Kategorie: Allgemein

  • Willkür bei IFG-Anträgen – Journalismus & Recherche

    Berlins Schulsenator Jürgen Zöllner (SPD) will die Schulinspektionsberichte veröffentlichen. Als ich dies vor zwei Jahren gemäß Informationsfreiheitsgesetz beantragte, fand seine Verwaltung noch viele markige Argumente, um das abzulehnen. Heute behauptet die Verwaltung einfach das Gegenteil von dem, was sie damals behauptet hat – und zeigt damit, wie willkürlich sie mit dem Akteneinsichtsrecht umgeht.
    Die Schulinspektionsberichte sind das Ergebnis einer Evaluation von drei bis vier Personen (ein Schulrat oder Seminarleiter, zwei Schulleiter oder Lehrer und ein Elternteil oder Wirtschaftsvertreter), die eine Schule mehrere Tage lang besuchen. Sie verteilen Fragebögen an Lehrer, Schüler und Eltern, führen Interviews mit Eltern, Lehrern und der Schulleitung und setzen sich in den Unterricht. Heraus kommt ein rund 30 Seiten langer Bericht, der die Situation der Schule sowie ihre Stärken und Schwächen beschreibt und Empfehlungen gibt. Eine Akteneinsicht sei auf gar keinen Fall möglich, heißt es in dem Bescheid der Senatsverwaltung:

    Stärken und Schwächen der Schule, der Schulorganisation, der Umsetzung des staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrages, des pädagogischen Verhaltens, des Unterrichtsklimas, des Umgangs der Lehrkräfte mit den Erziehungsberechtigten, des Schulprogramms, der Entwicklung von Lehr- und Lernprozessen sollen unbefangen und ohne die Besorgnis, sich zu blamieren oder blamiert zu werden, erfasst und bewertet werden. Nur wenn das Vertrauen besteht, dass die Schulevaluation sachbezogen und mit dem nachfolgenden Ziel der Optimierung der jeweiligen schulischen Situation durchgeführt wird, ist mit einer offenen und unbefangenen Mitwirkung zu rechnen. Fehlt dieses Vertrauen, so ist zu erwarten, dass die Situation geschönt dargestellt wird. Die Schulevaluation wird aber nicht im Interesse einer Selbsttäuschung durchgeführt, sondern um belastbare Fakten zu Tage zu fördern, mit deren Hilfe anschließend die Situation an der jeweiligen Schule im Interesse insbesondere der Schülerinnen und Schüler optimiert werden soll. Die Bewahrung der zunächst vom ehemaligen Senator Böger zugesagten und von Herrn Senator Prof. Zöllner erneut betonten Vertraulichkeit der Ergebnisse der Schulevaluation ist demzufolge unverzichtbare Voraussetzung und ebenso unverzichtbares Mittel dieser Evaluation. Diese verfolgt nicht das Ziel, Schulen und schulisches Personal gegeneinander auszuspielen oder öffentlicher Kritik auszusetzen, sondern sie soll gerade umgekehrt die Grundlage für die nachfolgende Optimierung der jeweiligen schulischen Situation bilden. Im Sinne dieser – unverzichtbaren – Vertraulichkeit und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Verbesserung der Situation an der jeweiligen Schule ist das Interesse der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung an der Wahrung dieser Vertraulichkeit höher zu bewerten als das Interesse an der Information von Bürgern über die bisherigen Ergebnisse. (…)

    Über diese auf den Willensbildungsprozess innerhalb der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezogenen Sachverhalte hinaus enthalten die Evaluationsberichte zu einem beträchtlichen Teil Informationen über Stärken und Schwächen einzelner Personen, namentlich der jeweiligen Schulleitungen, aber auch sonstiger reanonymisierbarer Personengruppen. Insoweit handelt es sich um schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des IFG.

    Auch ein zweiter Antrag von mir wurde abgelehnt. In Berlin machen die Schüler aller Schulformen nach neun Klassen den Realschulabschluss („Mittlerer Schulabschluss“), die Aufgaben der Abschlussarbeiten sind landesweit identisch. Mich interessierte, wie die Schuler der einzelnen Schulen dabei durchschnittlich abschneiden. “Im Falle einer Gestattung der Einsichtnahme könnten die Lehrkräfte ,an den Pranger gestellt’ werden”, heißt es in dem Ablehnungsbescheid. „Da an den Schulen nur jeweils wenige Lehrkräfte ein Fach unterrichten, kann durch die Kenntnis der Einzelergebnisse problemlos auf einzelne Lehrkräfte geschlossen werden, die namentlich genannt und für Ergebnisse verantwortlich gemacht werden können. Ein vorschnelles Urteil über eine Lehrkraft möchte meine Verwaltung aber in jedem Fall verhindern”. Seien die Informationen „erst einmal der Einsichtnahme zugänglich gemacht, so können sie nicht wieder ‘zurückgeholt’ und unter Verschluss gebracht werden.“ Eine Einsicht in die Daten sei “rechtlich nur möglich und zulässig, wenn diese Schulen auf der Grundlage der Entscheidung ihrer Schulkonferenz ihre Ergebnisse veröffentlichen”, schrieb die Senatsverwaltung. Auch wegen des Datenschutzes der Lehrer müssten die Informationen unter Verschluss bleiben: “Die Reidentifizierung der Lehrkräfte lässt sich in Anbetracht ihrer geringen Zahl, die in Klassenstufe 10 das jeweilige vom Mittleren Schulabschluss betroffene Fach unterrichten, im Falle einer Einsichtnahme nicht vermeiden. Diesem Problem kann nicht, wie Sie es vorschlagen, durch Schwärzung begegnet werden. Vielmehr müssten sämtliche Lehrkräfte um ihr Einverständnis zur Einsichtnahme gebeten werden.” Es sei auch zu befürchten, dass es aufgrund der Daten zu vorschnellen Urteilen kommt: “Viel zu schnell werden oftmals Schlussfolgerungen gezogen, die Hintergründe und Umstände unberücksichtigt lassen.”

    Jetzt will Zöllner plötzlich doch alles veröffentlichen: “Zur Standortbestimmung der Schulen und zur Elterninformation beabsichtigt Senator Zöllner in einem fairen Vergleich die Veröffentlichung der Ergebnisse von Vergleichsarbeiten, Schulabschlüssen und Schulinspektionsberichten”, heißt es in einer Pressemitteilung.

    Von der Bildungsverwaltung wollte ich wissen, wie sie zu ihren Argumenten von vor zwei Jahren steht. In der Antwort werden die damaligen Argumente einfach für falsch erklärt: “Es ist weder damit zu rechnen, dass Schulen zukünftig ihre Situation geschönt darstellen werden, noch wird das Ziel verfolgt, ‘Schulen und schulisches Personal gegeneinander auszuspielen oder der öffentlichen Kritik auszusetzen’.” Wie die Bildungsverwaltung vor zwei Jahren zu der gegenteiligen Einschätzung kommen konnte, erklärt sie nicht. Mir drängt sich der Eindruck auf: Die Veröffentlichung war damals noch nicht politisch gewollt und daher hat man sich halt irgendwelche Argumente ausgedacht, die zu den im Informationsfreiheitsgesetz genannten Ausnahmen der Akteneinsicht passen. Jetzt ist die Veröffentlichung politisch gewollt und dann denkt man sich sich eben etwas anderes aus. Der ganze Vorgang spricht jedenfalls nicht dafür, dass die Senatsverwaltung mit dem Recht auf Informationsfreiheit sorgfältig und bestimmungsgemäß umgeht.

    Mein Unbehagen gegenüber den Informationsfreiheitsgesetzen als Rechercheinstrument wird jedenfalls immer größer. Das Problem ist ja, dass es sich um ein Jedermannsrecht handelt, das allen Bürgern zusteht und nicht auf einem Grundrecht basiert. Die Verwaltung hat daher deutlich mehr Spielräume bei der Geheimhaltung von unangenehmen Informationen. Beim Auskunftsrecht für Journalisten nach Pressegesetz kann man sich dagegen auf sein Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes stützen. Es gibt bei diesem Auskunftsrecht weniger Ausnahmen, und selbst die müssen noch mit dem Grundrecht der Pressefreiheit abgewogen werden. Die Verwaltung ist nicht so frei in der Wahl der Geheimhaltungsgründe und Gerichte haben mehr Möglichkeiten, für Transparenz zu urteilen. Das Presseauskunftsrecht bleibt für mich einfach das Auskunftsrecht mit dem schärfsten Schwert.

    Nun noch zum Download als PDF die Bescheide der Senatsverwaltung aus dem Jahr 2008 mit der Ablehnung der Akteneinsicht in die Schulinspektionsberichte und in die Prüfungsergebnisse zum Mittleren Schulabschluss. Als Ergänzung auch noch die vollständige Antwort der Pressesprecherin Zöllners auf meine Anfrage, was ihre Verwaltung zu den Argumenten aus ihren Ablehnungsschreiben heute sage:

    Sehr geehrter Herr Heiser, die Überlegungen zur Veröffentlichung von Schulinspektionsberichten beziehen sich auf den Zeitraum ab dem kommenden Schuljahr 2011/12. Die erste Runde Schulinspektionen wird dann abgeschlossen sein; d.h. alle Berliner Schulen sind bis dahin inspiziert und die zweite Runde Schulinspektionen wird dann beginnen. Hinsichtlich dieser zweiten Runde findet eine konzeptionelle Überarbeitung statt, um aus den Ergebnissen der ersten fünf Jahre Schlussfolgerungen für ein möglicherweise zu modifizierendes Evaluationsverfahren und inhaltliche Schwerpunkte zu ziehen. Ob und inwieweit Absprachen und Einbeziehung betroffener Personengruppen im Zusammenhang mit der dann möglichen Veröffentlichung von Inspektionsberichten vorgenommen werden, ist bisher noch nicht endgültig geklärt. Zweifelsfrei liegt hier jedoch kein Vertrauensbruch vor. Die von den Senatoren Böger und Zöllner gemachten Zusagen über die Vertraulichkeit von Inspektionsergebnissen in der ersten Runde Schulinspektionen wird eingehalten. Der erste Schritt zur Erfassung “Ist-Zustandes an den jeweiligen Schulen” hat eine offene und konstruktive Mitwirkung durch die Schulen erfahren. Tatsächlich hat eine Vielzahl von Schulen die Inspektionsberichte von sich aus auf ihren Homepages veröffentlicht. Und auch für die zweite Runde werden Rahmenbedingungen geschaffen, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Evaluation von Stärken und Schwächen der Schulen fördern. Es ist weder damit zu rechnen, dass Schulen zukünftig ihre Situation geschönt darstellen werden, noch wird das Ziel verfolgt, “Schulen und schulisches Personal gegeneinander auszuspielen oder der öffentlichen Kritik auszusetzen”. Auch zukünftig werden Inspektionsberichte keine Gesamtbewertung für die Qualität einer Schule ausweisen, sondern weiterhin starke und entwicklungsfähige Bereiche und Merkmale beschreiben. Als Instrument für ein Schulranking werden sich diese Berichte auch künftig nicht eignen.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Paul Myers' Tipps & Tricks – Journalismus & Recherche

    Um ehrlich zu sein: die beiden Workshops von Paul Myers haben erfahrenen Internet-Rechercheuren nicht viel Neues gebracht. Dennoch konnte man hören, wie begeistert viele Teilnehmer waren, die sich nicht so intensiv mit dem Thema beschäftigt hatten. Insofern waren seine Präsentationen ein großer Erfolg.
    Auf drei Beispiele möchte ich aufmerksam machen, die auch für mich sehr interessant waren:

    • Domaintools bietet eine WHOIS-Historie an. Das wusste ich nicht, kann es auch nicht oft nutzen, weil es sehr teuer ist – aber wenn man es wirklich mal braucht, ist es sehr gut, das zu kennen.
    • Man kann das Verzeichnis des Open Directory Projects mit der Way Back Machine durchsuchen. Das ist eigentlich selbstverstädnlich, nur muss man auch darauf kommen. Myers hat es am Beispiel der Website Saddam Husseins gezeigt, indem er erst die Seite zum Irak im aktuellen Verzeichnis herausgesucht, dann die Adresse in die Way Back Machine eingegeben hat (die ja noch immer keine Volltextsuche besitzt), um zum alten Verzeichnis zu kommen – und sich dann Saddams Website aufzurufen (die im Unterverzeichnis Government liegt). Clever.
    • Was für Nerds ist die Seite zu „Google dorks„. Dazu gibt’s keine Erklärung, weil es erstens zu lange dauern würde und ich zweitens den größten Teil selber nicht verstehe. 🙁 Aber ich arbeite dran.
  • Neue Studie zu Social Network Analysis – Journalismus & Recherche

    Eigentlich wollte ich nur kurz auf die Studie von drei Forschern des MIT hinweisen: Inferring Social Network Structure using Mobile Phone Data.
    Gefunden bei der Humanistischen Union via netzpolitik.org. Weitere Meldung beim VirDSB.
    Vor dem Hintergrund der Vorratsdatenspeicherung elektronischen Totalüberwachung ist die Studie eine gute Argumentationshilfe:
    Sie fußt auf den Verkehrsdaten der Mobiltelefone von 94 Freiwilligen. Anhand dieser ließen sich die Beziehungsnetzwerke zwischen den Teilnehmern mit einer Genauigkeit von 95 Prozent vorhersagen. Eine parallel durchgeführte Befragung der Teilnehmer zum gleichen Thema erwies sich als ungenauer. Bei der Nachrecherche gabs dann noch etwas Beifang:

    Zu der Studie gibt es Supporting Online Material, beides findet man auf dem Server des Institute for Social Sciences, Cornell University, bei der Übersicht über die Networks Seminars (Networks Seminar: Fall 2006, October 17). Der unter Apache 2.0.40 betriebene Server hat spannendes Material zu bieten.

  • 45 Jahre Analyse sozialer Netze – eine Rückschau von Edward O. Laumann – Journalismus & Recherche

    Der Chicagoer Soziologe Laumann, neben anderen Autor des Buches „The Hollow Core: Interest Representation in National Policymaking“, blickt zurück auf 45 Jahre, in denen er soziale Netze analysiert hat. Dass er sich dabei grundlegende Problemen widmet, liegt nahe. Neben anderen wichtigen definitorischen Fragen wie diesen:

    • How do you define social positions?
    • How do you define social differentiation among social positions?
    • How do you define modes of integration among these differentiated positions?
    • What is the unit of analysis? Individual vs. dyad.
    • How do you define a social relationship?
    • What are the ways in which they vary across social relationships with respect to the logic of their formation?

    Der Artikel steht als PDF (1,1 MB) zur Verfügung.

  • Udo Vetter: Sie haben das Recht zu schweigen – Journalismus & Recherche

    Ist zwar schon eine Weile her, aber besser spät als nie. Beim Chaos Communication Congress hat Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht aus Düsseldorf, einen Vortrag mit dem Titel „Sie haben das Recht zu schweigen: Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung – Strategien für den Umgang mit Polizei und Staatsanwalt“ gehalten. Ist ein langer Riemen, daher hat es auch so lange gedauert, bis er hier erscheint, aber absolut lesens- bzw. wissenswert.
    Vetter, Autor des sehr viel gelesenen Lawblogs, erläuterte, wie Situationen zu meistern sind, mit denen die meisten von uns wohl eher keine Erfahrung haben und daher auch nicht wüssten, wie man sich im Zweifel „richtig“ verhält. Meiner Ansicht nach ist das ein Thema für Journalismus & Recherche, weil die Ermittlungsbehörden bekanntlich inzwischen auch bei Journalisten eine beunruhigende Aktivität entfalten. Der „Fall Cicero“ wird vielleicht ein wenig strapaziert, aber er ist nicht das einzige Beispiel. Betroffen sind auch nicht nur „investigative“ Journalisten. „Nehmen Sie das Recht zu schweigen in Anspruch. Damit ist der Vortrag beendet“ – so begann Vetter seinen Vortrag, doch es war mehr als nur ein amüsante Einstieg zu verstehen, denn der Ratschlag bildete auch gleich das Motiv des Vortrags, das Vetter in einigen Variationen durchspielte.

    Um eine Hausdurchsuchung genehmigt zu bekommen, braucht die Polizei in der Regel einen hinreichende Anfangsverdacht, so Vetter, der durch tatsächliche Anhaltspunkte, kriminalistische Erfahrung oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt sein muss. „Nach zehnjähriger Erfahrung“, sagte Vetter, könne er sagen, dass „ein Anfangsverdacht ausreicht; der so gering ist, dass jeder, der einen PC mit Anschluss ans WWW hat, damit zugleich Objekt einer Hausdurchsuchung werden kann.“ Dennoch bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte – es reicht nicht aus, wenn jemand das Gefühl hat es sei eine Straftat begangen worden. Allerdings werde dann alles, was nicht unter Logik oder Naturwissenschaft fälllt, mit „kriminalistischer Erfahrung“ begründet, d.h. nach Vetters Erfahrung könne mit diesem Kriterium kann die Polizei die Bedingung, tatsächliche Anahltspunkte vorweisen zu müssen, komplett aushebeln. Bevor Vetter weiter auf die Hausdurchsuchung einging, gab er einige Hinweise zu Einladungen, die man als Zeuge oder Beschuldigter von den Ermittlern bekommen kann. Mit dem Anhörungsbogen wird ein Beschuldigter aufgefordert, bei der Polizei zu erscheinen und Stellung zu nehmen zu bestimmten Vorwürfen. Nun ist zwar festgelegt, dass der Beschuldigte über das Vergehen, das ihm vorgeworfen wird, informiert werden muss. Das werde aber inzwischen in vielen Fällen so unbestimmt getan, dass es keine hilfreichen Rückschlüsse mehr zulässt darüber, um was es geht. So stehe etwa im Ahnörungsbogen: Sie sollen als Beschuldigter angehört werden wegen Internetkriminalität. Wichtig: wer zur Vernehmung eingeladen wird, muss nicht kommen; niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, auch wenn auf dem Briefbogen das Wort Vorladung steht – und entgegen der Darstellung in Krimis. Wenn die Vorladung kommt, sollte man allerdings gut überlegen, was als nächstes zu tun ist. Denn was anschließend ins Haus flattern kann, ist ein Strafbefehl oder ein Strafverfahren. Man muss nicht mehrmals gemahnt oder aufgefordert werden zu kommen, bevor das passiert. Zur Durchsuchung berichtete Vetter, dass sie meist im Morgengrauen stattfindet, meist auch mit einem Durchsuchungsbeschluss. Die meisten beginnen zwischen 7 und 8 Uhr, manchmal auch 6 Uhr. Denn diese Uhrzeit sei eine gute Gelegenheit, den Beschuldigten Dinge zu entlocken, die sie nicht verraten wollen. Bei einem konreten Anlass werde oft auch ohne Beschluss durchsucht, „Gefahr im Verzug“ müsse dann als Begründung herhalten. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung getroffen, dass extensives Durchsuchen bei Gefahr im Verzug nicht hinnehmbar ist. Dennoch werde das weiter getan, oft mit hanebüchenen Begründungen („Der Beschuildigte fährt morgen in Urlaub, oder im Zweifel: der Kriminalbeamte fährt morgen in Urlaub…“, so Vetter). Bei einem Drittel der Polizisten habe sich das Urteil inzwischen herumgesprochen, bei den anderen nicht. So seien ihm Fälle bekannt, so Vetter, bei denen jemand eine ubeschriftete DVD in der Tasche hatte, so dass die Durchsuchung als „begründete Ermittlungen wg. Raubkopierens“ vorgenommen wurde. Wichtig hierbei: alles, was auf rechtswidrige Weise sicher gestellt wurde, kann verwertet werden, es gibt kein Beweisverwertungsverbot. Auch hier gilt: was in US-Krimis gezeigt wird, hat mit der deutschen Realität eben doch ziemlich wenig zu tun. Einen Fall gibt es allerdings doch: wenn nicht über das Schweigerecht belehrt wird, kann das zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Ich frage mich allerdings (leider erst jetzt, so dass ich Vetter selbst nicht mehr fragen kann): wie soll das denn belegt werden, wenn zwei oder drei Beamte auf der Gegenseite sagen, dass es passiert ist? Die werden doch nicht so ehrlich / dämlich sein zu sagen: Ja, war doof, haben wir leider vergessen bzw. vorsätzlich nicht gemacht, so dass jetzt unser schönes Verfahren den Bach runter geht. Oder? Erstaunlich: in der Nachtzeit darf keine Durchsuchung durchgeführt werden. Die Nacht ist definiert als der Zeitraum von 21 bis 4 Uhr (April bis September) und 21 bis 6 Uhr (Oktober bis März). Was muss der Durchsuchungsbeschluss enhalten? Eine Beschreibung des Tatverdachts (kann unter Umständen sehr unbestimt sein, s. oben) und den Durchsuchungsumfang. Dabei falle ihm auf, so Vetter, dass in einigen Bundesländern die Ermittlungsrichter sich dadurch auszeichnen, dass sie ihren Job nicht machen wollen (Berlin gehöre auch dazu). Im Beschluss stehen dann Sätze wie: „Der Beschuldigte ist einer Straftat hinreichend verdächtig. Die Durchsuchung soll zur Auffindung belastender Indizien durchgeführt werden.“ Eigentlich muss aber der Tatvorwurf dargelegt werden, um feststellen zu können, ob das, was die Beamten machen, vom Beschluss gedeckt ist. Diese Regel werde durch derartig nichtssagende Formulierungen oft ad absurdum geführt. Vetters Rat: Lesen sie den Beschluss und verlangen sie eine Kopie. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschuldigte das Recht hat, eine Kopie des Beschlusses ausgehändigt zu bekommen. Und wenn die Polizisten sagen, sie haben aber keine Kopie dabei, dann müsse man eben entgegnen: drüben im Tabakladen steht ein Faxgerät… Gerade im Morgengrauen sei auch nicht jeder Polizist schon wach, so Vetter unter dem Gelächter der Zuhörer im völlig überfüllten Saal 3 des Berliner Congress-Centrums. Außerdem habe man das Recht, dass Zeugen anwesend sind. Diese Zeugen bringt die Polizei mit, und in der Regel sollten das Gemeindebedienstete sein, etwa Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Polizisten selber dürfen keine Zeugen sein. Wenn durchsucht wird, beeute das vor allem nicht, dass man nicht telefonieren dürfe oder in der Wohnung festgesetzt ist – „sie können auch gehen“. Dass man unbedingt gehen will, wenn die Polizei die eigene Wohnung durchsucht, ist sicher eher fraglich, aber dass die Poizei einem nicht verbieten kann zu telefonieren ist sicher ein für die Praxis sehr wichtiger Hinweis. Denn, so Vetter immer wieder, die Polizisten versuchten schon auch mit vielen Mitteln einen bestimmten Eindruck zu erwecken, der ihnen dient, ans Ziel zu kommen. Wer da seine Rechte kennt, ist wenigstens ein bisschen immun gegen ein derartiges Vorgehen, auch wenn es sicher in erster Linie Nervensache ist, wie man sich in einer solchen Situation. Nachfrage aus dem Publikum: Darf man die Durchsuchung auf Video aufnehmen? Nein, dagt Vetter, er kenne zwar keinen Fall, in dem darüber entschieden wurde, aber die Dienstausweise von Polizisten dürfe man nicht kopieren, daraus leite er ab, dass man eine Durchsuchung auch nicht aufnehmen darf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei inzwischen ein Totschlagargument in vielen derartigen Fällen – und das gelte eben auch für Polizisten. Ganz klar müsse sein, dass man durch Tricks die Beamten nicht davon abhalten werde, die Durchsuchung vorzunehmen: „,Sie haben keine Möglichkeit der Gegenwehr, sonst wird das als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verstanden.“ So muss man auch keine Türen und Schränke öffnen, aber der Beamte kann dann die Tür mit Gewalt öffnen. Auch sollte man nicht versuchen, Beweismittel zu vernichten, sonst drohe ein Verfahren. Interessanterweise berichtete Vetter wenig später vom Fall eines Mandanten, der der Polizei sagte, er wolle nur schnell noch ein Backup seiner Computerdateien machen, was ihm die Polizei – erstaunlicherweise, wie ich finde – auch erlaubte. Also setzte er sich an den Computer und fing an zu tippen. Später habe der Staatsanwalt bei ihm angerufen, so Vetter, und ganz erbost gefragt, warum denn auf der Festplatte keine Daten zu finden seien… Nachfrage: Wie sieht es mit verschlüsselten Daten aus? Wenn der Computer läuft und der verschlüsselte Ordner bzw. das Volume aktiviert ist, hätten die Beamten ja Zugriff auf die Daten. Schalte man ihn aus oder ziehe den Stecker, könne einem das dann als Vernichten von Beweismaterial ausgelegt werden? Nein, ist Vetter überzeugt, das Ausschalten des Rechners sei kein Beseitigen von Daten, denn die seien ja noch verhanden. Nur eben verschlüsselt. Wichtig: erklären sie sich nie mit einer Durchsuchung einverstanden, auch nicht im Gespräch („kommen sie rein, suchen sie ruhig“). Im Gegenteil, im Protokoll der Durchsuchung sollte deutlich vermerkt sein: der Durchsuchung wurde widersprochen. Es gibt ein Kästchen dafür, in dem man das ankreuzen kann. „Sehen sie zu, dass da ‚nein’ angekreuzt ist, oder besser noch: schreiben sie quer über das Blatt ‚der Durchsuchung wurde widersprochen’)“, denn dann kann niemand mogeln. Und: unterschreiben sie gar nichts, sie müssen nichts unterschreiben, auch nicht das Protokoll. Übrigens muss jede Durchsuchung protokolliert werden, sei sie auch noch so klein. Häufig, berichtet Vetter, werden Sie bei einer Durchsuchung denken, sie sind auf dem Ausflug eines Kegelvereins. Das diene der Verführung an Ort und Stelle. Die Beamten arbeiten dabei mit verschiedenen Mitteln: dem Überraschungseffekt, dem Rechtfertigungsdruck, kumpelhaftem Verhalten („Erzählen sie ruhig mal, dann wird alles halb so schlimm“). Zusagen, die die Polizei in derartigen Situationen gibt, sind unwirksam. Vor allem sollte man sich nicht hinreißen lassen zu Gesprächen wie „Ja, Herr K., sie wissen ja, warum wir hier sind.“ „Ja klar weiß ich das…“ Wenn sie Fragen gestellt bekommen („woher ist diese Festplatte“ etc.), antworten sie: „Auch das wäre eine Aussage von mir, bitte respektieren sie doch, das ich nichts aussagen will.“ Beschuldigte und Zeugen müssen nichts sagen, nicht mal piep – Polizisten weigern sich gern, das zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen als Zeuge nur aussagen, wenn sie schritlich vom Staatsanwalt vorgeladen werden. Vetter: Sie dürfen die Verführungssituation vor Ort nicht unterschätzen! Jederzeit darf man seinen Rechtsbeistand anrufen, das darf nicht verboten werden. Was passiert also, wenn dann endlich durchsucht wird? Bei Hardware und Daten ist es inzwischen in Privathaushalten der Regelfall, dass alles mitgenommen wird, selbst Drucker. Es ist erlaubt, Sicherungskopien oder Kopien von Papieren zu machen. In einer Firma werden Server, Datenträger und Kopien von Unterlagen mitgenommen. Meiner Ansicht nach in dem Zusammenhang „Verschlüsselung von sensiblen Daten“, der mir ja ein Herzensanliegen ist, äu0erst wichtig: Es gibt keine Mitwirkungspflicht bei Verschlüsselung und externer Datensicherung – „sagen sie einfach nicht das Passwort“. Sie sollten sich durchaus überlegen, ob sie die Beweismittel nicht besser selbst herausgeben, wenn die Beamten sie ohnehin finden würden. Denn dann kann es sein, dass die Durchsuchung abgebrochen wird. Es komme vor, dass mit U-Haft und ähnlichem gedroht wird: „Dann nehmen wir sie halt mit“. Das sei in den meisten Fällen Unsinn, denn dafür brachen die die Beamten entweder einen Haftbefehl oder einen „dringenden Tatverdacht“. Die Mitnahme auf die Wache ist allerdings zulässig, aber es gibt keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Besser keine Aussage machen, so Vetter, und eine Nacht auf der Wache verbringen. Niemals das Einverständnis zur Datenspeicherung und -verwendung geben! Es gibt keine Pflicht zur Teilnahme an einer Vernehmung, z.B. auf der Wache. Die Haftgründe müssen genannt werden, und es gibt die Möglichkeit, jemanden bis 24 Uhr des Folgetages festzuhalten. Die Gegenstrategien: es locker nehmen („Davon kann ich noch meinen Enkeln erzählen“), oder den Rechtsbeistand anrufen („Mein Anwalt ist so teuer, der kann ruhig mal arbeiten“). Zur Online-Durchsuchung, die derzeit sehr in den Schlagzeilen ist, sagte Vetter wenig, weil es wahrscheinlich zu weit geführt hätte. Jedenfalls ist er derzeit rechtswidrig nach Beschluss der Ermittlungsrichter beim BGH. Außderdem sei zweifelhaft, wie sie technisch umgesetzt werden soll/kann.

    Jede Beschlagnahme von Beweismitteln muss richterlich betätigt werden. Dabei gibt es keine besondere Rücksichtspflicht auf wirschafltiche Interessen, sondern es wird nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entschieden: wenn es wichtig ist, dass die Unterlagen, der Computer etc. beschlagnahmt bleiben, um die Straftat aufzuklären, dann ist das eben so. In der Regel sollte der Zeitraum ca. 2 Monate betragen, aber, so Vetter, „wir sind ja alle alt genug um uns vorstellen zu können, wie diese Abwägung ausgehen wird“. Der Regelfall seien heute eher sechs bis neun Monate.

  • Visualisiert: Ausbreitung der Uni-Proteste – Journalismus & Recherche

    Tolles Stück von Max Kossatz: Er hat seit dem 23. Oktober alle Tweets mit dem Hashtag #unibrennt”, “#unsereuni” und “#audimax” ausgewertet – unter Berücksichtigung der Location, die beim Twitter-Account eingetragen ist. Ein Video zeigt, wie sich die Tweets über die Proteste ausbreiten. Mehr dazu in seinem Blog.

  • Computer & Recherche – Journalismus & Recherche

    Auf dem Jahrestreffen des netzwerk recherche ist eine Veranstaltunsgsreihe dem Thema „Computer & Recherche“ gewidmet. So, wie in den letzten Jahren auch. Die nr-Jahreskonferenz ist damit eine ernst zu nehmende Fachkonferenz zu diesem Thema geworden. Hier das Programm:

  • Auskunftsrecht Grundbuch: Beschluss des OLG Stuttgart im Fall Schlecker – Journalismus & Recherche

    Das OLG Stuttgart hat am Mittwoch geurteilt, dass Journalisten eine Einsicht ins Grundbuch zusteht, wenn ein öffentliches Interesse bestehst. (ausführlich dazu im Blog von autoren(werk)). Wir stellen hier nun den Beschluss des OLG Stuttgart online.

  • CAR-Workshop mit Michael Holm in Hamburg – Journalismus & Recherche

    Den Computer arbeiten lassen, um aus Datenbanken und Zahlenbergen die exklusive Story zu destillieren: Computer Assisted Reporting (CAR) gehört für die Kollegen in vielen Ländern längst zum Recherche-Alltag. Auch in Deutschland eröffnen uns Informationsfreiheitsgesetze in mittlerweile acht Bundesländern und seit 1. Januar 2006 auf Bundesebene den Zugang zu Datensätzen aus Ämtern und Behörden. Daneben zeigen wir, wie bereits öffentliche Daten gefunden werden und wie man sie verarbeiten kann. Für CAR muss man kein Computer-Spezialist sein: In diesem dreitägigen Workshop geben wir einen Überblick über die Methoden und ihre Anwendungen. Das Recherchieren mit Hilfe von Excel wird ausführlich trainiert; an Beispielen aus dem In- und Ausland – und an den mitgebrachten Rechercheprojekten der Teilnehmer. Geeignete Projekte und Datensätze werden vorab mit den Teilnehmer besprochen. Zusätzlich gibt es vorab ein paar Excel-Übungen, um die Grundlagen zu vermitteln.

    Mit Michael Holm, Dänemark, ehemals Danish International Center for Analytical Reporting (DICAR) und Marcus Lindemann (nr).

    an der Akademie für Publizistik, Hamburg Termin: 30. Oktober bis 1. November Gebühr: 585 Euro maximal 10 Teilnehmer

    Anmeldung über http://www.akademie-fuer-publizistik.de/.

    Inhaltliche Rückfragen etc. gerne an Marcus Lindemann.

  • Milliardär will investigativen Journalismus fördern – und davon profitieren – Journalismus & Recherche

    Der Pragmatismus der US-Amerikaner ist sprichtwörtlich, dennoch kann mich manche Erscheinungsform davon noch überraschen. Mark Cuban, der mit Broadcast.com, einem Dienst zur Videoübertragung über das Internet, reich geworden ist, hat angekündigt, die Website sharesleuth.com zu finanzieren. Die Site ist die Idee von Chris Carey, einem ehemaligen Reporter des St. Louis Post-Dispatch. „Sie wird eine Art Nachrichen-Weblog sein und soll Wertpapierbetrug und rechtswidriges Handeln in Unternehmen aufdecken“, wird Carey bei Cnet zitiert. „Wir werden fragwürdige Unternehmen beim Namen nennen und interessante, intensiv recherchierte Geschichten über die Menschen dahinter veröffentlichen“, so Carey weiter. Dieses Vorhaben will nun also Mark Cuban unterstützen, in den USA als „Maverick“ berühmt, als eigensinniger Außenseiter. Eine gute Nachricht für den investigativen Journalismus, wie manche finden, denn der ist auch in den USA ziemlich auf den Hund gekommen.

    Doch die Geschichte hat noch eine andere Seite. Womit wir beim Pragmatismus wären. Cuban will die Infos, die sharesleuth.com ausgräbt, gern als erster auf dem Tisch haben, um auf ihrer Basis Kaufentscheidungen zu treffen. Problematisch? „Wie unterscheidet sich das von den Kommentatoren bei CNBC, Fox News, Bloomberg und so weiter, die Aktien kaufen oder verkaufen, um dann auf den Sender zu gehen und darüber zu diskutieren, warum sie diese Entscheidungen getroffen haben?“, kommentierte Cuban seine Pläne in einer e-Mail an Cnet. Und, so Cuban weiter: „Ist der schlaue Anleger nicht der, der erst recherchiert und dann über Kauf oder Verkauf entscheidet? Wir werden das gleiche tun, nur veröffentlichen wir, was wir herausgefunden haben.“

    Da machen sich Finanzpublikationen viele Gedanken darüber, wie sie Interessenkonflikte vermeiden können und erlassen Richtlinien dazu, welche Aktien ihre Redakteure besitzen dürfen und welche nicht, und dann wirft das Internet das alles über den Haufen, weil nun jeder publizieren kann. Und man kann sich darauf verlassen, dass Investoren demnächst häufiger bei sharesleuth.com vorbeischauen werden. Sehr spannend, das alles.