Wie der epd meldet, muss die Bundesagentur für Arbeit interne Dienstanweisungen veröffentlichen.
Das Urteil hat der Wuppertaler Erwerbslosenverein Tacheles erstritten. Interessant an dem Urteil ist, dass die Behörde die Datenbanken fortlaufend aktualisieren muss. Hier kommt der grundsätzliche Charakter des Gesetzes zum Ausdruck, wonach alle Informaitonen zunächst einmal frei sind und dann begründet werden muss, warum sie ggf. nicht dem IFG unterliegen. Ist das einmal gescheitert, so fallen die Dokumente unter das IFG und sind für jedermann frei verfügbar.
Die BA hat sich nach den Angaben des Klägers, auf die sich epd beruft, verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, wenn sie Dokumente nicht in diese öffentlichen Verzeichnisse aufnimmt.
Urteil und PM der BA liegen nicht vor. recherche-info.de bleibt dran, da ich auch 3 Anträge nach dem IFG gegen die BA gestellt habe.

1 Comment

  1. Moin,
    es lohnt sehr, sich die entsprechende Pressemeldung von Tacheles e.V. anzusehen, denn der Verein stellt dort ausführlich die Verzögerungstaktik der Bundesagentur für Arbeit dar. Ausserdem enthält die PM weiterführende Links:
    Erwerbslosenverein erreicht Verpflichtung der Bundesbehörde zur Veröffentlichung ihrer Dienstanweisungen (11.07.2006)

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *