Recherchen, die die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen berühren, sind auch bei einem nur „schwachen Verdacht“ gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht.

Das in Freiburg erscheinende „Laborjournal“ hatte wegen eines Plagiatsverdachtes zur Person eines Arztes recherchiert. Dieser versuchte unter Berufung auf seine Persönlichkeitsrechte die Recherchen zu unterbinden. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Freiburg wurde zurückgewiesen, woraufhin er sofort beim Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat in Freiburg) Beschwerde einlegte.

Das abschlägige Urteil stärkt die Rechte recherchierender Journalisten. Zitate aus der Pressmeldung zum Urteil:

„Beschränkt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer, dazu gehört auch das Grundrecht der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit gewährleistet aber nicht nur die Freiheit, Nachrichten und Meinungen zu verbreiten, sie umfasst vielmehr auch den gesamten Bereich der publizistischen Vorbereitungstätigkeiten, zu der insbesondere auch die Beschaffung von Informationen gehört.“

„Das Informationsinteresse der Presse hängt mit deren öffentlicher Aufgabe zusammen, die Öffentlichkeit zu informieren und zur Meinungsbildung beizutragen. Dabei ist es weitgehend Sache der Presse selbst, darüber zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Recherchemaßnahmen, die das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen berühren, sind demnach dann gerechtfertigt, wenn sie von einem vertretbaren Informationsinteresse getragen sind, es genügt, wenn einem auch nur schwachen Verdacht nachgegangen wird.“

Pressemitteilung „Recherchen und Pressefreiheit“ vom 09.08.2006
Kurztext: Autor wissenschaftlicher Veröffentlichungen muss bei Verdacht des Plagiats Recherchen der Presse hinnehmen.

Bericht des betroffenen „Laborjournal online“:
Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet gegen Publikator .

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.08.2006 (Gesch.-Nr. 14 U 90/06, 14 O 111/06)
{PDF-Datei, 7 S., 587 KB}

[AUde]

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