Die neue Message – Internationale Zeitschrift für Journalismus ist frisch am Kiosk. In jeder Message gibt es eine Beilage namens „Werkstatt„, die auf besonders praxisnahe Weise journalistisches Handwerk vermitteln soll. Die aktuelle Ausgabe steht unter der Überschrift

KEINE SPUREN HINTERLASSEN!
Wie Sie als Journalist Ihre Recherche und Ihre Informanten online wie offline vor dem Zugriff des Staates oder privater Detektive schützen können, zeigt Ihnen unsere aktuelle Message-Werkstatt.

Die Texte sind gekürzte Fassungen der Beiträge des Buches „Unerkannt im Netz – Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet“ von Peter Berger, in dem auch ein Beitrag von mir erschienen ist – zum Thema „Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?“ Der Verlag, UVK, hat mir erlaubt, den Text im Blog zu veröffentlichen. Was ich hiermit mache. Das soll natürlich niemanden daran hindern, die neue Message und/oder das Buch zu kaufen. Denn da steht ja noch viel mehr Interessantes drin.
Na dann: Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt?
Die meisten Journalisten kennen die Situation nur aus den Medien: Es klingelt, vor der Tür stehen Polizisten mit einem Durchsuchungsbefehl (in der Fachsprache Durchsuchungsbeschluss oder -anordnung genannt). Der Schreck ist groß, und er ist ein schlechter Ratgeber. Daher sollte man sich darauf vorbereiten, damit man nicht in jede Falle tappt, die sich bietet. Davon gibt es einige.
Morgenstund hat Gold im Mund – aber besser keine unbedachten Aussagen
Durchsuchungen finden meist im Morgengrauen statt; in den meisten Fällen liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor. Oft beginnen sie zwischen 7 und 8 Uhr, manchmal auch schon um 6 Uhr. Der frühe Morgen ist eine gute Gelegenheit, Beschuldigten Dinge zu entlocken, die sie nicht verraten wollen. In der Nacht darf nicht durchsucht werden. Nacht ist von April bis September zwischen 21 bis 4 Uhr und  von Oktober bis März zwischen 21 bis 6 Uhr, so steht’s tatsächlich im Gesetz (§ 104, Absatz 3 StPO). Allerdings gilt: bei Gefahr im Verzug darf auch nachts durchsucht werden.
Wichtig: Erklären sie sich nie mit einer Durchsuchung einverstanden, auch nicht im Gespräch, etwa indem sie sagen: „Kommen sie rein, suchen sie ruhig.“ Im Gegenteil, im Protokoll der Durchsuchung sollte deutlich vermerkt sein, dass sie der Durchsuchung widersprochen haben. Es gibt auf dem Protokoll ein Kästchen dafür, das man ankreuzen kann. Udo Vetter, Anwalt in Düsseldorf und Betreiber des viel gelesenen Lawblogs, rät, zu deutlicheren Mitteln zu greifen: „Schreiben sie quer über das Blatt ‚der Durchsuchung wurde widersprochen‘, dann kann nicht geschummelt werden“, etwa indem das Kästchen nachträglich angekreuzt wird. Und: Unterschreiben sie nichts. Sie müssen nichts unterschreiben, auch nicht das Protokoll.
Warum das alles? Damit es nicht so aussieht, als hätten sie der Durchsuchung zugestimmt. Denn immer kann sich nachträglich heraus stellen, dass die Durchsuchung nicht rechtens war, etwa weil keine Gefahr im Verzug angenommen wird oder kein hinreichender Anfangsverdacht vorlag. In einen solchen Fall hätte man dennoch die Durchsuchung legitimiert, wenn man sich mit ihr einverstanden erklärt.
Das alltägliche Ärgernis: die Formulare. „Die sehen aus wie Bestellungen für ein Premiere-Abo, mit einem unklaren Preismodell“, scherzt Vetter. Kreuzchen könnten auch nachträglich gemacht werden, es gibt viele Felder, man muss der Durchsuchung und der Beschlagnahme an unterschiedlichen Stellen widersprechen und ähnliches mehr. Zu allem Überfluss füllen die Polizisten die Formulare häufig auch noch selber aus und legen sie zur Unterschrift vor. „Da sind also gerade Polizisten früh morgens durch ihre Privatsphäre getrampelt und sagen nun zu ihnen: ‚Sie müssen das unterschreiben'“, schildert Vetter die Situation, in der sich viele die Formulare gar nicht durchlesen, sondern gleich unterschreiben. Keine gute Idee.
Lassen Sie sich nicht verbieten, ihren Anwalt anzurufen
Häufig würde in einer derartigen Lage wohl der Rat eines Anwalts helfen. Daher sollte man ihn sich holen. Denn wenn durchsucht wird, bedeutet das nicht, dass man nicht telefonieren darf oder in der Wohnung festgesetzt ist – man kann auch gehen. Dass man unbedingt die eigene Wohnung verlassen will, die gerade von der Polizei durchsucht wird, ist wohl unwahrscheinlich. Zu wissen, dass die Polizei nicht verbieten kann zu telefonieren, ist schon allein deshalb wichtig, weil Polizisten durchaus versuchen, mit verschiedenen Mitteln einen bestimmten Eindruck zu erwecken, der ihnen dazu dient, ans Ziel zu kommen. Wer seine Rechte nicht kennt, den kann man im Zweifel schon mit einer absichtlich unpräzise formulierten Bemerkung verunsichern. So darf man auch jederzeit seinen Rechtsbeistand anrufen, das darf nicht verboten werden.
Häufig, berichtet Vetter, könnte man bei einer Durchsuchung denken, man ist in den Ausflug eines Kegelvereins geraten. Das diene der Verführung an Ort und Stelle. Die Beamten arbeiten dabei mit verschiedenen Mitteln: dem Überraschungseffekt, dem Rechtfertigungsdruck, kumpelhaftem Verhalten („Erzählen sie ruhig mal, dann wird alles halb so schlimm“). Zusagen, die die Polizei in derartigen Situationen gibt, sind unwirksam. Vor allem sollte man sich nicht hinreißen lassen zu Gesprächen wie „Tja, Herr K., sie wissen ja, warum wir hier sind.“ „Ja klar weiß ich das…“ Vetter: „Sie dürfen die Verführungssituation vor Ort nicht unterschätzen.“
Im Gegenteil, nehmen sie sich das Recht zu schweigen. Wenn sie Fragen gestellt bekommen („woher ist diese Festplatte“ etc.), sollten sie antworten: „Auch das wäre eine Aussage von mir, bitte respektieren sie, das ich nichts aussagen will.“ Beschuldigte und Zeugen müssen nichts sagen, nicht mal piep – Polizisten weigern sich gern, das zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen als Zeuge nur aussagen, wenn sie schriftlich vom Staatsanwalt vorgeladen werden.
Wann darf die Polizei durchsuchen?
Erst einmal muss es dazu kommen, dass die Polizei vor der Tür steht. Um eine Hausdurchsuchung genehmigt zu bekommen, braucht die Polizei in der Regel einen hinreichenden Anfangsverdacht, der durch tatsächliche Anhaltspunkte, kriminalistische Erfahrung oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt sein muss. Die Realität sieht für dieBeschuldigten trübe aus. Vetter: „Nach zehnjähriger Erfahrung kann ich sagen, dass ein Anfangsverdacht ausreicht, der so gering ist, dass jeder, der einen PC mit Anschluss ans World Wide Web hat, damit zugleich Objekt einer Hausdurchsuchung werden kann.“
Dennoch bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte – es reicht nicht aus, wenn jemand das Gefühl hat es sei eine Straftat begangen worden. Allerdings werde dann alles, was nicht unter Logik oder Naturwissenschaft fällt, mit „kriminalistischer Erfahrung“ begründet. Nach Vetters Erfahrung könne mit diesem Kriterium die Polizei die Bedingung, tatsächliche Anhaltspunkte vorweisen zu müssen, komplett aushebeln.
Auch müssen Durchsuchungen zwar grundsätzlich müssen durch einen Richter genehmigt sein. Wenn allerdings „Gefahr im Verzug“ ist, darf auch Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Durchsuchung anordnen. Das führt in der Praxis dazu, dass bei einem konkreten Anlass oft auch ohne Beschluss durchsucht wird, berichtet Udo Vetter. Zwar haben die höchsten deutschen Gerichte entschieden, dass es nicht hinnehmbar ist, sich extensiv auf die Gefahr im Verzug zu berufen. Dennoch werde das weiter getan, oft mit hanebüchenen Begründungen, etwa „Der Beschuldigte fährt morgen in den Urlaub, oder im Zweifel: der Kriminalbeamte fährt morgen in den Urlaub“, so Vetter. Bei einem Drittel der Polizisten hätten sich die Urteile inzwischen herumgesprochen, bei den anderen nicht. Ihm sei ein Falle bekannt, bei dem jemand eine unbeschriftete DVD in der Tasche hatte, so dass die Durchsuchung als „begründete Ermittlungen wegen Raubkopierens“ vorgenommen wurde.
Widerstand ist zwecklos. Oder?
Keinen Sinn hat es, den Polizisten die Tür vor der Nase zuzuschlagen. Sie dürfen sich mit Gewalt Zugang zur Wohnung, zu verschlossenen Schränken oder auch Safes verschaffen. Wer versucht, die Beamten mit Tricks hinters Licht zu führen oder Beweismittel zu vernichten, riskiert ein Ermittlungsverfahren. Wobei es von der konkreten Situation abhängt, ob man lieber das Verfahren riskieren will, als der Polizei bestimmte Unterlagen zu überlassen. Nur wird man in der Regel auch keine Gelegenheit mehr haben, diese Unterlagen zu vernichten, wenn die Ermittler schon in der Tür stehen.
Vetter berichtet allerdings vom Fall eines Mandanten, der der Polizei sagte, er wolle nur schnell ein Backup seiner Computerdateien machen, was ihm die Polizei erstaunlicherweise erlaubte. Also setzte er sich an den Computer und fing an zu tippen. Später habe der Staatsanwalt bei ihm angerufen, so Vetter, und ganz erbost gefragt, warum denn auf der Festplatte keine Daten zu finden seien.
Genau hinschauen, genau dokumentieren
Unbedingt sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und genau durchlesen. Er muss eine Beschreibung des Tatverdachts enthalten, die aber, wie oben erläutert, sehr unbestimmt sein kann. Außerdem ist der Durchsuchungsumfang anzugeben. Dabei falle ihm auf, so Vetter, dass sich in einigen Bundesländern die Ermittlungsrichter dadurch auszeichnen, dass sie ihren Job nicht machen wollten. Im Beschluss stünden dann Sätze wie: „Der Beschuldigte ist einer Straftat hinreichend verdächtig. Die Durchsuchung soll zur Auffindung belastender Indizien durchgeführt werden.“ Zwar muss der Tatvorwurf dargelegt werden, um feststellen zu können, ob das, was die Beamten machen, vom Beschluss gedeckt ist. Diese Regel werde durch derartig nichts sagende Formulierungen aber oft ad absurdum geführt.
Wenn dann also durchsucht wird, sollte derjenige, bei dem durchsucht wird, den Beschluss lesen und eine Kopie verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschuldigte das Recht hat, eine Kopie des Beschlusses ausgehändigt zu bekommen. Wenn die Polizisten sagen, sie haben aber keine Kopie dabei, dann müsse man eben entgegnen: drüben im Tabakladen steht ein Faxgerät, so Vetter.
Alle Beweise können verwertet werden
Das, was bei der Durchsuchung gefunden wird, kann verwertet werden – selbst dann, wenn etwas auf rechtswidrige Weise sichergestellt wurde. Es gibt kein Beweisverwertungsverbot. Was in US-Krimis gezeigt wird, hat mit der deutschen Realität wenig zu tun.
Ausgenommen sind Aussagen, die jemand gegenüber Ermittlungsbeamten gemacht hat,  ohne vorher über das Schweigerecht belehrt worden zu sein. Das kann bei diesen Aussagen dazu führen, dass sie nicht als Beweis verwertet werden dürfen. Auch hier gilt jedoch, dass es mitunter schwer fallen wird nachzuweisen, dass man nicht über das Schweigerecht belehrt wurde.
Helfen können dabei Zeugen, die bei einer Durchsuchung immer hinzu gezogen werden müssen, es sei denn, ein Richter oder Staatsanwalt ist mit dabei: „Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.“ (§ 105 StPO) In den meisten Fällen bringt die Polizei diese Zeugen selber mit, etwa Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Polizisten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen keine Zeugen sein.
Das Problem an derartigen Hinweisen ist allerdings, dass es fast nie Sanktionen nach sich zieht, wenn die Polizei gegen Regeln verstößt, etwa keine Kopie des Beschlusses aushändigt. Vetter: „Das wird leider bei uns recht lax gehandhabt. Die deutsche Rechtssprechung sagt praktisch: die Schutzvorschriften müssen beachtet werden, aber wenn sie nicht beachtet werden, führt das nicht zu einem Verwertungsverbot.“ Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Verstoß „schlicht unerträglich“ ist. Staatsanwälte und Polizei verhalten sich entsprechend. „Viele Polizisten kennen sich mit der Strafprozessordnung nicht aus, weil sie ohnehin egal ist“, so Vetter sarkastisch. Wenn jedoch offensichtlich gegen Bestimmungen verstoßen wurde, sähen die Richter das schon als Problem und bieten unter Umständen einen Handel an.
Mit gefangen, mit gehangen?
Was, wenn man in eine Durchsuchung hinein gerät, etwa weil man sich bei einem Bekannten aufhält, bei dem durchsucht wird? Durchsucht und beschlagnahmt wird beim Beschuldigten, daher sollte man darauf drängen, dass etwa das eigene Notebook nicht mitgenommen wird. Vetter berichtet von einem Fall, bei dem die Freundin des Beschuldigten den Polizisten sagte, dass das Notebook ihr gehöre. Die Polizisten seien dann auf die „kreative Idee“ gekommen, sich von der Frau anhand der Daten auf dem Computer – Urlaubsfotos und Firmendaten – zeigen zu lassen, dass es tatsächlich ihr Notebook sei. In einem vergleichbaren Fall rät Vetter, in die Offensive zu gehen und sich eventuell sogar ähnlich zu verhalten: „Wenn der PC weg ist, bekommen sie ihn erst in einem Dreivierteljahr zurück.“
Sollten Gegenstände eines Dritten beschlagnahmt worden sein, muss dieser Dritte dem widersprechen einlegen, nicht der Beschuldigte selber.
Was wird durchsucht und beschlagnahmt?
Bei Hardware und Daten ist es inzwischen in Privathaushalten der Regelfall, dass alles mitgenommen wird, selbst Drucker. Es ist erlaubt, Sicherungskopien oder Kopien von Papieren zu machen, wenn das am Ort möglich ist. In einer Firma werden üblicherweise Server, Datenträger und Kopien von Unterlagen mitgenommen.
Wenn der Computer läuft und der verschlüsselte Ordner oder das Volume aktiviert ist, hätten die Beamten allerdings Zugriff auf die Daten, die sich darin befinden. Sollte es sich um Daten handeln, die man schützen will, kann man den PC ausschalten oder den Stecker ziehen. Vetter ist überzeugt, dass einem das nicht als Vernichten von Beweismaterial ausgelegt werden könne, da die Daten nicht vernichtet würden. Sie seien ja noch vorhanden, nur eben verschlüsselt.
Etwas anderes ist es, wenn Daten gelöscht werden. Dann kann es darauf ankommen, ob es sich nachweisen lässt, dass sie gelöscht wurden, wenn die Durchsuchung bereits begonnen hat. Will man ein Programm zu diesem Zweck verwenden („Eraser“ oder ähnliches), sollte man in jedem Fall darauf achten, dass die Protokollfunktion abgeschaltet ist.
„Mein Passwort? Das behalte ich lieber für mich.“
Wichtig: Es gibt keine Mitwirkungspflicht bei Verschlüsselung und externer Datensicherung! Wenn Daten verschlüsselt vorliegen, sagen sie einfach nicht das Passwort.
Wenn sie davon ausgehen müssen, dass die Beamten Beweismittel ohnehin finden würden, sollten sie sich überlegen, ob sie die nicht einfach selbst herausgeben. Denn dann kann es sein, dass die Durchsuchung abgebrochen wird.
Journalisten sind insofern privilegiert, als es in jedem Fall von einem Richter genehmigt sein muss, wenn eine Redaktion, ein Verlag, eine Druckerei oder eine Rundfunkanstalt durchsucht werden soll – also auch bei Gefahr im Verzug. Bei Privaträumen, etwa der Wohnung eines Journalisten, kommt die Polizei bei Gefahr im Verzug aber – wie bei anderen Privatpersonen auch – ohne richterlichen Beschluss aus.
Jede Beschlagnahme von Beweismitteln muss richterlich betätigt werden. Dabei gibt es keine besondere Rücksichtspflicht auf wirtschaftliche Interessen, sondern es wird nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entschieden: wenn es wichtig ist, dass die Unterlagen, der Computer und ähnliches beschlagnahmt bleiben, um die Straftat aufzuklären, dann ist das eben so. In der Regel sollte der Zeitraum zwei Monate betragen, aber, so Vetter, „wir sind ja alle alt genug um uns vorstellen zu können, wie diese Abwägung ausgehen wird“. Der Regelfall seien heute eher sechs bis neun Monate.
Nicht unter Druck setzen lassen
Es kommt vor, dass mit U-Haft und ähnlichem gedroht wird, um Druck auszuüben und Aussagen zu entlocken. In den meisten Fällen ist das Unsinn und ein Einschüchterungsversuch, denn dafür brachen die Beamten entweder einen Haftbefehl oder einen „dringenden Tatverdacht“. Die Mitnahme auf die Wache ist allerdings zulässig, aber es gibt keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Seiner Ansicht nach sei es besser, keine Aussage zu machen, so Vetter, und eine Nacht auf der Wache zu verbringen. Vor allem: Niemals das Einverständnis zur Datenspeicherung und -verwendung geben. Es gibt keine Pflicht zur Teilnahme an einer Vernehmung, etwa auf der Wache. In jedem Fall müssen die Haftgründe müssen genannt werden. Im schlimmsten Fall darf man bis 24 Uhr des Folgetages festgehalten werden.
Wenn die Polizei einlädt
Ebenfalls gut zu wissen ist, wie man mit einer Einladung umgeht, die man als Zeuge oder Beschuldigter von den Ermittlern bekommen kann. Mit dem so genannten Anhörungsbogen wird ein Beschuldigter aufgefordert, bei der Polizei zu erscheinen und Stellung zu nehmen zu bestimmten Vorwürfen. Auch hier ist zwar festgelegt, dass der Beschuldigte über das Vergehen, das ihm vorgeworfen wird, informiert werden muss. Das wird aber in vielen Fällen so unbestimmt getan, dass es keine hilfreichen Rückschlüsse mehr zulässt darüber, um was es geht. So kann etwa im Anhörungsbogen stehen: „Sie sollen als Beschuldigter angehört werden wegen Internetkriminalität.“
Wer auf diese Art zur Vernehmung eingeladen wird, muss nicht kommen. Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, auch wenn auf dem Briefbogen das Wort Vorladung steht – und entgegen der Darstellung in Krimis. Wenn die Vorladung kommt, sollte man allerdings gut überlegen, was als nächstes zu tun ist. Denn was anschließend ins Haus flattern kann, ist ein Strafbefehl oder ein Strafverfahren. Man muss nicht mehrmals gemahnt oder aufgefordert werden zu kommen, bevor das passiert. Es ist also sicher kein dummer Gedanke, einen Anwalt einzuschalten, sobald die Vorladung auf dem Tisch liegt.
 
Wichtige Rechtsnormen
Strafprozessordnung (StPO)
§ 98
(1) 1Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
§ 102
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 103
(1)
1 Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
2 Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
§ 104
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
§ 10
(1)
1 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2 Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2)
1 Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.
2 Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3)
1 Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht.
2 Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt.
3 Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
§ 106
(1)
1 Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen.
2 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2)
1 Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. 2 Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in §
§ 107
1 Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß.
2 Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
§ 108
(1)
1 Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen.
2 Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.
(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.
§ 109
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§ 110
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2)
1 Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt.
2 Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3)
1 Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist.
2 Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

26 Comments

  1. Also ehrlich gesagt, waren mir die meisten Tipps gänzlich unbekannt. Ich wäre wohl nie auf die Idee gekommen, auf das Protokoll der Durchsuchung quer zu schreiben, dass ich der Durchsuchung widersprochen habe, weil vielleicht im Nachhinein nachträglich etwas Falsches angekreuzt wird und man es dann nicht mehr beweisen kann. Es ist schon traurig, dass man solche Vorkehrungen treffen muss. Dass Schweigen wohl das beste Mittel ist, leuchtet ein. Man kennt ja zum Beispiel den einprägsamen Spruch von amerikanischen Polizisten, dass man das Recht zu schweigen hat und quasi sogar gewarnt wird, Aussagen ohne Anwalt zu machen.

  2. @Michael Seidlitz: Vielen Dank für die Linkliste!

  3. Ich kann in diesem Zusammenhang nur auf dieses Video von einem US-Professor hinweisen.
    http://video.google.com/videoplay?docid=-4097602514885833865
    Sicherlich ist die US-Gesetzgebung nicht mit der deutschen vergleichbar, aber die Beispiele sind trotzdem sehr interessant.

  4. er Autor sollte den Text nochmal durchsehen, da sind ganz schöne „Macken“ drin, die zum Teil den Sinn zum Unsinn machen.

  5. Wer ist denn vor dem Gesetz ein Journalist? Bin ich das schon, wenn ich beispielsweise einen mit journalistischen Inhalten Blog betriebe?

  6. Checkliste Durchsuchung
    http://www.steuerdelikt.de/Bibliothek/checklisten/durchsuchung.html
    Checkliste Durchsuchungsbeschluss
    http://www.steuerdelikt.de/Bibliothek/checklisten/durchsuchungsbeschluss.html
    Checkliste Beschlagnahme
    http://www.steuerdelikt.de/Bibliothek/checklisten/beschlagnahme.html
    Grundwissen Durchsuchungen
    Erläuterungen und Empfehlungen für richtiges Verhalten bei Durchsuchungen
    http://www.dr-frank.de/Grundwissen/Durchsuchung.htm
    Checkliste
    Prüfung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses
    von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg
    http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ps-98-14.htm
    Sie haben das Recht zu schweigen
    von Fachanwalt für Strafrecht Udo Vetter
    Video (1 Stunde 58 Minuten und 56 Sekunden):
    http://video.google.de/videoplay?docid=-1550832407257277331
    PowerPoint-Präsentation:
    http://events.ccc.de/congress/2006/Fahrplan/attachments/1215-Recht_Folien.ppt
    Video-Podcast zur Durchsuchung von Rechtsanwalt Siebers aus Braunschweig
    7 Folgen
    http://braunschweig-blog.de/18.07.2007/video-podcast-zur-durchsuchung-von-rechtsanwalt-siebers-aus-braunschweig/
    Checkliste: 16 wichtige Verhaltensregeln bei der Durchsuchung
    http://www.iww.de/fileserver/iww/files/272.pdf

  7. das steht in einem buch?
    hätte man die url vom vortrag reingetippt, wären weniger fehler drin…
    wie soll ich den untertitel des blogs „tipps und tricks zur journalistischen recherche“ verstehen?
    guck dir einen vortrag an, kürze das script, schreib deinen namen drunter, fertig ist der qualitätsjournalist….

  8. Wenn der Text mit all diesen (Flüchtigkeits-)Fehlern im Satzbau auch so im Buch steht, gehören Lektor und Verlag geschlagen.

  9. Der Artikel ist sehr gut geschrieben, auch wenn der zuviel zitierte Udo Vetter mal wieder nichts neues sagt!

  10. Dieser Artikel ist eine Rezension des Vortrags von Udo Vetter, mehr nicht. Außerdem wurden ein paar Gesetzesstellen (unsauber) per Cut-and-Paste von gesetze-im-internet.de angefügt.
    Es lebe der Qualitätsjournalismus.

  11. Es sei, mal wieder, auf den nicht mehr so unbekannten Vortrag Vetters beim 23C3 hingewiesen.
    http://video.google.com/videoplay?docid=-1550832407257277331
    #k.

  12. Danke für den Hinweis. Der Vortrag war damals meine Inspiration dafür, den Text zu schreiben. Wusste gar nicht, dass er online zu sehen ist.

  13. Udo Vetter hat dazu auch einmal ein Vortrag mit dem Titel „Sie haben das 4Recht zu schweigen“ auf dem 23 C3 gehalten, den man unter http://tinyurl.com/2vlxz8 ansehen oder leicht via GoogleVideo finden kann.

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