbarung eigentlich noch gebunden fühlen sollte.

    Um den Gesprächspartner nicht zu verärgern!, würden jetzt viele Journalisten sagen. Sie fürchten, dass die Person ihnen nie wieder ein Interview geben könnte.

    Hä?? Warum sollte ich in Zukunft nochmal ein Interview mit jemandem führen wollen, der nicht dazu steht, was er sagt? Warum sollte ich mit jemandem reden, der mich als Instrument seiner PR-Strategie verwendet? Der will, dass ich mich mit ihm gegen meine Leser verbünde, indem ich denen verschweige, was ich erfahren habe? So jemand soll sich für seine „Interviews“ in Zukunft bitte andere Journalisten suchen, ich stehe als sein Fußabtreter nicht zur Verfügung.

    Aber was ist mit Leuten, die partout nicht mit einer bestimmten Aussage zitiert werden möchten?

    Ganz einfach: Sie sollten diese Aussage gar nicht erst machen. Es ist auch niemand gezwungen, in einem Interview auf alle Fragen zu antworten. Wer nichts sagen will, der sollte einfach sagen: „Dazu möchte ich nichts sagen.“ So ist sichergestellt, dass keine andere Aussage abgedruckt wird. Aber ein Gesprächspartner sollte nicht erst etwas zu mir sagen und dann verlangen, dass ich das alles verheimliche. Ich bin nicht der Komplize der Interviewten, sondern der Komplize meiner Leser.

    Sebastian Heiser arbeitet als taz-Redakteur

  • Journalismus & Recherche » Gedrucktes (Literatur)

    Ludwig, Johannes, Investigativer Journalismus, 2., überarbeitete Auflage, 2007 (Website zum Buch www.recherchieren.org)

    Haller, Michael, Recherchieren, Uvk; Auflage: 6. A. (Februar 2004)

    Brendel, Matthias, Brendel, Frank, Richtig recherchieren, Wie Profis Informationen suchen und besorgen. Ein Handbuch für Journalisten, Rechercheure und Öffentlichkeitsarbeiter, Frankfurter Allgemeine Buch; Auflage: 2. Aufl. (1999)

    Netzwerk Recherche (Hrsg.), Leidenschaft Recherche, VS Verlag für Sozialwissenschaften (1998)
    vergriffen, aber kostenlos online http://www.netzwerkrecherche.de/dokumente/leidenschaft_recherche_2aufl.pdf

    Netzwerk Recherche (Hrsg.), Mehr Leidenschaft Recherche, VS Verlag für Sozialwissenschaften; Auflage: 1 (August 2003)