Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur
Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet für nichtig erklärt, so die Pressemeldung. In der Urteilsbegründung formuliert das BVErfG das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.