Kategorie: Allgemein

  • Information – Ihr gutes Recht – Journalismus & Recherche

    Kommentar zum deutschen Bundes-Informationsgesetz erschienen.

    Seit Anfang 2006 gilt in der BRD auf Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Erste Erfahrungen damit liegen vor.

    Journalisten- und Bürgerrechtsorganisationen hatten sich erfolgreich für ein bundesweites Akteneinsichtsrecht stark gemacht. Damit die Antragsteller das neue Recht auch nutzen können, ohne im Konfliktfall gleich einen Anwalt bemühen zu müssen, haben die IFG-Befürworter jetzt einen eigenen Gesetzeskommentar herausgebracht: Jeder einzelne Paragraph des Gesetzes wird erklärt. Dem besseren Verständnis dienen dabei viele Fallbeispiele.

    Von anderen IFG-Fachkommentaren unterscheidet sich dieser nicht nur durch eine Gesetzesauslegung, die im Zweifelsfall dem Prinzip der größtmöglichen Transparenz folgt, sondern auch dadurch, dass die Anliegen von Journalisten in besonderer Weise berücksichtigt werden. Herausgegeben wird die Veröffentlichung von Netzwerk Recherche, dem Deutschen Journalisten-Verband, der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, Transparency International und der Humanistischen Union. Autoren sind Dr. Wilhelm Mecklenburg, der für das IFG-Bündnis bereits im Jahr 2004 einen eigenen Gesetzentwurf geschrieben hatte, und der Justitiar des DJV, Benno Pöppelmann.

    Wer Interesse an dem Gesetzeskommentar hat, kann ihn zum Selbstkostenpreis von 10 Euro anfordern bei Dr. Manfred Redelfs, der das IFG-Projekt für Netzwerk Recherche betreut:
    manfred.redelfs@greenpeace.de
    (Bankverbindung folgt nach der Bestellung).

    Ebenso ist das Buch für 10 Euro zuzüglich Porto und Verpackung im Buchshop der DJV-Verlags- und Service GmbH erhältlich.

    Informationsfreiheitsgesetz : Information – Ihr gutes Recht. Gesetzestexte Kommentierungen Fallbeispiele Erläuterungen / von Wilhelm Mecklenburg und Benno H. Pöppelmann. Hrsg. v. Deutscher Journalisten-Verband, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Humanisitische Union, netzwerk recherche und Transparency International (Deutsches Chapter). – 223 S.
    ISBN 978-3-935819-22-0

    Inhaltsverzeichnis: 5 – Gesetzestext 12 – IFG-Gebührenverordnung 15 – Einleitung 21 – Übersicht über den Aufbau des Gesetzes 24 – Zu den einzelnen Vorschriften 153 – Kommentierung zu § 4 LPG (AUskunftsanspruch der Presse) 159 – Abkürzungen 161 – Liste der angesprochenen Gesetze 169 – Literaturverzeichnis 175 – Gesetzgebungsverfahren 177 – Gesetzentwurf und Begründung 209 – Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses

    221 – Über die Herausgeber

  • e-Prints – Journalismus & Recherche

    Eine sehr empfehlenswerte Neuerscheinung dieses Jahres: Handbuch Internet-Suchmaschinen : Nutzerorientierung in Wissenschaft und Praxis / Hrsg. Dirk Lewandowski. – Heidelberg : Aka, 2009. – VIII, 409 S. : Ill., graph. Darst. ; 25 cm ISBN 978-3-89838-607-4 Pp. : EUR 60.00

    Hier die Titelaufnahme der Deutschen Bibliothek mit Inhaltsverzeichnis (PDF-Datei, 2 S., 248 KB) und Inhaltstext (vom Verlag).

  • Niederlage vor Gericht: Bundesagentur muss Dienstanweisungen veröffentlichen – Journalismus & Recherche

    Wie der epd meldet, muss die Bundesagentur für Arbeit interne Dienstanweisungen veröffentlichen. Das Urteil hat der Wuppertaler Erwerbslosenverein Tacheles erstritten. Interessant an dem Urteil ist, dass die Behörde die Datenbanken fortlaufend aktualisieren muss. Hier kommt der grundsätzliche Charakter des Gesetzes zum Ausdruck, wonach alle Informaitonen zunächst einmal frei sind und dann begründet werden muss, warum sie ggf. nicht dem IFG unterliegen. Ist das einmal gescheitert, so fallen die Dokumente unter das IFG und sind für jedermann frei verfügbar. Die BA hat sich nach den Angaben des Klägers, auf die sich epd beruft, verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, wenn sie Dokumente nicht in diese öffentlichen Verzeichnisse aufnimmt.

    Urteil und PM der BA liegen nicht vor. recherche-info.de bleibt dran, da ich auch 3 Anträge nach dem IFG gegen die BA gestellt habe.

  • Wikipedia – Journalismus & Recherche

    Wenn man eine Website (Top- oder Second-Level Domain, Subdomain) durchsuchen will, braucht man den Befehl, der bei Google „site:“ heisst (bei anderen Search Engines tw. anders). Die Suchmaschine liefert dann nur Treffer aus ihrer Datenbank, die aus dem entsprechenden Domainraum stammen.

  • Sicherheit in der elektronischen Kommunikation – eine Lebensversicherung für Journalisten – Journalismus & Recherche

    Vom 21.-22. April werden Jürgen Sell und ich (Matthias Spielkamp) in Berlin für die JournalistenAkademie der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) das folgende Seminar anbieten:
    Sicherheit in der elektronischen Kommunikation – eine Lebensversicherung für Journalisten
    Mit elektronischer Kommunikation sind große Gefahren für Journalisten verbunden. Mobiltelefone werden geortet und abgehört, SMS abgefangen, E-Mails mitgelesen, der Besuch unerwünschter Websites hinterlässt Datenspuren auf dem eigenen Rechner und im Netz. Viele Web2.0-Anwendungen torpedieren jeden Versuch, die Privatsphäre zu schützen.In den falschen Händen können sich diese „Datenschatten“ in gefährliche Waffen verwandeln, Journalisten – und auch ihren Informanten – zum Verhängnis werden. Der „Fall Cicero“, Vorratsdatenspeicherung und die verdeckte Online-Durchsuchung sprechen Bände. Und neben staatlichen Stellen versuchen immer mehr Unternehmen, eine Vielzahl persönlicher Daten über uns zu sammeln und auszuwerten.Welche Gefahren bestehen? Woher kommen sie? Wie können Journalisten Gegenwehr ergreifen und sensible Daten schützen? Dieses Seminar wird anhand von Beispielen und praktischen Übungen zeigen, dass es nicht um Paranoia geht, sondern um realistische und konkrete Bedrohungen – und die wichtigsten Techniken vermitteln, ihnen zu begegnen.Lernziele:

    • Besser einschätzen zu können, welche konkreten Gefahren bestehen, woher sie kommen und wie sie zu bewerten sind;
    • zu erkennen, wie Journalisten Gegenwehr ergreifen und sensible Daten schützen können;
    • sich theoretisches und praktisches Hintergrundwissen zu aktuellen und zukünftig möglichen Bedrohungen anzueignen.

    Methoden:Die Teilnehmer

    • erarbeiten unter Anleitung realistische Arbeitsszenarien, in denen Bedrohungen von außen eine Rolle für die journalistische Arbeit spielen können;
    • bekommen die Bedrohungen am konkreten Beispiel vorgeführt und können sie selber erfahren;
    • erarbeiten gemeinsam Abwehrstrategien und setzen sie praktisch am PC um.

    Anmeldung über die Seiten der FES. Nicht verwirren lassen, auf der Seite selbst stehen die falschen Lernziele und Methoden. Das wird hoffentlichbald geändert.

  • Ist Mord noch strafbar? – Journalismus & Recherche

    … fragt der Focus nicht. Wohl aber stellt er die Frage „Telefonstreich: Müntefering-Scherz strafbar?“. In der Tat ist es schwer, in juristischen Fragen Aussagen im Indikativ zu machen. Was machen deutsche Journalisten deshalb: Richtig, sie fragen einen Experten. Und sicherheitshalber wird noch ein Fragezeichen drangehängt. Dann ist der Schreiber auf der richtigen Seite, der Leser aber weiß nicht, ob das Gesetz nun wirklich Mitschnitte verbietet, ob dies eine Mutmaßung des Focus ist oder aber nur die Einzelmeinung eines nicht näher spezifizierten Juristen. Dienst am Leser sieht anders aus.

    Dass Mitschnitte strafbar sind, ist indes unstrittig und unmissverständlich: Im §201 des Strafgesetzbuches heißt es:

  • The Net for Journalists: A practical guide to the Internet for journalists in developing countries – Journalismus & Recherche

    Wer das noch nicht kennt, sollte es kennen lernen. Seit Jahren werde ich in Seminaren gefragt, welches Buch zur Online-Recherche ich empfehlen kann. Meine bisher gleich bleibende Antwort: keins. Das hat sich nun geändert, zumindest für diejenigen, die Englisch sprechen.
    Make no mistake: Obwohl der Titel sagt, es sei für Journalisten aus Entwicklungsländern, könnten die meisten Journalisten hierzulande eine Menge daraus lernen. Viel Spaß dabei, und einen großen Dank an Martin Huckerby! Hier gibt’s das gute Stück.

  • Bundesdatenschutzgesetz als Instrument bei der Recherche – Journalismus & Recherche

    Jedermann darf von einem Unternehmen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über ihn gespeichert sind – so ist es in § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes festgelegt. Dieses Jedermann-Auskunftsrecht kann auch bei journalistischen Recherchen helfen. Im September war ich kurz vor der Anti-Überwachungs-Demonstration „Freiheit statt Angst“ die Demoroute abgelaufen, hatte nach sichtbaren Überwachungskameras gesucht und 116 Stück gezählt. Im Lokalteil Berlin der taz druckten wir dann eine Karte mit den Kamerastandpunkten, diese haben wir auch in einer Karte auf Google Maps eingetragen und die Fotos von allen Kameras auf Panoramio (siehe auch früherer Beitrag auf recherche-info.de).
    Drei der Kameras zeigten wir mit halbspaltigem Foto in der taz und wollten wissen: Welchen Zweck hat die Kameraüberwachung? Wer sieht die Aufnahmen? Werden die auch gespeichert – und wie lange? Bei einer Verkehrsüberwachungskamera am Potsdamer Platz und den Kameras vor dem Auswärtigen Amt war es kein Problem, diese Informationen zu erhalten. Anders bei der Deutschen Bank, die das Museum Deutsche Guggenheim (Unter den Linden 13/15) mitbetreibt und dort die Hausfassade und den Bürgersteig filmt (siehe Foto von der Kamera rechts). Die Pressesprecherin des Museums verwies mich an einen Sicherheitsbeauftragten, der reichte mich an einen Banksprecher weiter und der teilte mir mit, dazu könne er aus Sicherheitsgründen keine Angaben machen.
    Am 14. September wandte ich mich also per Post an den Datenschutzbeauftragten der Deutschen Bank (jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, muss gemäß § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes einen solchen Beauftragten benennen) und verwies dabei ausdrücklich auf die Auskunftspflicht gemäß Bundesdatenschutz hin. Die Anfrage wurde intern offenbar an die Presseabteilung weitergeleitet, die sich nun wieder bei mir meldete – mit der Information, die Daten seien inzwischen gelöscht worden. Nach mehreren Nachfragen kam dann am 9. November (knapp zwei Monate nach Beginn des Schriftwechsels) die Antwort: Die Aufzeichnung wurde eine Woche lang gespeichert.
    Im Lokalteil Berlin haben wir darüber in der Samstagsausgabe eine Seite 3 gemacht: Wie werden wir in der Öffentlichkeit, in Geschäften und Arztpraxen mit Kameras überwacht? Unter welchen Voraussetzungen ist Kameraüberwachung erlaubt? Was kann der Landesdatenschutzbeauftragte unternehmen, wenn zu Unrecht gefilmt wird? Und welche Hinweis- und Auskunftspflichten haben Kamerabetreiber? In einem Kasten haben wir dann die Erfahrungen mit der Deutschen Bank als Beispiel dafür genannt, wie Unternehmen ihre Auskunftspflichten zu ignorieren versuchen. Der Text steht auch hier online.
    Hier nun der Schriftwechsel mit der Deutschen Bank. Die Namen der Bankmitarbeiter habe ich anonymisiert. Meine Mailadresse habe ich zum Schutz vor Spam verändert. +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ Deutsche Bank AG Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f BDSG Theodor-Heuss-Allee 70 60262 Frankfurt am Main Berlin, den 14. September 2009 Auskunft über die Speicherung personenbezogener Daten Sehr geehrter Datenschutzbeauftragter, sehr geehrte Datenschutzbeauftragte! Hiermit bitte ich gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) um Auskunft, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden, die eine Überwachungskamera der Deutschen Bank vor dem Deutsche Guggenheim, Unter den Linden 13/15 in Berlin am Donnerstag, den 10. September 2009, um 14:46 Uhr von mir angefertigt hat. Ich arbeite als Journaliste für die Tageszeitung „die tageszeitung“. Für unserer Ausgabe vom 12. September 2009 planten wir, über die Demonstration „Freiheit statt Angst“ zu berichten, die sich gegen den Überwachung wendet (siehe Anlage). Um das Thema journalistisch aufzubereiten, wollten wir den Umfang der Überwachung durch Kameras im öffentlichen Raum dokumentieren. Am 10. September 2009 ging ich daher vorab die Route der Demonstration ab und dokumentierte, an welchen Orten sich sichtbare Überwachungskameras befinden. An drei Beispielen wollten wir darstellen, welchen Zweck diese Überwachung hat und was mit den Aufnahmen geschieht. Diese Beispiele waren eine Verkehrsüberwachungskamera am Potsdamer Platz, die Kamera vor dem Deutsche Guggenheim und eine der Kameras vor dem Auswärtigen Amt. Auf meine Anfragen erläuterten die Senatsverwaltung für Verkehr sowie das Auswärtige Amt, dass die Aufnahmen nicht gespeichert werden. Von der Deutschen Bank erhielt ich dagegen auf meine Anfrage keine Auskunft. *** ***, die für die Pressearbeit der Deutsche Guggenheim zuständig ist, verwies mich an *** ***, der für die Sicherheit zuständig ist, dieser verwies mich an einen Sprecher der Deutschen Bank, der mir mitteilte, zu sicherheitstechnischen Fragen könne er generell keine Angaben machen. Ich beantrage daher nun auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft darüber, ob und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden. Zu dem anfangs genannten Zeitpunkt habe ich mich vor der Fassade des Hauses aufgehalten. Während ich die Kamera fotografierte, bin ich auch selbst in deren Blickfeld geraten. Bei der Aufnahme mit Hilfe einer Überwachungskamera handelt es sich um eine Erhebung personenbezogener Daten im öffentlichen Raum (§ 3 Absatz 3 BDSG). Lediglich die beiläufige zufällige Wahrnehmung wäre keine Erhebung (Weichert in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 3 Rz. 23). Hier erfolgt jedoch eine gezielte Aufnahme eine bestimmten Ortes zu dem Zweck, die Personen aufzunehmen, die sich dem Gebäude nähern. Es handelt sich um personenbezogene Daten über Betroffene, da festgestellt wird, dass die Personen mit einem spezifischen äußeren Erscheinungsbild sich an diesem Ort befunden hat. Gemäß § 34 BDSG haben Sie daher die gewünschte Auskunft zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Heiser Anlage +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ Von: ***.***@db.com Datum: 1. Oktober 2009 17:42 Betreff: Ihre Anfrage vom 14. September 2009 An: sebastian-heiser@taz.de Sehr geehrter Herr Heiser, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. September 2009 bezüglich der Speicherung personenbezogener Daten. Bei der Kameraüberwachung für das Gebäude Unter den Linden 13/15 in Berlin handelt es sich um eine Beobachtung eines öffentlich zugänglichen Raumes mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen gemäß § 6b BDSG. Die kameragestützte Überwachung ist im Hinblick auf die Sicherheitslage und die Exponiertheit des Gebäudes zur Wahrnehmung des Hausrechts und Beweissicherung im Falle von Beschädigungen und anderen Straftaten notwendig. Die Aufzeichnung erfolgt in Zeitscheiben, die revolvierend überschrieben werden. Die Kameraüberwachung wird für keinen anderen Zweck genutzt. Da wir folglich aus der Kameraüberwachung keine personenbezogenen Daten über Sie erhoben haben, können wir Ihre Anfrage dahingehend beantworten, dass die Deutsche Bank AG aus der Kameraüberwachung keine Daten zu Ihrer Person gespeichert hat. Mit freundlichen Grüßen *** *** Deutsche Bank AG Presseabteilung Theodor-Heuss-Allee 70 60486 Frankfurt am Main +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ Von: Sebastian Heiser Datum: 1. Oktober 2009 17:48 Betreff: Re: Ihre Anfrage vom 14. September 2009 An: ***.***@db.com Sehr geehrter Herr ***, vielen Dank für Ihre Antwort. Nach welchem Zeitraum werden die Aufzeichnungen denn überschrieben? Wie lange wurde die Aufzeichnung von meinem Bild gespeichert? Mit freundlichen Grüßen Sebastian Heiser +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ Von: Sebastian Heiser Datum: 29. Oktober 2009 09:20 Betreff: Re: Ihre Anfrage vom 14. September 2009 An: ***.***@db.com Sehr geehrter Herr ***, wie ist denn der aktuelle Stand der Dinge bei der Bearbeitung meiner Nachfrage von vor vier Wochen? Mit freundlichen Grüßen Sebastian Heiser +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ Von: Sebastian Heiser Datum: 3. November 2009 13:06 Betreff: Re: Ihre Anfrage vom 14. September 2009 An: ***.***@db.com Sehr geehrter Herr ***, ist meine Nachfrage von vor fünf Tagen bei Ihnen angekommen? Mit freundlichen Grüßen Sebastian Heiser +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ Von: ***.***@db.com Datum: 4. November 2009 11:30 Betreff: Antwort: Re: Ihre Anfrage vom 14. September 2009 An: sebastian-heiser@taz.de Sehr geehrter Herr Heiser, Entschuldigung, dass wir Ihnen noch nicht geantwortet haben. Ihre Nachfragen vom 1. und 29. Oktober sind eingegangen. Leider gab es eine Verzögerung auf unserer Seite. Sie werden aber spätestens am kommenden Montag von mir eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen *** *** Presseabteilung Deutsche Bank AG +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ Von: ***.***@db.com Datum: 9. November 2009 19:00 Betreff: Antwort: Re: Ihre Anfrage vom 14. September 2009 An: sebastian-heiser@taz.de Sehr geehrter Herr Heiser, Entschuldigen Sie bitte die späte Beantwortung Ihrer Nachfrage. Aufzeichnungen werden innerhalb von einer Woche gelöscht/überschrieben. Wie Ihnen in unserem Schreiben vom 1. Oktober 2009 bereits mitgeteilt, haben wir aus der Kameraüberwachung keine personenbezogenen Daten zu Ihrer Person gespeichert. Insofern können wir zu einer etwaigen Aufnahme Ihrer Person auch keine Aussage treffen. Im Hinblick auf das von Ihnen genannte Datum 10.9.2009, 14:46 Uhr können wir bestätigen, daß die Kameraufzeichnung dieses Tages innerhalb der o.g. Zeitspanne gelöscht wurde. Mit freundlichen Grüßen *** *** Presseabteilung

    Deutsche Bank AG

  • Dezember 2008 – Journalismus & Recherche

    Behörden und andere öffentliche Auftraggeber müssen größere Aufträge öffentlich und europaweit ausschreiben – und auch Journalisten können diese Ausschreibungen nutzen, um auf neue Themenideen zu kommen oder etwas von Vorgängen zu erfahren, zu denen die Behörden nicht von sich aus eine Pressemitteilung herausgeben. In diesem Eintrag erläutere ich an ein paar Beispielen, wie wir in der Berlin-Redaktion der taz die Ausschreibungen als Recherchemittel nutzen. Anschließend stelle ich das Portal vor, auf dem die Ausschreibungen veröffentlicht werden, und erläutere die Nutzung.
    Drei Beispiele
    Die Beispiele zeigen, in welchem breitem Spektrum sich die Informationen aus Ausschreibungen journalistisch verwerten lassen: Etwa für eine Kurzmeldung, als Hintergrundinformation oder für einen kleinen Scoop.

  • Digitale Zeitungsarchive – Journalismus & Recherche

    Die FAZ hat eine Linkliste zu digitalen Zeitungsarchiven veröffentlicht, denn:

    Alte Zeitungen sind das beste Archiv des Alltags, das wir haben. In vielen Blättern, die zum Teil mehr als 200 Jahre alt sind, kann man online stöbern. Unsere Linksammlung zeigt die besten Adressen im Netz.

    Eine dankenswerte Aufgabe. Ergänzen möchte ich zwei Informationen, weil ich oft genug in Seminaren erfahre, dass sie nicht bekannt sind: Das Archiv des Spiegels ist inzwischen im Volltext bis zurück zur ersten Ausgabe durchsuchbar – kostenlos. Und wenn man mal auf einen Artikel in der FAZ stößt, der angeblich nur im kostenpflichtigen Archiv vorhanden ist (man suche z.B. nach „Reto Hilty“), sollte man erstmal mit Googles Site-Funktion suchen, bevor man’s glaubt (geht auch bei Yahoo über die erweiterte Suche oder bei Bing mit der Site-Funktion).