Kategorie: Allgemein

  • Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt? – Journalismus & Recherche

    Die neue Message – Internationale Zeitschrift für Journalismus ist frisch am Kiosk. In jeder Message gibt es eine Beilage namens „Werkstatt„, die auf besonders praxisnahe Weise journalistisches Handwerk vermitteln soll. Die aktuelle Ausgabe steht unter der Überschrift

    KEINE SPUREN HINTERLASSEN!
    Wie Sie als Journalist Ihre Recherche und Ihre Informanten online wie offline vor dem Zugriff des Staates oder privater Detektive schützen können, zeigt Ihnen unsere aktuelle Message-Werkstatt.

    Die Texte sind gekürzte Fassungen der Beiträge des Buches „Unerkannt im Netz – Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet“ von Peter Berger, in dem auch ein Beitrag von mir erschienen ist – zum Thema „Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?“ Der Verlag, UVK, hat mir erlaubt, den Text im Blog zu veröffentlichen. Was ich hiermit mache. Das soll natürlich niemanden daran hindern, die neue Message und/oder das Buch zu kaufen. Denn da steht ja noch viel mehr Interessantes drin.
    Na dann: Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt? Die meisten Journalisten kennen die Situation nur aus den Medien: Es klingelt, vor der Tür stehen Polizisten mit einem Durchsuchungsbefehl (in der Fachsprache Durchsuchungsbeschluss oder -anordnung genannt). Der Schreck ist groß, und er ist ein schlechter Ratgeber. Daher sollte man sich darauf vorbereiten, damit man nicht in jede Falle tappt, die sich bietet. Davon gibt es einige.

    Morgenstund hat Gold im Mund – aber besser keine unbedachten Aussagen

    Durchsuchungen finden meist im Morgengrauen statt; in den meisten Fällen liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor. Oft beginnen sie zwischen 7 und 8 Uhr, manchmal auch schon um 6 Uhr. Der frühe Morgen ist eine gute Gelegenheit, Beschuldigten Dinge zu entlocken, die sie nicht verraten wollen. In der Nacht darf nicht durchsucht werden. Nacht ist von April bis September zwischen 21 bis 4 Uhr und  von Oktober bis März zwischen 21 bis 6 Uhr, so steht’s tatsächlich im Gesetz (§ 104, Absatz 3 StPO). Allerdings gilt: bei Gefahr im Verzug darf auch nachts durchsucht werden. Wichtig: Erklären sie sich nie mit einer Durchsuchung einverstanden, auch nicht im Gespräch, etwa indem sie sagen: „Kommen sie rein, suchen sie ruhig.“ Im Gegenteil, im Protokoll der Durchsuchung sollte deutlich vermerkt sein, dass sie der Durchsuchung widersprochen haben. Es gibt auf dem Protokoll ein Kästchen dafür, das man ankreuzen kann. Udo Vetter, Anwalt in Düsseldorf und Betreiber des viel gelesenen Lawblogs, rät, zu deutlicheren Mitteln zu greifen: „Schreiben sie quer über das Blatt ‚der Durchsuchung wurde widersprochen‘, dann kann nicht geschummelt werden“, etwa indem das Kästchen nachträglich angekreuzt wird. Und: Unterschreiben sie nichts. Sie müssen nichts unterschreiben, auch nicht das Protokoll. Warum das alles? Damit es nicht so aussieht, als hätten sie der Durchsuchung zugestimmt. Denn immer kann sich nachträglich heraus stellen, dass die Durchsuchung nicht rechtens war, etwa weil keine Gefahr im Verzug angenommen wird oder kein hinreichender Anfangsverdacht vorlag. In einen solchen Fall hätte man dennoch die Durchsuchung legitimiert, wenn man sich mit ihr einverstanden erklärt. Das alltägliche Ärgernis: die Formulare. „Die sehen aus wie Bestellungen für ein Premiere-Abo, mit einem unklaren Preismodell“, scherzt Vetter. Kreuzchen könnten auch nachträglich gemacht werden, es gibt viele Felder, man muss der Durchsuchung und der Beschlagnahme an unterschiedlichen Stellen widersprechen und ähnliches mehr. Zu allem Überfluss füllen die Polizisten die Formulare häufig auch noch selber aus und legen sie zur Unterschrift vor. „Da sind also gerade Polizisten früh morgens durch ihre Privatsphäre getrampelt und sagen nun zu ihnen: ‚Sie müssen das unterschreiben’“, schildert Vetter die Situation, in der sich viele die Formulare gar nicht durchlesen, sondern gleich unterschreiben. Keine gute Idee.

    Lassen Sie sich nicht verbieten, ihren Anwalt anzurufen

    Häufig würde in einer derartigen Lage wohl der Rat eines Anwalts helfen. Daher sollte man ihn sich holen. Denn wenn durchsucht wird, bedeutet das nicht, dass man nicht telefonieren darf oder in der Wohnung festgesetzt ist – man kann auch gehen. Dass man unbedingt die eigene Wohnung verlassen will, die gerade von der Polizei durchsucht wird, ist wohl unwahrscheinlich. Zu wissen, dass die Polizei nicht verbieten kann zu telefonieren, ist schon allein deshalb wichtig, weil Polizisten durchaus versuchen, mit verschiedenen Mitteln einen bestimmten Eindruck zu erwecken, der ihnen dazu dient, ans Ziel zu kommen. Wer seine Rechte nicht kennt, den kann man im Zweifel schon mit einer absichtlich unpräzise formulierten Bemerkung verunsichern. So darf man auch jederzeit seinen Rechtsbeistand anrufen, das darf nicht verboten werden. Häufig, berichtet Vetter, könnte man bei einer Durchsuchung denken, man ist in den Ausflug eines Kegelvereins geraten. Das diene der Verführung an Ort und Stelle. Die Beamten arbeiten dabei mit verschiedenen Mitteln: dem Überraschungseffekt, dem Rechtfertigungsdruck, kumpelhaftem Verhalten („Erzählen sie ruhig mal, dann wird alles halb so schlimm“). Zusagen, die die Polizei in derartigen Situationen gibt, sind unwirksam. Vor allem sollte man sich nicht hinreißen lassen zu Gesprächen wie „Tja, Herr K., sie wissen ja, warum wir hier sind.“ „Ja klar weiß ich das…“ Vetter: „Sie dürfen die Verführungssituation vor Ort nicht unterschätzen.“ Im Gegenteil, nehmen sie sich das Recht zu schweigen. Wenn sie Fragen gestellt bekommen („woher ist diese Festplatte“ etc.), sollten sie antworten: „Auch das wäre eine Aussage von mir, bitte respektieren sie, das ich nichts aussagen will.“ Beschuldigte und Zeugen müssen nichts sagen, nicht mal piep – Polizisten weigern sich gern, das zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen als Zeuge nur aussagen, wenn sie schriftlich vom Staatsanwalt vorgeladen werden.

    Wann darf die Polizei durchsuchen?

    Erst einmal muss es dazu kommen, dass die Polizei vor der Tür steht. Um eine Hausdurchsuchung genehmigt zu bekommen, braucht die Polizei in der Regel einen hinreichenden Anfangsverdacht, der durch tatsächliche Anhaltspunkte, kriminalistische Erfahrung oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt sein muss. Die Realität sieht für dieBeschuldigten trübe aus. Vetter: „Nach zehnjähriger Erfahrung kann ich sagen, dass ein Anfangsverdacht ausreicht, der so gering ist, dass jeder, der einen PC mit Anschluss ans World Wide Web hat, damit zugleich Objekt einer Hausdurchsuchung werden kann.“ Dennoch bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte – es reicht nicht aus, wenn jemand das Gefühl hat es sei eine Straftat begangen worden. Allerdings werde dann alles, was nicht unter Logik oder Naturwissenschaft fällt, mit „kriminalistischer Erfahrung“ begründet. Nach Vetters Erfahrung könne mit diesem Kriterium die Polizei die Bedingung, tatsächliche Anhaltspunkte vorweisen zu müssen, komplett aushebeln. Auch müssen Durchsuchungen zwar grundsätzlich müssen durch einen Richter genehmigt sein. Wenn allerdings „Gefahr im Verzug“ ist, darf auch Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Durchsuchung anordnen. Das führt in der Praxis dazu, dass bei einem konkreten Anlass oft auch ohne Beschluss durchsucht wird, berichtet Udo Vetter. Zwar haben die höchsten deutschen Gerichte entschieden, dass es nicht hinnehmbar ist, sich extensiv auf die Gefahr im Verzug zu berufen. Dennoch werde das weiter getan, oft mit hanebüchenen Begründungen, etwa „Der Beschuldigte fährt morgen in den Urlaub, oder im Zweifel: der Kriminalbeamte fährt morgen in den Urlaub“, so Vetter. Bei einem Drittel der Polizisten hätten sich die Urteile inzwischen herumgesprochen, bei den anderen nicht. Ihm sei ein Falle bekannt, bei dem jemand eine unbeschriftete DVD in der Tasche hatte, so dass die Durchsuchung als „begründete Ermittlungen wegen Raubkopierens“ vorgenommen wurde.

    Widerstand ist zwecklos. Oder?

    Keinen Sinn hat es, den Polizisten die Tür vor der Nase zuzuschlagen. Sie dürfen sich mit Gewalt Zugang zur Wohnung, zu verschlossenen Schränken oder auch Safes verschaffen. Wer versucht, die Beamten mit Tricks hinters Licht zu führen oder Beweismittel zu vernichten, riskiert ein Ermittlungsverfahren. Wobei es von der konkreten Situation abhängt, ob man lieber das Verfahren riskieren will, als der Polizei bestimmte Unterlagen zu überlassen. Nur wird man in der Regel auch keine Gelegenheit mehr haben, diese Unterlagen zu vernichten, wenn die Ermittler schon in der Tür stehen. Vetter berichtet allerdings vom Fall eines Mandanten, der der Polizei sagte, er wolle nur schnell ein Backup seiner Computerdateien machen, was ihm die Polizei erstaunlicherweise erlaubte. Also setzte er sich an den Computer und fing an zu tippen. Später habe der Staatsanwalt bei ihm angerufen, so Vetter, und ganz erbost gefragt, warum denn auf der Festplatte keine Daten zu finden seien.

    Genau hinschauen, genau dokumentieren

    Unbedingt sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und genau durchlesen. Er muss eine Beschreibung des Tatverdachts enthalten, die aber, wie oben erläutert, sehr unbestimmt sein kann. Außerdem ist der Durchsuchungsumfang anzugeben. Dabei falle ihm auf, so Vetter, dass sich in einigen Bundesländern die Ermittlungsrichter dadurch auszeichnen, dass sie ihren Job nicht machen wollten. Im Beschluss stünden dann Sätze wie: „Der Beschuldigte ist einer Straftat hinreichend verdächtig. Die Durchsuchung soll zur Auffindung belastender Indizien durchgeführt werden.“ Zwar muss der Tatvorwurf dargelegt werden, um feststellen zu können, ob das, was die Beamten machen, vom Beschluss gedeckt ist. Diese Regel werde durch derartig nichts sagende Formulierungen aber oft ad absurdum geführt. Wenn dann also durchsucht wird, sollte derjenige, bei dem durchsucht wird, den Beschluss lesen und eine Kopie verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschuldigte das Recht hat, eine Kopie des Beschlusses ausgehändigt zu bekommen. Wenn die Polizisten sagen, sie haben aber keine Kopie dabei, dann müsse man eben entgegnen: drüben im Tabakladen steht ein Faxgerät, so Vetter.

    Alle Beweise können verwertet werden

    Das, was bei der Durchsuchung gefunden wird, kann verwertet werden – selbst dann, wenn etwas auf rechtswidrige Weise sichergestellt wurde. Es gibt kein Beweisverwertungsverbot. Was in US-Krimis gezeigt wird, hat mit der deutschen Realität wenig zu tun. Ausgenommen sind Aussagen, die jemand gegenüber Ermittlungsbeamten gemacht hat,  ohne vorher über das Schweigerecht belehrt worden zu sein. Das kann bei diesen Aussagen dazu führen, dass sie nicht als Beweis verwertet werden dürfen. Auch hier gilt jedoch, dass es mitunter schwer fallen wird nachzuweisen, dass man nicht über das Schweigerecht belehrt wurde. Helfen können dabei Zeugen, die bei einer Durchsuchung immer hinzu gezogen werden müssen, es sei denn, ein Richter oder Staatsanwalt ist mit dabei: „Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.“ (§ 105 StPO) In den meisten Fällen bringt die Polizei diese Zeugen selber mit, etwa Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Polizisten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen keine Zeugen sein. Das Problem an derartigen Hinweisen ist allerdings, dass es fast nie Sanktionen nach sich zieht, wenn die Polizei gegen Regeln verstößt, etwa keine Kopie des Beschlusses aushändigt. Vetter: „Das wird leider bei uns recht lax gehandhabt. Die deutsche Rechtssprechung sagt praktisch: die Schutzvorschriften müssen beachtet werden, aber wenn sie nicht beachtet werden, führt das nicht zu einem Verwertungsverbot.“ Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Verstoß „schlicht unerträglich“ ist. Staatsanwälte und Polizei verhalten sich entsprechend. „Viele Polizisten kennen sich mit der Strafprozessordnung nicht aus, weil sie ohnehin egal ist“, so Vetter sarkastisch. Wenn jedoch offensichtlich gegen Bestimmungen verstoßen wurde, sähen die Richter das schon als Problem und bieten unter Umständen einen Handel an.

    Mit gefangen, mit gehangen?

    Was, wenn man in eine Durchsuchung hinein gerät, etwa weil man sich bei einem Bekannten aufhält, bei dem durchsucht wird? Durchsucht und beschlagnahmt wird beim Beschuldigten, daher sollte man darauf drängen, dass etwa das eigene Notebook nicht mitgenommen wird. Vetter berichtet von einem Fall, bei dem die Freundin des Beschuldigten den Polizisten sagte, dass das Notebook ihr gehöre. Die Polizisten seien dann auf die „kreative Idee“ gekommen, sich von der Frau anhand der Daten auf dem Computer – Urlaubsfotos und Firmendaten – zeigen zu lassen, dass es tatsächlich ihr Notebook sei. In einem vergleichbaren Fall rät Vetter, in die Offensive zu gehen und sich eventuell sogar ähnlich zu verhalten: „Wenn der PC weg ist, bekommen sie ihn erst in einem Dreivierteljahr zurück.“ Sollten Gegenstände eines Dritten beschlagnahmt worden sein, muss dieser Dritte dem widersprechen einlegen, nicht der Beschuldigte selber.

    Was wird durchsucht und beschlagnahmt?

    Bei Hardware und Daten ist es inzwischen in Privathaushalten der Regelfall, dass alles mitgenommen wird, selbst Drucker. Es ist erlaubt, Sicherungskopien oder Kopien von Papieren zu machen, wenn das am Ort möglich ist. In einer Firma werden üblicherweise Server, Datenträger und Kopien von Unterlagen mitgenommen. Wenn der Computer läuft und der verschlüsselte Ordner oder das Volume aktiviert ist, hätten die Beamten allerdings Zugriff auf die Daten, die sich darin befinden. Sollte es sich um Daten handeln, die man schützen will, kann man den PC ausschalten oder den Stecker ziehen. Vetter ist überzeugt, dass einem das nicht als Vernichten von Beweismaterial ausgelegt werden könne, da die Daten nicht vernichtet würden. Sie seien ja noch vorhanden, nur eben verschlüsselt. Etwas anderes ist es, wenn Daten gelöscht werden. Dann kann es darauf ankommen, ob es sich nachweisen lässt, dass sie gelöscht wurden, wenn die Durchsuchung bereits begonnen hat. Will man ein Programm zu diesem Zweck verwenden („Eraser“ oder ähnliches), sollte man in jedem Fall darauf achten, dass die Protokollfunktion abgeschaltet ist.

    „Mein Passwort? Das behalte ich lieber für mich.“

    Wichtig: Es gibt keine Mitwirkungspflicht bei Verschlüsselung und externer Datensicherung! Wenn Daten verschlüsselt vorliegen, sagen sie einfach nicht das Passwort. Wenn sie davon ausgehen müssen, dass die Beamten Beweismittel ohnehin finden würden, sollten sie sich überlegen, ob sie die nicht einfach selbst herausgeben. Denn dann kann es sein, dass die Durchsuchung abgebrochen wird. Journalisten sind insofern privilegiert, als es in jedem Fall von einem Richter genehmigt sein muss, wenn eine Redaktion, ein Verlag, eine Druckerei oder eine Rundfunkanstalt durchsucht werden soll – also auch bei Gefahr im Verzug. Bei Privaträumen, etwa der Wohnung eines Journalisten, kommt die Polizei bei Gefahr im Verzug aber – wie bei anderen Privatpersonen auch – ohne richterlichen Beschluss aus. Jede Beschlagnahme von Beweismitteln muss richterlich betätigt werden. Dabei gibt es keine besondere Rücksichtspflicht auf wirtschaftliche Interessen, sondern es wird nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entschieden: wenn es wichtig ist, dass die Unterlagen, der Computer und ähnliches beschlagnahmt bleiben, um die Straftat aufzuklären, dann ist das eben so. In der Regel sollte der Zeitraum zwei Monate betragen, aber, so Vetter, „wir sind ja alle alt genug um uns vorstellen zu können, wie diese Abwägung ausgehen wird“. Der Regelfall seien heute eher sechs bis neun Monate.

    Nicht unter Druck setzen lassen

    Es kommt vor, dass mit U-Haft und ähnlichem gedroht wird, um Druck auszuüben und Aussagen zu entlocken. In den meisten Fällen ist das Unsinn und ein Einschüchterungsversuch, denn dafür brachen die Beamten entweder einen Haftbefehl oder einen „dringenden Tatverdacht“. Die Mitnahme auf die Wache ist allerdings zulässig, aber es gibt keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Seiner Ansicht nach sei es besser, keine Aussage zu machen, so Vetter, und eine Nacht auf der Wache zu verbringen. Vor allem: Niemals das Einverständnis zur Datenspeicherung und -verwendung geben. Es gibt keine Pflicht zur Teilnahme an einer Vernehmung, etwa auf der Wache. In jedem Fall müssen die Haftgründe müssen genannt werden. Im schlimmsten Fall darf man bis 24 Uhr des Folgetages festgehalten werden.

    Wenn die Polizei einlädt

    Ebenfalls gut zu wissen ist, wie man mit einer Einladung umgeht, die man als Zeuge oder Beschuldigter von den Ermittlern bekommen kann. Mit dem so genannten Anhörungsbogen wird ein Beschuldigter aufgefordert, bei der Polizei zu erscheinen und Stellung zu nehmen zu bestimmten Vorwürfen. Auch hier ist zwar festgelegt, dass der Beschuldigte über das Vergehen, das ihm vorgeworfen wird, informiert werden muss. Das wird aber in vielen Fällen so unbestimmt getan, dass es keine hilfreichen Rückschlüsse mehr zulässt darüber, um was es geht. So kann etwa im Anhörungsbogen stehen: „Sie sollen als Beschuldigter angehört werden wegen Internetkriminalität.“ Wer auf diese Art zur Vernehmung eingeladen wird, muss nicht kommen. Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, auch wenn auf dem Briefbogen das Wort Vorladung steht – und entgegen der Darstellung in Krimis. Wenn die Vorladung kommt, sollte man allerdings gut überlegen, was als nächstes zu tun ist. Denn was anschließend ins Haus flattern kann, ist ein Strafbefehl oder ein Strafverfahren. Man muss nicht mehrmals gemahnt oder aufgefordert werden zu kommen, bevor das passiert. Es ist also sicher kein dummer Gedanke, einen Anwalt einzuschalten, sobald die Vorladung auf dem Tisch liegt.  

    Wichtige Rechtsnormen

    Strafprozessordnung (StPO) § 98 (1) 1Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden. § 102 Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. § 103 (1) 1 Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 2 Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat. § 104 (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. (3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. § 10 (1) 1 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2 Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. (2) 1 Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. 2 Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein. (3) 1 Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2 Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. 3 Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. § 106 (1) 1 Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. 2 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. (2) 1 Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. 2 Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § § 107 1 Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. 2 Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben. § 108 (1) 1 Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. 2 Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. (2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig. (3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt. § 109 Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. § 110 (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) 1 Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2 Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. (3) 1 Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist.

    2 Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

  • Sommerschule in Mittweida: Journalistische Netzwerkanalyse erlernen – Journalismus & Recherche

    Vom 29. Juni bis 10. Juli 2009 bietet die Mittweida Summer CommuniCy 2009 (MSC2009) die Möglichkeit, praktische Kenntnisse der Social Network Analysis (SNA) zu erlernen. Als Form des Computer-Assisted Reporting geht es bei SNA um die Recherche, Beschreibung, Analyse und Visualisierung von Strukturen. Im ersten Modul der dritten Sommerschule der Hochschule Mittweida geht es um das „Recherchieren in Netzwerken“:
    Mit diesem Einführungsmodul werden die Fragestellungen und Techniken der empirischen Analyse sozialer Netzwerke vorgestellt An konkreten Beispielen lernen die Teilnehmer den Umgang mit Daten und Programmen, die soziale Beziehungen erschließen. Die Anwendungen sind an den Interessen und Bedürfnissen der recherchierenden Publizistik orientiert. Journalistische Berichterstatter werden sich mit den ihnen angebotenen neuen Wege der Informationsgewinnung umso besser vertraut machen können, je mehr sie auch über die konventionelle Umfrageforschung wissen.

    In Workshops im Computerkabinett werden die Teilnehmer in die Lage versetzt, vernetzt zu denken, relationale Daten zu erkennen, diese zu erheben, zu analysieren und zu visualisieren. Im ‚Superwahljahr‘ steht der Umgang mit den außerparlamentarischen Verflechtungen der Bundestagsabgeordneten im Vordergrund. Dabei kommt Software wie Excel, Pajek, AutoMap und issuecrawler.net zur Anwendung (siehe: Die Netze der Politiker (PDF, 4 S., 230 KB)).

    Lehren werden Dr. Lothar Krempel, der 2008 im Panel Recherche Online des Jahrestreffens 2008 des netzwerk recherche (nr) zur Visualisierung komplexer Netzwerke referiert hatte, und Haiko Lietz, der erstmals 2006 über Social Network Analysis im journalistischen Einsatz referierte und 2008 beim nr aktualisierte (PDF, 18 S., 2.112 KB). Begleitet wird der zweiwöchige Workshop von Adelheid Feilcke-Tiemann und Heinz Pianka und von der Deutschen Welle.
    Neben dem erwähnten Modul gibt es noch ein Modul zur „Marktforschung mit anderen Mitteln“, in dem Netzwerk-Theorie und -Praxis vertieft werden, und eine „Analysewerkstatt Netze und Systeme“, in dem die mathematischen Grundlagen gelehrt sowie Simulationsverfahren gelehrt werden. Die drei Module sind Lehrmodule von Graduiertenstudiengängen in Mittweida. Je Modul werden fünf ECTS-Credits nach dem Bologna-Modell zertifiziert. Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2009. Weitere Informationen gibt es hier. www.communicy.de/lang-de/summer-school-2009 Interessierte, die diese Fortbildung nicht im Rahmen eines Studiums wahrnehmen möchten, möchten sich über Möglichkeiten bei info@communicy.de informieren.
    Text von Haiko Lietz

  • Datenjournalismus ganz praktisch: Christina Elmer (dpa) auf der re:publica – Journalismus & Recherche

    Christina Elmer arbeitet bei der Deutschen Presse-Agentur dpa als dienstleitende Redakteurin für aktuelle Infografiken sowie als Trainerin für Web-Recherche und Computer Assisted Reporting (CAR). Zuvor baute sie bei der dpa Deutschlands erste CAR-Redaktion “dpa-RegioData” mit auf. Auf der re:publica hat sie den Vortrag „Datenjournalismus ganz praktisch – Wie Journalisten Daten finden und sicher nutzen“ gehalten und uns erlaubt, Ihre Folien (PDF, 61 kb) zu veröffentlichen. Einige Beispiele für Karten, die die dpa aus Daten produziert hat, fehlen, weil sie zu groß für das PDF waren. Ich finde besonders Folie 16 interessant, in der Christina ihre Erfahrungen dazu, wie verschiedene Datenquellen mit Anfragen umgehen, in einer Matrix dargestellt hat, eingeteilt nach Qualität, Bandbreite, Zugang und Service.

  • Vertrau' keinem IP-Locator außer diesen … – Journalismus & Recherche

    Von welchem Server wurde mir diese Mail geschickt? Was können die Betreiber von Websites sehen, wenn ich ihre Site besuche? Das sind typische Fragen bei journalistischen Recherchen im Netz – zur Überprüfung gibt es zahllose Service im Netz. Leider sind nicht alle Dienste zuverlässig- denn sie liefern für ein und dieselbe Ip-Adresse unterschiedliche Ergebnisse. Das ist mir schon im vergangenen Jahr aufgefallen, heute nutze ich die Gelegenheit, das zu dokumentieren. Die IP-Adresse der Akademie für Publizistik in Hamburg ist 217.91.209.83 Je nachdem, wo ich das eingebe, erhalte ich unterschiedliche Ergebnisse:

    Auf einen Telekom-Rechner in Berlin verweisen z.B. http://www.whatismyip.com/tools/ip-address-lookup.asp und z.B. http://www.geobytes.com/IpLocator.htm?GetLocation. Das ist aber falsch.

    Wer nur auf die Schnelle nachschlägt, könnte auch zu dem Schluss kommen, dass es sich um einen Telekom-Rechner in Celle handelt.

    Erst die Suche über die Seiten ip-adress.com/ip_lokalisieren/, whatismyipaddress.com oder ip-lookup.net verweist auf die Akademie für Publizistik (technisch den Host der IP: mail.akademie-fuer-publizistik.de).

    Ich kenne mich technisch nicht gut genug aus, um die Ursachen genauer zu verstehen… (lasse mich gerne aufklären). Wichtig aber ist: Wenn ich als Journalist mit IP-Adressen arbeite, ist es nicht egal, welchen Service ich dafür nutze!

  • Varianz der Zensur bei google.cn – Journalismus & Recherche

    Mal nur ein für dieses Blog kurzer Eintrag.
    Neulich habe ich in der google Bildersuche nach „Tiananmen“ also dem „Platz des himmlischen Friedens“ in Peking gesucht. Und zwar zweimal: Einmal bei google.com und einmal bei google.cn und bekam ein Ergebnis, das dem heutigen sehr ähnlich ist. Wer jetzt nicht hinklicken will: Das sind Chinesen, die für Urlaubsfotos auf dem Platz posieren.

    Ganz anders aber das Ergebnis bei google.com: Hier finden sich nur zwei Bilder, die nicht auf die Demonstrationen und deren blutige Niederschlagung verweisen.

    Wie auch immer, als ich das am Dienstag in Hamburg auf einem Seminar zeigen wollte, war ich froh dass ich screenshots aus der Woche davor bei mir hatte – denn auf einmal fanden sich auch auf der google.cn Seite ein paar Panzer zwischen den Touri-Bildern. Nun hat zwar zeitgleich die chinesische Führung verkündet, in Krisenzeiten die Zensur zu verschärfen, aber zugleich nicht gesagt, dass derzeit keine Krise sei und man deshalb die Zensur lockere … Möglich ist ja auch, dass Anfragen auf google.con von außerhalb Chinas zumindest versuchsweise andere Ergebnisse bekommen? Fragen über Fragen… Also heute ist die Welt wieder in Ordnung, kein Panzer weit und breit auf google.cn und 18 auf google.cn (jeweils nur erste Seite). Hier also der google-Zensur Index für China. Stand gerade: 0/18.

    Der erste Panzer auf google.cn ist übrigens auf Seite 4 der Trefferliste …

  • Online-Suchstrategien (1): Suchbegriffe finden – Journalismus & Recherche

    Der trivialste, mithin aber der schwierigste Schritt einer Online-Recherche, ist die Auswahl der Suchbegriffe. Damit steht und fällt die Effizienz der Recherche: Ist ein falscher Begriff dabei, der in den gesuchten Seiten nicht vorkommt, finde ich diese nicht; sind zu wenige oder zu wenig treffende Begriffe dabei, ertrinke ich in der Vielzahl von Treffern. Eine universelle Lösung für dieses Problem habe ich nicht, aber eine Reihe von Regeln und Tipps:

    1.) Möglichst viele Suchbegriffe verwenden, Anzahl der Treffer reduzieren.

    Solange ich damit keine gewünschten Treffer ausschließe, kann und sollte ich weitere Suchbegriff hinzufügen. Beispiel: Auf der Suche nach dem Originaltext aus Shakespeares Hamlet kann ich dem Kernzitat [„to be or not to be“] problemlos alle weiteren Wörter aus dem Hamlet-Monolog hinzufügen, also: [„to be or not to be – that ist he question“] Im Beispiel reduziert sich die Anzahl der Treffer von 1 777 000 auf 704 000.

    2.) Was sind gute Suchbegriffe?

    Eigennamen von Personen, Werken, Orten, Gebäuden, Organisationen sind sehr gute Suchbegriffe. Solange es sich sinnvoll vermeiden lässt, sollten diese allerdings nicht als Phrase in Anführungszeichen gesucht werden! Die Anführungszeichen verhindern eine Suche nach anderen Schreibweisen, eingeschobenen weiteren Begriffen und anderen Abweichungen. (Am Beispiel einer Personensuche habe ich das hier ausführlich an einem Beispiel erklärt.) Im Zweifelsfall kurz die Ergebnisse mit und ohne Anführungszeichen vergleichen!

    3.) Wo finde ich gute Suchbegriffe?

    a) in der Trefferumgebung Beispiel: Nach der Eingabe von „to be or not to be“ kann ich, noch bevor ich eine der Trefferseiten aufrufe, weitere Suchbegriffe in der Ergebnisliste der Suchmaschine finden und mit ihnen meine Suchbegriffe ergänzen. In meinem Beispiel etwa die Begriffe [shakespeare hamlet] und die Ergänzung des Zitats (siehe 1.) b) in der Wikipedia Zum Einlesen ist sie immer geeignet – vor allem, wenn ich mit dem Thema nicht vertraut bin oder aber in einer Fremdsprache recherchiere. Mit dem Wörterbuch einen Suchbegriff treffend zu übersetzen, gelingt in der Regel nicht.

    Beispiel: ich habe mal lange mit dem Suchbegriff [sects] für Sekten gesucht – die Übersetzung ist zwar treffend, aber aus Gründen der political correctness verwenden die Amerikaner statt [sects] lieber den neutraleren Begriff [religious groups] 4.) Zwei Ansätze: Nehme ich Suchbegriffe aus der Überschrift oder aus dem Inhalt?

    Paul Myers (BBC) verwendet die nachfolgende Analogie, wenn er erklärt, wie man an die Auswahl der Suchbegriffe herangehen kann: Gute Sachbücher haben ein Inhaltsverzeichnis und einen Index: Während ich im Index alle relevanten Fundstellen für einen Begriff finde, taucht der Suchbegriff im Inhaltsverzeichnis vielleicht nur an einer Stelle auf, dafür führt er dort zu einem sehr relevanten Eintrag. Wer in unserem Beispiel nach [berühmte Zitate Shakespeare] sucht, mag fündig werden, schließt aber alle Treffer aus, die für [berühmt] oder [Zitat] einen anderen Begriff verwenden, etwa auf Englisch. Pauls Beispiel zeigt diesen Denkansatz noch besser. Wer nach einer Liste ermordeter Prominenter sucht, kann natürlich überlegen, was jemand, der eine solche Liste erstellt, in die Überschrift schreibt. Schon nach ersten Überlegungen und nur auf Deutsch kommt dabei eine komplexe aber unzureichende Suchanfrage zustande: [(Liste OR Verzeichnis OR Übersicht) (ermordet OR getötet OR umgebracht OR erschossen) (Prominenter OR Politiker OR Stars OR Künstler)] Eine solche Schnittmengensuche mit Hilfe des Operators OR kann sinnvoll sein (dazu in einer späteren Folge mehr), in diesem Fall ist sie es nicht, da es zu viele Synonyme gibt, und ich diese zudem in 3-4 Sprachen berücksichtigen sollte. Zielführender ist hier die Frage: Welche Namen sollten auf der Liste auftauchen? [John F. Kennedy] sollte dabei sein. Wer noch? Statt nun weitere ermordete amerikanischen Präsidenten hinzugefügt werden, sollte überlegt werden, welche Namen möglichst einen größeren Zugewinn für diese Suche bringen. Etwa: [John Lennon] gut, ein Künstler, kein Politiker, aber auch USA [Gandhi] gut, anderer Kontinent (und nebenbei gleich 3 Ermordungen: Mahatma Gandhi, sowie Nehrus Tochter Indira Gandhi und deren Sohn Rajiv Gandhi] [Benazir Bhutto] gleicher Kontinent wie Gandhi, aber eine Ermordung, die noch nicht solange zurück liegt, damit werden inaktuelle Listen ausgeschlossen; (damit könnte man Gandhi wieder als Suchbegriff entfernen) [Caesar] gute Ergänzung, wenn die Liste, denn auch die ältere Geschichte abdecken soll. 5.) Aus dem Beispiel unter 4. folgt der allgemeine Rat:

    Stell Dir das Dokument vor, dass Du suchst! Was steht da drauf? Welche Begriffe werden für das, was ich suche, verwendet?
    Tückisch sind viele Behördenseiten. So wird z.B. in Gesetzen und Verordnungen nicht von Prozentsätzen gesprochen, sondern von „von Hundert-Sätzen“ (v.H.) – der Suchbegriff [„v.H.“] ist daher auf der Suche z.B. nach Steuersätzen ein guter und erklärt, warum der Suchbegriff [Prozent OR %] oft weniger gut geeignet ist. Aber Achtung, das Bundesfinanzministerium verwendet in Pressemitteilungen durchaus Prozentangaben. Lösung: [„v.H.“ OR Prozent OR %].

    6.) Und sonst noch: Über Suchbegriffe a) Reihenfolge matters: bei 2 oder 3 Suchbegriffen macht die Reihenfolge einen Unterschied im Ranking der Treffer (nicht in der Anzahl. Beispiel zum Ausprobieren und Merken: [Hilton Paris] vs. [Paris Hilton] b) Synonyme berücksichtigen und mit [OR] verbinden! c) Substantive sind besser als Verben! d) Solange ich kein [+] oder [„“] benutze findet Google auch andere Schreibeweisen und trunkiert meine Suchbegriffe!

    z.B. [photographie] findet sowohl „Fotografie“ als auch „fotografisch“ oder „photographischen“

  • Online-Recherche FAQ, Teil 2 – Journalismus & Recherche

    #5: Wie kann ich rauskriegen, wem eine bestimmte Website gehört?
    Jede Domain weltweit muss auf eine natürliche oder eine juristische Person angemeldet/registriert sein. Diese Registrierungsdaten kann jeder einsehen – etwa um sich an den Inhaber zu wenden, wenn es juristische Einwände gegen die Inhalte der Site gibt. Für alle Seiten mit .de-Endung findet sich die Datenbank zum Abrufen der Registrierungsdaten bei der Denic. Für alle anderen Endungen (Top Level Domains) gibt es hier eine Übersicht der offiziellen Registraturen. Im Alltag praktischer sind sogenannte WHOIS-Dienste etwa who.is oder whois.net, die über eine Website erlauben, Domains verschiedener Top Level Domains abzufragen. Aber Achtung: Kein Dienst fragte alle TLDs ab, die Informationen dort können gelegentlich unvollständig oder inaktuell sein!
    #6: Stimmt es, dass Suchmaschinen wie google und Bing das Internet nicht in Echtzeit durchsuchen? Ja, das stimmt und ist auch naheliegend, wenn Sie einmal die Zeit vergleichen, in denen Google Ihnen Ergebnisse von bis zu 4 Milliarden Sites ausspuckt und die Zeit, die es dauert, eine einzelne Site aufzurufen. Trotz der rasant anwachsenden Geschwindigkeiten, Rechner- und Serverkapazitäten kann keine Suchmaschine der Welt in Sekunden oder Bruchteilen davon, nach den Wörtern zu suchen, die gerade eingegeben worden sind. Weil das nicht geht, macht Google es anders und durchsucht das Internet quasi permanent und speichert es auf den eigenen Rechnern an. Diesen abgespeicherten Dateien, Index genannt, suchen wir, wenn wir etwas in den Suchschlitz eingeben – und das geht dann deutlich schneller. Nachteil dieser Methode ist, dass wir eben nicht live im Netz suchen, sondern in Daten, die vor Stunden, Tagen, Wochen, manchmal sogar Monaten von Google gespeichert wurden. Das Netz ist selbst für Google so groß, dass nicht alle Seiten im Minutentakt überwacht und gespeichert werden können. Daher müssen die Ressourcen sinnvoll verteilt werden – Seiten, die beliebt sind und ständig neue hochwertige Inhalte liefern, werden sehr häufig und vollständig (also auch in den unteren Ebenen der Site-Map) durchsucht und gespeichert. Die Blogposts dieses Blogs hier werden im Moment täglich erfasst und schon bei den statischen Seiten dieses Blogs kann es auch einmal 2-3 Tage dauern, bis veränderte Inhalte mit einer Suchmaschine gefunden werden können. wird fortgesetzt!

    #7: Stimmt es, dass niemand weiß, wie Google funktioniert und der Algorithmus streng geheim ist?

  • Handbook of Journalism von Reuters – Journalismus & Recherche

    Reuters hat das bislang interne Handbook of Journalism ins Netz gestellt. Das optisch schön gemachte Projekt, dass mich ein wenig an eine Kreuzung zwischen einem Wiki und Papierlayout erinnert, ist in sechs Abschnitte gegliedert:

    1. Standards and Values
    2. Guide to Operations
    3. General Style Guide
    4. Sports Style Guide
    5. Specialised Guidance
    6. Links

    Unter dem fünften Abschnitt gibt es eine Sektion Reporting from the internet. Sie behandelt die Punkte

    • 1.1 No falsehoods
    • 1.2 Know your subject
    • 1.3 Attribution
    • 1.4 Fairness
    • 1.5 Is it a hoax?
    • 1.6 Online Encylopedias

    Allerdings handelt es sich bei dem knappen Text tatsächlich um „Guidelines“, nicht um Anleitungen oder Anweisungen. Insgesamt bleibt das Handbook sehr allgemein; z.B. ist der Style Guide ist m.E. nicht auf dem Niveau des Economist StyleGuide. Hyperlinks sind im Handbook sehr selten und zumeist intern, die Linkliste enthält nur zwei Einträge.

  • Ein Merksatz – Journalismus & Recherche

    Der Fehler liegt nicht bei der Quelle, sondern bei dem, der nicht richtig recherchiert. Und das ist keine Frage des Internets. Das ist eine Frage der journalistischen Sorgfalt
    Gefunden habe ich das bei DWDL.de, wo unter dem Titel Recherche? „FAZ“ fällt auf falschen Schmidt rein die jüngste Online-Ente beschrieben wird.
    Die FAZ hat ernsthaft über eine vorgebliche Pressekonferenz berichtet, die angeblich Harald Schmidt auf Twitter gegeben hat. In dem entsprechenden Twitter-Account bedankt man sich auch artig für deren Berichterstattung: Lese gerade die FAZ und bin auf Seite 33. Vielen Dank für die Berichterstattung zur gestrigen Twitter-PK. Grüße !

    In der FAZ (2009/172, 28.07., S. 33, „In medias res“) heißt es: „Eine richtige Pressekonferenz war es selbstredend nicht, was Montagmittag unter http://twitter.com/BonitoTV stattfand. Schmidt – oder derjenige, der sich für Schmidt ausgab – verbreitete kaum Neuigkeiten, sondern plauderte mit seinen Fans und verteilte ein paar Unartigkeiten.“ DWDL dazu im Originalzitat:

    Manch einer sieht in diesem peinlichen Fauxpas jetzt vielleicht die Bestätigung dafür, dass Twitter als Quelle nicht geeignet sei. Dabei liegt der Fehler nicht bei der Quelle, sondern bei dem, der nicht richtig recherchiert. Und das ist keine Frage des Internets. Das ist eine Frage der journalistischen Sorgfalt – und die ist älter als Twitter.

    Allerdings ist es so, dass es innerhalb von Twitter derzeit keine Mörglichkeit gibt, die Authentizität eines Feeds anhand harter Kriterien zu checken (etwa WhoIs vergleichbar). Angeblich ist das aber geplant. In der Prexis führt das zu einer Art ’sozialen‘ Check der Glaubwürdigkeit, beispielhaft zu sehen bei einem Artikel von Doris Akrap in der taz vom 25.06.2009: Welche Blogs, Videos und Tweets taugen – Netzsignale aus Teheran : Weil ausländische Journalisten den Iran verlassen müssen, dringen Informationen fast nur noch via Internet zu uns. Aber welche Quellen sind verlässlich? Ein Wegweiser.
    Bleibt hinzuzufügen: Das Internet ist ein klein bischen schwieriger zu verstehen, als ein Blatt bedruckten Papiers.

  • Was ist größer, ein Teil oder das Ganze, liebe Süddeutsche Zeitung? – Journalismus & Recherche

    Journalisten machen Fehler, jeden Tag, bei jeder Zeitung. Um Skepsis, den Umgang mit Fehlern und das Belegen von Fehler zu üben, sollen Studenten meiner Recherche-Vorlesung Fehler suchen und in einem kurzen Blog-Eintrag dokumentieren (Blog vorerst nicht öffentlich.). Vermutlich lässt sich jeden Tag auf jeder Zeitungsseite ein mehr oder minder gravierender Fehler oder Mangel finden. Ja, in jeder Zeitung, auch in der Süddeutschen.

    Das habe ich am 6. Oktober gesagt und schon in der Süddeutschen Zeitung vom selben Tag stolperte ich über folgende Sätze: